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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

29.04.1999 | 4R 17

In meinem letzten Bericht im Medienrat am 18.03.1999 habe ich ausführlich über die Ergebnisse des medienpolitischen Sondergipfels der Ministerpräsidenten am 25. Februar 1999 berichtet. Sie erinnern sich, die Neuregelungen reichen vom Jugendschutz über Zugangsfragen im digitalen Fernsehen bis hin zu neuen Werbe- und Kanalbelegungsbestimmungen. Ein zentraler Punkt, der erst jetzt auf dem Tisch liegt, sind die für die Entwicklung des dualen Rundfunksystems sehr wichtigen Regelungen über digitale Angebote für ARD und ZDF. Nunmehr kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Rahmen seines Programmauftrages die jeweils gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Darüber hinaus sind ARD und ZDF berechtigt, unter Nutzung digitaler Technik weitere Programe/Dienste anzubieten. Dies kann auch in Form eines Gesamtangebotes unter einem "elektronischen Programmführer" geschehen. Dies geschieht dann im Wege des sogenannten Programmbouquets. Ein Programmbouquet ist, so formuliert es der Entwurf des Staatsvertrages "die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden."
Bisher wurden für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Grenzen gezogen für die zusätzliche Veranstaltung neuer Programme in Form einer Definition eines zulässigen Programmes, verbunden mit der Aussage, daß weitere bundesweit verbreitete Fernsehprogramme im öffentlich-rechtlichen Rundfunk einer besonderen staatsvertraglichen Vereinbarung aller Länder bedürfen. Auf einer solchen Rechtsgrundlage sind z.B. die zusätzlichen Spartenfernsehprogramme von ARD und ZDF entstanden, nämlich auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung im Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag - das ist die heute geltende Fassung. Ganz konkret hat dies zur Ausstrahlung des Kinderkanals und von Phoenix geführt.

Nunmehr gibt es ein angesichts der digitalen Besonderheiten einen ganz neuen Ansatz für die Begrenzung öffentlich-rechtlicher gebührenfinanzierter Programme im digitalen Fernsehen. Die Begrenzung erfolgt nicht wie bisher programmlich, sondern technisch. Die öffentlich-rechtlichen Programme oder Programmbouquets dürfen insgesamt für die ARD und das ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen. Von den drei analogen Fernsehkanälen erhält die ARD zwei Fernsehkanäle und das ZDF einen Fernsehkanal. Diese Kanäle dienen der Verbreitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gesetzlich bestimmten Programme von ARD und ZDF sowie ihrer zu diesem Zeitpunkt veranstalteten zusätzlichen digitalen Angebote oder an deren Stelle anderer ihrem Programmauftrag entsprechenden digitalen Angebote. So regelt es der Entwurf des neuen § 19 RfÄndStV. Eine recht komplexe Formulierung, die im wes entlichen bedeutet, daß die gesetzlich bestimmten Programme digital übertragen werden können, darüber hinaus zusätzliche digitale Angebote, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens veranstaltet werden, also z.B. der digitale Theaterkanal, den das ZDF auf den Weg bringen will und die heutigen Programmbouquets des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wenn wir von einem Inkrafttretenszeitpunkt am 1.4.2000 ausgehen kann sich da ja noch einiges entwickeln.

Begrenzt werden soll eine zu weitgehende Expansion mit öffentlichrechtlichen digitalen Angeboten und digitalen Programmen durch die Regelung über die Zurverfügungstellung von technischen Übertragungskapazitäten an ARD und ZDF. Hier wird mit analogen Größen gemessen, also mit der klassischen Betrachtungsweise, obwohl es um neue digitale Angebote geht. Zwei derartige Kapazitäten für die ARD, eine Kapazität für das ZDF. Praktisch bedeutet dies unter Zugrundelegung der heute geltenden technischen Situation: Die ARD kann insgesamt bis zu etwa 16 Programme oder digitale Angebote, das ZDF bis zu 8 derartiger Inhalte veranstalten, d.h. für das öffentlich-rechtliche System sind insgesamt bis zu 24 weitere digitale Übertragungskapazitäten für die Zukunft gesichert. Das Problem der technischen Grenzziehung liegt darin, daß anders als bei der Definition zusätzlicher Programme, der Umfang des öffentlic h-rechtlichen Angebotes davon abhängig ist, wie sich die Technik weiter entwickelt. Läßt die Technik mehr Übertragungswege zu, so kann es auch mehr digitale Angebote geben - dieser Weg ist bereits eröffnet und wird zwar nicht kurzfristig, aber mittelfristig eine deutlich höhere Kapazität mit sich bringen. So spricht die Deutsche Telekom AG bereits von 12 Übertragungswagen per Kanal, die kurzfristig zu realisieren seien.

