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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

13.10.2005 | 35

Mit Schreiben vom 8. August dieses Jahres haben die Anwälte der Axel Springer AG angezeigt, dass sie den Erwerb aller Stamm- und Vorzugsaktien der ProSiebenSat.1 Media AG planen und anschließend eine Verschmelzung mit der Axel Springer AG vorgesehen sei. Sie beantragten die Genehmigung der neuen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei den von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien zugelassenen Fernsehveranstaltern Kabel 1, N24 und 9Live. Parallel wurden entsprechende Genehmigungsanträge bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg für ProSieben und bei der Landeszentrale für Medien und Kommunikation in Rheinland Pfalz für Sat.1 gestellt – das sind die fünf Programme, die ProSiebenSat.1 Media AG veranstaltet bzw. ihr zugerechnet werden. Mit Schreiben vom 17.8.2005 haben wir diesen Genehmigungsantrag zuständigkeitshalber an die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) übermittelt. Wie in allen anderen bisherigen Fällen haben wir in dem Antrag an die KEK eine rechtliche Bewertung vorgenommen. Die KEK ist ja in diesem Fall das Organ der BLM, weil wir die zuständige Landesmedienanstalt für die drei genannten Programme sind; zuständige Landesmedien­anstalt ist die Anstalt, die die Sendegenehmigungen erteilt hat. Über die Verhandlungen, die insbesondere von Matthias Döpfner und Haim Saban geführt wurden, haben mich beide Herren vor der Veröffentlichung in der Pressekonferenz mündlich und schriftlich informiert. Ich habe dann zu diesem Sachverhalt, wie ich es auch sonst in anderen Fällen tue, unsere rechtliche Bewertung veröffentlicht und zugleich begrüßt, dass mit der Übernahme durch die Springer AG Kontinuität und Planungssicherheit für die Fortführung des Sendebetriebs der fünf Fernsehprogramme gesichert erscheint. Natürlich kann man jetzt eine breite Diskussion darüber führen und die läuft ja nach wie vor, was die Übernahme von Springer bedeutet, und gerade wenn es um Springer geht, ist offensichtlich in unserer deutschen Diskussion alles ganz anders. Durchaus vergleichbare Verfahren mit RTL und der damit verbundenen Frage, wie die Meinungsmacht von Bertelsmann zu beurteilen ist, sind völlig unspektakulär und ohne vergleichbare öffentliche Diskussion abgelaufen. Ich möchte heute in meinem Bericht nur noch mal an die rechtliche Ausgangslage erinnern, weil ich den Eindruck habe, dass die medienrechtliche Bewertung überlagert wird von einer auch sehr emotional geführten Dis­ussion über diesen sehr spannenden Sachverhalt.
 
