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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

08.10.1998 | 10R 50

In diesen Tagen ist ein sogenanntes "Diskussionspapier" der Generaldirektion IV der Europäischen Kommission zur "Anwendung der Artikel 90 Abs. 2, Artikel 92 und Artikel 93 EG-Vertrag im Rundfunksektor" veröffentlicht worden. Die Generaldirektion IV wird von Kommissar Karel van Miert geleitet, dem "mächtigen Hüter des freien Wettbewerbs" in Europa. Sie erinnern sich, Herr van Miert hatte die deutsche Digital-Allianz zwischen Kirch/Bertelsmann und der Deutschen Telekom unter Anwendung des Wettbewerbsrechts untersagt.

In dem nun vorgelegten sogenannten Diskussionspapier geht es um ganz grundsätzliche Überlegungen, die - würde auch nur ein Teil davon umgesetzt - weitgehende Auswirkungen auf unsere duale Rundfunkordnung in Deutschland haben könnten. Anlaß für die Vorlage dieses Papiers ist der von der Kommission festgestellte tiefgreifende Umbruch im Rundfunksektor; ich zitiere "im Gefolge der technischen Entwicklungen - Digitalisierung Multimedia-Konvergenz usw. und der wirtschaftlichen Neuorientierungen - Globalisierung Kundenverhalten usw. wandelt sich der eigentliche Charakter des Rundfunks. Infolgedessen muß der Rechts- und Ordnungsrahmen einschneidende Veränderungen erfahren, um wirksam auf die Marktentwicklung zu reagieren." - Zitatende. Und als zweiten Grund für die Vorlage des Papiers nennt die Kommission die zunehmenden Beschwerden von Seiten privater Rundfunkveranstalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, die der Kommission zumeist im Zusammenhang mit staatlichen Finanzierungsplänen zugunsten öffentlicher-rechtlicher Rundfunkanstalten zugegangen seien.

Wenn man sich das Diskussionspapier etwas genauer ansieht - und bekanntlich beginnen ja oft grundsätzliche Weichenstellungen durch die europäische Union mit harmlos benannten "Diskussionspapieren" -, dann wird besonders deutlich, daß die Kommission für sich in Anspruch nimmt, zu beurteilen und dafür zu sorgen, daß die Festlegung des öffentlich-rechtlichen Auftrages für die Rundfunkanstalten und des Finanzierungssystems beides Bereiche sind, die den Mitgliedstaaten zwar im Grundsatz überlassen bleiben, aber der Prüfung durch die Kommission dahingehend unterliegen, ob diese Entscheidungen der Mitgliedstaaten mit dem EU-Vertrag vereinbar sind und zwar sowohl im Hinblick auf die staatlichen Beihilfen (=Gebühren) wie auch mit den Regelungen zum freien Dienstleistungsverkehr nach Artikel 59 EGV.

Konsequenterweise nimmt dann im Diskussionspapier der Abschnitt Beurteilung von Finanzierungsregelungen für öffentliche Rundfunkanstalten breiten Raum ein. Bei genauem Studium stellt man fest, daß die Kommission sich auch zuständig sieht zu bewerten, ob die Finanzierung durch Gebühren der öffentlich-rechtlichen Aufgabe entspricht. Eine unverhältnismäßige staatliche Finanzierung wäre mit EU-Recht nicht vereinbar - so das Papier. Die Kommission sieht sich auch aufgerufen, den von den Mitgliedstaaten festgelegten öffentlich-rechtlichen Auftrag zu bewerten. Besonders kritisch geht das Diskussionspapier mit der dualen Finanzierung um, also einer Finanzierung, die aus staatlichen Beihilfen, Gebühren usw. und aus Werbung erfolgt. Die Kommission wird prüfen, so das Papier, ob der Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags mit dem gemeinschaftlichen Konzept der Dienstleistung vereinbar ist. Wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zugleich ein Recht auf Werbeeinnahmen hat, kann dies den Wettbewerb in einem Maße verfälschen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, daß sie auf den Werbe- und Programmärkten direkt mit anderen nicht vom Staat unterstützten Betreibern konkurriert. Und ein Kernsatz aus dem Papier "Bei dual finanzierten Rundfunkveranstaltern (Gebühr und Werbung) können Programme nicht eine öffentlich-rechtliche Freistellung (eine bemerkenswerte Formulierung!) behalten, die unter genau denselben Bedingungen auch bei Nicht Vorhandensein öffentlicher Anstalten von privat wirtschaftlichen Veranstaltern erbracht werden können."

Beispielsweise sollte nach Meinung der EU die öffentlich-rechtliche Freistellung generell nicht für Sportveranstaltungen gelten, sofern diese nicht von den Mitgliedstaaten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eingestuft wurden; auch Unterhaltungssendungen sollten nicht in den Genuß einer solchen Freistellung gelangen. Umgekehrt können Fernsehfilme, Serien und Spielfilme sehr wohl für eine öffentlich-rechtliche Freistellung in Frage kommen. Bei Unterhaltungsshows geht die Generaldirektion IV davon aus, daß diese Sendungen nicht als Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrages im Sinne des Protokolls von Amsterdam gelten sollten - Sie erinnern sich die Protokollnotiz zur Amsterdamer Ergänzung des EU-Vertrages, die von uns als Schutzklausel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesehen wurde, da sie offenkundig weder irgendwelche demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen, noch den Pluralismus in den Medien wahren. Derartige Sendungen, so heißt es weiter, werden offenbar ausgestrahlt, um lediglich im Wettbewerb um Zuschaueranteile Produkte anzubieten, die denen privater/kommerzieller Veranstalter direkt vergleichbar sind.

