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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

15.12.2005 | 37 2005
In der Vergangenheit habe ich immer wieder darüber berichtet, dass die Medienlandschaft sich in einem dynamischen Entwicklungsprozess befindet. Dies gilt auch heute mehr denn je. Die medienpolitische Diskussion betrifft eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Fragestellungen. Dies reicht von dem soeben vorgelegten Entwurf einer neuen Fernsehrichtlinie durch die Europäische Kommission bis hin zu Grundsatzfragen der Entwicklung der digitalen elektronischen Medien wie z.B. die Weiterentwicklung multimedialer Angebote für Handys. Fast jeden Tag erwarten wir die digitale Verbreitung der großen privaten Fernsehprogramme im Kabel, wo bisher als sog. Free-Angebote fast nur öffentlich-rechtliche Programme verteilt werden. Völlig neue Diskussionen laufen über den Erwerb der Rechte zur Übertragung der Spiele der Fußballbundesliga, mit neuen Wettbewerbern im Markt. Ganz besonders betroffen ist die Landeszentrale durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Teilnehmerentgelt-System und die aktuelle Entwicklung zur Übernahme von ProSiebenSat.1 durch den Axel Springer Verlag.
 
In meinem heutigen Bericht will ich mich aber ausschließlich mit dem letzten Thema, also den Beteiligungsveränderungen bei der ProSiebenSat.1 Media AG befassen. Im Verfahren zur Übernahme sämtlicher stimmberechtigter Aktien an der ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG laufen parallel zwei Prüfungsverfahren. Das Bundeskartellamt prüft die wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und wird nach eigener Ankündigung noch im Dezember eine abschließende Entscheidung treffen. Die medienrechtliche Konzentrationsprüfung läuft bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Im medienrechtlichen Verfahren hat die KEK inzwischen zwei Anhörungen durchgeführt. Dabei hat sie neben Vertretern der antragstellenden Fernsehveranstalter und dem Vorstandsvorsitzenden der Axel Springer AG, Matthias Döpfner, auch die Direktoren der zuständigen Landesmedienanstalten eingeladen.
Die erste Anhörung fand am 28.11. und die zweite Anhörung am 13.12. dieses Jahres in Potsdam statt. Potsdam ist der Sitz der Geschäftsstelle der KEK. Herr Döpfner wurde von vier Rechtsanwälten begleitet und für die zuständigen Landesmedienanstalten haben meine Kollegen, Herr Dr. Hege von der berlin-brandenburgischen Landesmedienanstalt (mabb), die ProSieben zugelassen hat, Herr Helmes von der rheinlandpfälzischen Landesmedienanstalt (LMK), zuständig für SAT.1, und ich selbst für die BLM, die ja N24 und Kabel 1 und 9Live zugelassen hat, teilgenommen.
Insgesamt haben die beiden Anhörungen eine Vielzahl grundsätzlicher und neuer Fragestellungen aufgeworfen, die wir in dieser Form in der konzentrationsrechtlichen Diskussion hier in Deutschland bisher nicht erlebt haben. In stundenlangen Sitzungen hat uns die KEK ihre Rechtsposition dargelegt und erstmalig in einem Verfahren eine eingehende konzentrationsrechtliche  Bewertung medienrelevanter verwandter Märkte, wie der Rundfunkstaatsvertrag dies formuliert, vorgestellt.
Grundlage für die Konzentrationsbewertung ist in allererster Linie das Fernsehen, aber der Staatsvertrag lässt in bestimmten Fällen auch die Bewertung medienrelevanter verwandter Märkte zu. Die KEK hat sich dabei im laufenden Verfahren besonders mit dem Pressemarkt und im Besonderen mit dem Tageszeitungsmarkt in Deutschland beschäftigt. Auf die Vielzahl der Einzelaspekte kann ich hier in meinem Bericht natürlich nicht eingehen, aber ich möchte eine wesentliche Bewertungsgrundlage der KEK hier einbringen:
Die KEK wendet im Gegensatz zur rechtlichen Überzeugung der drei Landesmedienanstalten den Paragraphen 26 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages auf diesen Fall an, obwohl die Programme der ProSiebenSat.1 Media AG insgesamt einen Zuschauermarktanteil von nur 22,1 % erreichen. Richtigerweise kann unseres Erachtens eine Prüfung der medienrelevanten verwandten Märkte nicht stattfinden, weil diese erst ab einem Zuschaueranteil von 25 % einsetzt. Ich verweise hierzu auf meinen ausführlichen Bericht in der letzten Medienratssitzung. Die KEK vertritt eine andere Auffassung. Kurz gesagt, betrachtet sie die quantitative Grenzziehung des Staatsvertrages nur als wesentliches Kriterium bei der Gesamtprüfung der Medienkonzentration, aber nicht als abschließende Regelungen; weitere Details der juristischen Begründung möchte ich mir hier ersparen. Legt man nun die Rechtsauffassung der KEK zur Bewertung medienrelevanter verwandter Märkte zu Grunde, so muss die Frage beantwortet werden, welche Gewichtung oder genauer gesagt, welchen Meinungseinfluss Aktivitäten des Unternehmens auf einem verwandten Markt im Verhältnis zum Fernsehen haben.
Im Springer-Fall stellt die KEK auf die Betätigung des Unternehmens im Bereich der Tageszeitungen ab und legt dabei einen bestimmten Marktanteil im Tageszeitungsmarkt zu Grunde. Dann wird die Frage beantwortet, welcher Meinungseinfluss geht im Verhältnis zum Fernsehen von Tageszeitungen aus. Die KEK stellt sodann fest, dass im Verhältnis zum Fernsehen Tageszeitungen einen Meinungseinfluss von 2/3 haben und rechnet dann 2/3 Marktreichweite der Springer AG im Zeitungsmarkt zur Fernsehzuschauerreichweite dazu. Daraus ergibt sich dann vorherrschende Meinungsmacht, weil der so errechnete Gesamtprozentsatz weit über den staatsvertraglichen 30% liegt, bei der vorherrschende Meinungsmacht in jedem Fall gegeben ist.
 