Gegen diese Regelung laufen die privaten Veranstalter Sturm, weil der gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk hier anders als bisher keine klare programmliche Grenzziehung erfährt, was zu latenten Schieflagen im dualen System führen könnte. Umgekehrt muß man sehen, daß es aufgrund der Unterschiedlichkeit der digitalen Nutzung z.B. durch Wiederholungen, neue Programmischungen und Ergänzungen, die durch digitale Technik sehr viel leichter möglich sind als bisher, schwierig ist, klare Grenzziehungen in Form von programmlichen Aussagen zu treffen. Dennoch wird mit der Neuregelung eine klare Grundlage verlassen, die bisher für die bundesweit verbreiteten öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme galt. Kurzfristig wird dies kaum spürbar sein, weil sich an der heutigen Realität relativ wenig ändert. Die öffentlich-rechtlichen Bouquets werden ja heute bereits versuchsweise angeboten. Mittel- bis langfristig kann dies allerdings grundsätzliche Fragen im Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk aufwerfen.

Diese Gefahr verstärkt sich dadurch, daß dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Entscheidung überlassen bleibt, ob er auch dritte Veranstalter in sein Bouquet nimmt und ob er die bundesweit ausgestrahlten neuen digitalen Programme durch andere Programme ersetzt. Er kann also jederzeit z.B. aus Gründen des Wettbewerbs seine digitalen Programme auswechseln, ohne dabei ein wirtschaftliches Risiko einzugehen, solange nur dem Programmauftrag entsprochen wird. Anders als bisher - dies ist ein völlig neuer medienpolitischer und medienrechtlicher Ansatz - entscheidet nicht mehr der Staatsvertrag und damit der Gesetzgeber, sondern ARD oder ZDF selbst über bundesweite digitale Programme in der genannten technischen Grenze, die wiederum je nach Stand der technischen Entwicklung eine nicht klar definierte Programmzahl zuläßt.

Geht man von der heutigen Gesamtkapazität für die Verbreitung digitaler Programme und Angebote aus, so stehen jedenfalls 13 Kanäle zur Verfügung, d.h. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind von den 13 Kanäle 3 gesichert. Auf den ersten Blick, scheinen 3 solcher Übertragungswege nicht zu viel. Wenn man sich allerdings die neuen Entwicklungen von Pay-TV ansieht, die im Hinblick auf die besseren Auswahlmöglichkeiten des Zuschauers in erheblichem Maße Kapazitäten binden, z.B. bei Pay-per-view, und geht man außerdem davon aus, daß auch die heutigen Free-TV-Programme im privaten Fernsehen zukünftig digital übertragen werden sollen, ebenso wie die gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Programme, so kommt man sehr schnell an prinzipielle Engpaßsituationen, die nur sachgerecht aufgelöst werden können, wenn die Netzbetreiber ihre Netze weiter ausbauen. Wir haben also im Bereich der d igitalen Übertragungskapazitäten jetzt bereits absehbar ein Engpaßproblem vergleichbar dem in der analogen Welt - jedenfalls so lange digital und analog nebeneinander übertragen wird; genau dieser Engpaß sollte ja durch die zusätzlichen digitalen Übertragungskapazitäten beseitigt werden.

Gerade weil man von ausreichenden Übertragungskapazitäten ausging, hat man dem Netzbetreiber große Freiräume bei der Belegungsentscheidung der digitalen Übertragungswege eingeräumt. Dies findet sich in dem neuen Staatsvertragsentwurf auch bei den Kanalbelegungsregelungen weitgehend wieder, die Landesmedienanstalten haben allerdings immer noch eine Art Mißbrauchsaufsicht. Wenn ich mir diesen Teil der Neuregelungen ansehe, dann werden die Landesmedienanstalten hier ebenso wie bei der Gewährleistung chancengleichen Zugangs zum digitalen Fernsehen mehr denn je gefordert sein, wie auch im Bereich des Jugendschutzes den ich in der letzten Sitzung dargestellt habe.