Das Diskussionspapier hat eine lebhafte Reaktion ausgelöst. Die Pressestelle der EU-Kommission versucht den ganzen Sachverhalt herunterzuspielen und kritisiert die ungerechtfertigten Horrorszenarien, die in der deutschen Presse gemalt werden. Das Papier sei lediglich ein Arbeitspapier, so teilt die Pressestelle mit, und es handele sich nicht um ein offizielles Papier, also eine Mitteilung der Kommission und schon gar nicht um einen Vorschlag, für ein Rechtsetzungsverfahren etwa eine Richtlinie. Uwe Kamann hat in der epd vom 03.10.1998 die Vorschläge im Diskussionspapier als "Brüsseler Ungeist" qualifiziert; in dem sehr interessanten Artikel, den wir Ihnen im Protokoll beilegen werden, steht z.B. der Satz, dieses "sogenannte Diskussionspapier" aus der Generaldirektion IV sei nicht alleine eine Kopfgeburt von aktionssüchtigen Kellerkindern, die an Euritis leiden. Sondern das sei Wahnsinn mit Methode. Ein Wahn, der sich einmal mehr nährt aus dem allgemeinen "Brüsseler Ungeist", Europa bis zum Exzess zu regulieren und zu kontrollieren und dabei auch die kleinsten Ungleichheiten, besser natürlich alle Eigenheiten einzuebnen und abzuschaffen. Vor und mit der Überfigur des Wettbewerbsrechts, so meinen diese Zentraleuropäer, läßt sich alles über einen Leisten schlagen. Sie ignorieren damit - ob aus Übermut, Hochmut, Machtgier oder Dummheit - alles, was dieses Europa im Kern, nein im seinem vielen und vielfältigen Kernen ausmacht". So weit dieses Zitat.. Der WDR-Intendant Fritz Pleitgen spricht davon, hier hätten sich ein paar Europabeamte in einer Verzweiflungstat vergaloppiert. Und das Ganze sei, nimmt der WDR-Intendant vorsorglich an, vom Wettbewerbskommissar Karel van Miert weder in Gang gesetzt noch praktisch begleitet worden. Anders der ZDF-Intendant, der seine Besorgnis über die EU-Regelungsversuche ausdrückt. Mit Besorgnis hat er auf das Papier reagiert, das über Beihilfekategorien in die Verfassung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzugreifen sucht. Und Stolte betont noch einmal, daß Unterhaltungs- und Sportsendungen ebenso zum Funktionsauftrag von ZDF und ARD gehören, wie Information, Bildung und Kultur. Angesichts der klaren Aussagen des Amsterdamer Protokolls von 1997 halte er das Diskussionspapier weder rechtlich noch politisch für vertretbar. Und auch der BR-Intendant Albert Scharf nannte es völlig unverständlich, einen integralen Programmauftrag durch realitätsfremde Kriterien auseinanderzureißen. Programmauftrag und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender seien Sache des deutschen Gesetzgebers. Der bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber selbst hat vor kurzem massivst Krititk geübt an der Europäischen Union mit der Aussage, es gehe nicht an, daß der EU-Kommissar van Miert jetzt auch noch Programmdirektor des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein will.

Wir werden sicherlich bei den Medientagen eine lebhafte und kontroverse Diskussion über die Brüsseler Vorstöße erleben. Diese weitgehende Kompetenzanmaßung, die dahinterstehende Vorstellung, weitgehend in unsere duale Rundfunkordnung einzugreifen, muß entschiedene Ablehnung erfahren. Für die weitere Diskussion auch im Zusammenhang mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag muß allerdings, wie ich meine, größere Klarheit hergestellt werden über Umfang und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags. Gerade die Entwicklung des digitalen Fernsehens und die vielfältigen Möglichkeiten neue Techniken mit ergänzenden Diensten zu begleiten, erfordert eine Präzisierung. Und der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist sicher selbst gut beraten, wenn er nicht ständig mit weiteren Programmausweitungen solche Reaktionen auch in Brüssel geradezu provoziert. Ein Beispiel dafür ist im Hörfunk der Aufbau einer sechsten Hörfunkkette des WDR in Nordrhein-Westfalen, wo man nun wirklich die Frage stellen muß, ob eine solche Programmausweitung im Hörfunk zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages notwendig ist. Auch Ministerpräsident Stoiber hat sich im Vorfeld zu den Medientagen öffentlich geäußert und darauf hingewiesen, daß für weitere analoge Programme im öffentlich-rechtlichen Rundfunk über die bisherigen Programme hinaus kein Raum mehr ist, weil sonst die Balance im dualen Rundfunksystem verloren ginge. Auch die Digitalisierung könne nicht zu einer nach oben offenen Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Programmangebote führen.

Nächste Woche finden die Münchner Medientage statt. Da gibt es eine Reihe von Veranstaltungen, wo genau diese Fragen weiter vertieft werden sollen. Ich denke, die Medientage werden nicht an zu wenig Gesprächsstoff und Diskussionspapieren leiden - im Gegenteil: Wir können uns wiederum auf lebhafte und kontroverse Diskussionen einstellen.