Bei dieser Bewertung müsste die KEK zur Ablehnung des Antrages kommen. Sie geht aber einen anderen Weg. Sie wendet die im Staatsvertrag vorgesehenen vielfaltsichernden Maßnahmen an wie zum Beispiel die Errichtung eines Programmbeirats durch das Unternehmen nach sehr strengen staatsvertraglichen Vorgaben oder die Zurverfügungstellung weiterer Sendezeit für Dritte, die die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht ausräumen können, für diesen Fall an. In der ersten Anhörung ist darüber ausführlich diskutiert worden. Wir haben aus der Sitzung mitgenommen, dass in jedem Fall ein solcher Weg beschritten werden muss, um zu einer Genehmigung durch die KEK zu kommen. Der Springer-Verlag hat daraufhin seinen Antrag bei der KEK modifiziert und einen auf vier Sender bezogenen übergreifenden Programmbeirat vorgeschlagen und auch Einzelheiten zu dessen Wirkungsweise und Einflussmöglichkeiten dargestellt. Ich kann das hier nicht im Einzelnen darlegen, nur so viel: Die KEK hat diesen Programmbeirat, der für die Sender Sat.1, ProSieben, N24 und Kabel 1 eingerichtet werden sollte, als unzureichend abgelehnt. Unzureichend deshalb, weil durch den Programmbeirat in der vorgelegten Form diese so starke Meinungsmacht, die durch die Übernahme von ProSiebenSat.1 durch den Springer Verlag entsteht, so nicht ausgeräumt werden könne.
Im Laufe der stundenlangen Anhörung kam dann ein neuer Vorschlag, der erstmalig im privaten Rundfunk ein binnenplurales Kontrollmodell zum Gegenstand hat, mit äußerst weitreichenden Eingriffsbefugnissen eines pluralen Fernsehbeirats in die Programmgestaltung eines privaten Senders. Im Kern wird die Programmverantwortung in diesem binnenpluralen Modell einem Fernsehbeirat übertragen, der sich aus Repräsentanten aller gesellschaftlich relevanten Gruppen und Organisationen zusammensetzt. Dadurch soll sichergestellt werden, so die KEK, dass in dem betreffenden Programm – losgelöst vom Markt – die gesamte Bandbreite der Themen und Meinungen zum Ausdruck kommt. Der Fernsehbeirat übt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber dem beim Sender für das Programm Verantwortlichen aus. Die KEK hat dieses Modell mündlich mit einer ganzen Reihe von Eckwerten, die aus ihrer Sicht gewährleistet sein müssen, vorgetragen und erklärt, wenn ein solcher Programmbeirat bei einem der beiden Vollprogramme, also bei Sat.1 oder ProSieben, eingerichtet würde, könnte dies die bestehenden Bedenken wegen des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht ausräumen und die KEK würde dann den Antrag von Springer genehmigen. Die KEK geht dabei davon aus, dass eines der beiden reichweitenstarken Programme aus dem Zuschauermarktanteil herausgerechnet werden kann, der dann wieder deutlich unter 30 % läge. ProSieben hat z.Zt. einen Marktanteil von etwa 7 %, Sat.1 von etwas über 11 %.
 