Seit längerer Zeit beschäftigt uns die Entwicklung des digitalen Fernsehens im Bereich der privaten Unternehmen. Von der EU-Kommission - van Miert - über das Bundeskartellamt bis hin zu den Landesmedienanstalten sind wir immer wieder mit den sich schnell verändernden aktuellen Entwicklungen konfrontiert. Nunmehr scheint Klarheit auf der Unternehmensseite gegeben. Mit Schreiben vom 14. April 1999 an meinen Kollegen von der hamburgischen Anstalt für neue Medien und an mich, hat die KirchGruppe gesellschaftsrechtliche Veränderungen bei Premiere angezeigt, die auch in der Öffentlichkeit inzwischen bekannt sind. Im Ergebnis wird durch die entsprechenden Vereinbarungen eine Aufstockung der Anteile der KirchGruppe an den Premieregesellschaften auf insgesamt 95 % erreicht. Eine solche Aufstockung bedeutet im Ergebnis, daß die KirchGruppe praktisch Alleingesellschafter von Premiere wird, die restlichen 5 % von CLT/Ufa spielen nur eine geringe Rolle. Die unternehmerische Führung und Steuerung liegt bei der KirchGruppe.

Die KirchGruppe hat uns auch durch Abdruck eines Schreibens des Bundeskartellamtes vom 14.4.1999 darüber informiert, daß das Bundeskartellamt diesen Vorgang geprüft und keinen Anlaß für eine Untersagung gesehen hat. Außerdem hat das Bundeskartellamt die ergänzenden Vereinbarungen über die Pay-TV-Agreements - das betrifft Lizenzvereinbarungen und ähnliches - unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls geprüft und sie als kartellrechtlich unbedenklich eingestuft. Die Aufstockung der Anteile muß jetzt noch durch die KEK medienkonzentrationsrechtlich geprüft werden. So recht mag einem nicht einleuchten, daß wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, wenn eine einzige Unternehmensgruppe nunmehr den digitalen Pay-TV-Markt gestalten darf, während eine Kooperation mit Bertelsmann unter Wettbewerbsgesichtspunkten als bedenklich eingestuft wurde. Für den Medienstandort München und Bayern hat dies allerdi ngs eine außerordentlich positive Bedeutung. Die gesamte Entwicklung des digitalen Fernsehens wird im wesentlichen vom Großraum München und Bayern ausgehen. Dies führt auch praktisch dazu, daß hier Arbeitsplätze entstehen werden und was ganz entscheidend ist, Wissen und Kenntnis hand in hand mit entsprechenden Erfahrungen zur digitalen Entwicklung hier entstehen und vermittelt werden.

Die Jugendschutzdiskussion in der Gesamtkonferenz - genauer gesagt die Diskussion über die Probleme der Talkshows ist weitergegangen. Grundlage für die Diskussion war auch die Dokumentation, die die BLM nunmehr als federführende Stelle für alle Landesmedienanstalten erstellt hatte und die belegt und es nicht nur einer Zufallsbetrachtung überläßt, daß die Talkshows im privaten Fernsehen nachwievor grundsätzliche Fragen aufwerfen. Insbesondere ist nicht feststellbar, daß die freiwilligen Verhaltensgrundsätze, die sich die privaten Veranstalter selbst gegeben haben, ausreichend angewendet werden.

Inzwischen habe ich als Vorsitzender der gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm zusammen mit Frau Weigand, unserer Jugendschutzbeauftragten, eine Pressekonferenz zu Jugendschutzfragen abgehalten, hier in diesem Raum. Das Interesse an den Jugendschutzfragen auch über die Talkshowproblematik hinaus, war außerordentlich hoch. Wir haben über Jugendschutz im digitalen Fernsehen, über die Vorsperre, über die Sie bereits allgemein informiert sind, aber auch über die Gewährleistung von Jugendschutz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk geredet. Ich habe jedenfalls deutlich gemacht, daß wir nur dann glaubwürdig und überzeugend Jugendschutz praktizieren können, wenn wir gleiche Maßstäbe im privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehen anlegen. Wir haben eine Reihe von Beispielen, daß dies noch nicht gelöst ist und wir wollen aus diesem Grunde auch in einen unmittelbaren Dialog mit dem öffentlich-rec htlichen Rundfunk eintreten. Dazu gibt es deutliche positive Signale von Seiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, auch wenn ich etwas überrascht war, daß der ARD-Vorsitzende Voss, der Intendant des Südwestrundfunks die anhand von Beispielen belegte Jugendschutzproblematik im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (z.B. Krimiangebote wie Tatort) entrüstet von sich gewiesen hat. Wir wissen jedenfalls durch unsere eigenen Beobachtungen aber auch durch das Urteil Dritter z.B. durch das JFF, daß auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Jugendschutzprobleme auftreten. Hier müssen wir im Interesse des Jugendschutzes insgesamt - und Jugendschutz ist unteilbar - gemeinsame Anstrengungen unternehmen um diese Probleme auszuräumen. Ich werde demnächst zum vereinbarten Gespräch einladen.