Nach eingehenden internen Beratungen hat dann der Vorstandsvorsitzende der Springer AG Herr Matthias Döpfner sein grundsätzliches Einverständnis mit diesem Modell erklärt, allerdings auch darauf verwiesen, dass die Ausgestaltung im Einzelnen noch besprochen werden muss, und dass er für eine abschließende Entscheidung weitere Gremien seines Hauses einzubeziehen hat.
 
Dieses einmalige und neue Bewertungsmodell wirft eine Reihe ganz grundsätzlicher Fragen auf, über die sicher noch eingehend diskutiert werden wird. Wenn der Springer-Verlag diesem Modell zustimmt - und dies ist zu erwarten -, ist die Grenze der Belastbarkeit erreicht, und der Preis für die Genehmigung ist extrem hoch. Die KEK hat damit eine weitreichende Wirkung erzielt, die nach meiner Überzeugung auch Einfluss haben muss auf die Bewertung der wettbewerbsrechtlichen Fragen durch das Bundeskartellamt. Denn durch die medienrechtliche Begrenzung der Meinungsmacht wird auch Marktmacht begrenzt und insoweit gibt es gewisse Überschneidungen. Dass die dargestellte Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages durch die KEK absolutes Neuland betrifft und bei der Entstehungsgeschichte solche Interpretationen niemand auch nur geahnt hat, wirft auch die grundsätzliche Frage auf, ob die KEK zu einer solch weitreichenden Interpretation mit diesen weitreichenden Eingriffen in unternehmerische Freiräume überhaupt berechtigt ist. Meine Kollegen und ich haben in der Anhörung auf diesen Punkt sehr deutlich hingewiesen.
Inzwischen hat die RTL Group S.A. und die RTL Television GmbH den Antrag bei der BLM gestellt, in dem Verfahren hinzugezogen zu werden. Wir haben diesem Antrag statt gegeben, weil die Entscheidung der KEK im Verfahren der ProSiebenSat.1 Media AG die rechtlichen Interessen der RTL Gruppe berühren kann. Durch die medienkonzentrationsrechtliche Entscheidung der KEK in diesem Verfahren ist eine Leitentscheidung zu Paragraph 26 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag zu erwarten, an die die KEK zukünftig aus Gleichbehandlungsgründen gebunden sein könnte. Die dieser Grundsatzentscheidung zu Grunde liegende Konstellation ist außer bei der ProSiebenSat.1 Media AG nur noch bei der RTL-Gruppe gegeben. Sie wissen, die RTL Gruppe hat mit allen Programmen, die ihr zugerechnet werden, einen Marktanteil, der um die 25 % Grenze liegt und Bertelsmann, maßgeblich bei RTL beteiligt, hat auch eine Reihe von Printprodukten im Markt, die ähnliche Fragen  aufwerfen wie die bei dem Springer-Verlag geprüften. Insoweit ist das laufende Verfahren durch die grundsätzlichen Überlegungen der KEK zur Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages ein Thema, das nicht nur Springer, sondern im Besonderen auch die RTL Gruppe und Bertelsmann betrifft. Ich habe ohnehin der KEK in der Anhörung die Frage gestellt, warum bisher solche Überlegungen bei Genehmigungsverfahren, die RTL betroffen haben, nicht in den Entscheidungsprozess eingeflossen sind. In den nächsten Tagen wird das Verfahren weiter gehen, die KEK wird dann erstmalig ihre Überlegungen auch im Einzelnen schriftlich vortragen und insbesondere Einzelheiten zu dem binnenpluralen Fernsehbeirat in das Verfahren einbringen. Wir werden uns damit auch bei den drei zuständigen Landesmedienanstalten auseinandersetzen. Ich bin allerdings der Auffassung, wenn sich die KEK und der Springer-Verlag über alle Punkte einig sind und dann die KEK eine Genehmigung erteilt, sollten wir einen solchen Weg unterstützen, auch wenn ich nach wie vor der Auffassung bin, dass die rechtlichen Erwägungen ins Abseits führen.