Wieder einmal stellen wir fest, dass die KEK versucht den Springer Fall auszuschlachten um sich selbst optimal zu positionieren. Nachdem das Verständnis und die Kenntnis über die konzentrationsrechtlichen Regelungen im Medienrecht nicht breit ausgeprägt ist, hat die KEK damit durchaus auch Erfolg. Sie erinnern sich, solange die KEK besteht, gab es immer wieder Kompetenzstreitigkeiten, vor allem deshalb, weil die KEK ihre Zuständigkeit immer wieder auszudehnen versucht. Nach dem geltenden Recht, über dessen Erweiterung und Veränderung man natürlich eine rechtspolitische Diskussion führen kann, ist jedenfalls die Übernahme der ProSiebenSat.1 AG mit allen fünf Programmen durch Springer medien­rechtlich zulässig. Dazu genügt ein einfacher Blick in den Rundfunkstaatsvertrag und in die einschlägigen rechtlichen Regelungen des § 26. Ich kann jetzt hier nicht die Details in meinem Bericht darstellen. Ich werde in der nächsten Grundsatzausschusssitzung dies noch etwas ausführlicher tun, aber so viel möchte ich hier doch festhalten:
Die materiellen Kriterien der rundfunkrechtlichen Konzentrationskontrolle folgen allein aus § 26 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag, d.h. es kommt zunächst ausschließlich auf die Frage an, welchen Zuschaueranteil die fünf Sender, um die es hier geht, im Zuschauermarkt erzielen. Wenn dieser Anteil 25 % nicht erreicht, dann gibt es keinerlei Ansatzpunkte für crossmediale Bewertungen oder wie der Gesetzgeber sagt, die Bewertung der medienrelevanten verwandten Märkte. Solche Bewertungen dürfen nur ab einem Zuschaueranteil von 25 % stattfinden. Der Zuschaueranteil aller fünf Programme, auf den es hier ankommt, das ist unstrittig, beträgt 22,1 % und liegt damit deutlich unter dem Eckwert von 25 %. Und wenn Sat.1 zusätzlich die Fenster in dem nationalen Programm finanziert und die rechtlichen Voraussetzungen für deren Unabhängigkeit beachtet und zusätzlich so genannte Drittsendezeiten zur Verfügung stellt, werden von diesen 22,1 % noch 5 % abgezogen, so dass der medienrechtlich relevante Zuschaueranteil 17,1 % beträgt. Die konzentrations­rechtliche Regelung des Rundfunkstaatsvertrages knüpft an die Breitenwirkung, an die Suggestivkraft und die Aktualität des Fernsehens an und lässt die Berücksichtigung medienrelevanter Märkte eben nur ab einer Schwelle von 25 % zu. Dabei kommt es ausschließlich auf diese quantitative Größenordnung an, dies belegt der Wortlaut und vor allem auch die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages. Früher einmal stand der unbestimmte Rechtsbegriff „geringfügiger Unterschreitung“ in den einschlägigen Konzentrationsregelungen und viele von Ihnen werden sich erinnern, wir haben über diese Frage was geringfügige Unterschreitung heißt, heftig gestritten und die KDLM, die Kommission der Direktoren der Landesmedienanstalten, hat die geringfügige Unter­schreitung mit einem bestimmten Prozentsatz, nämlich mit 2 %, definiert. Die KEK hat hierzu schon bei alter Rechtslage eine andere Auffassung vertreten und schon immer versucht eine Gesamtbetrachtung der Konzentrationskontrolle ohne solche reinen formalen Kriterien vornehmen zu dürfen. In der Auseinandersetzung über die Auslegung des Begriffs „geringfügige Unterschreitung“ hat die KEK sich seinerzeit mit dem Argument gegen eine numerische Festlegung, also gegen diese Zwei-Prozent-Auslegung, gewehrt mit dem Hinweis der Gesetzgeber hätte einen festen Schwellenwert kodifizieren müssen, wenn er die umfassende qualitative Bewertung nicht gewollt hätte. Genau diese Klarstellung und Veränderung ist seit dem 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, um solche Unsicherheiten und Konflikte zukünftig zu vermeiden. Der politische Kompromiss sind die jetzt geregelten 25 %.  Wir haben zur Vergewisserung unseres eigenen Rechtsstand­punktes und aufgrund der kontrovers geführten Diskussion ein Rechtsgutachten bei dem Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln, Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Richter am Oberlandesgericht, in Auftrag gegeben und in unserer BLM -Schriftenreihe veröffentlicht. Sie finden dieses Gutachten in der Tischvorlage, es belegt überzeugend, aussagekräftig und fundiert unsere stetig vertretene Rechtsposition.
Dass die Springer-Diskussion auch sehr emotionale Züge hat, habe ich zuerst schon erwähnt. Dass der Vorsitzende der KEK, Prof. Dr. Dieter Dörr, mir öffentlich vorwirft, der Hinweis auf die Rechtslage mache mich zur einer befangenen Person, möchte ich sehr energisch zurückweisen. Die Darstellung einer klaren Rechtslage, die jede vertiefende Bewertung und Prüfung ausschließt, weil es auf ein rein formales Kriterium ankommt, nämlich den Zuschaueranteil, kann eine solche Bewertung sicherlich nicht rechtfertigen. Die Rechtsposition der KEK wird auch von anderen, nicht nur von dem Gutachter Peifer sehr kritisch gesehen, z.B. Prof. Dr. Wernhard Möschel hat in einer Veröffentlichung vor Kurzem der KEK juristische Anfängerfehler vorgeworfen.
 
Noch ein weiteres Thema:
Im Juli 2005 wurde in der Staatskanzlei zwischen BR, Antenne Bayern, Staatskanzlei und BLM vereinbart, dass man die DAB-Marketing-Offensive Bayern erst starten will, wenn die DAB-Netze mit hinreichender Senderleistung strahlen dürfen. Damit könnte der befürchtete Rücklauf von verkauften Endgeräten für den Inhouse-Empfang vermieden werden. Nur höhere Leistungen sichern einen Inhouse-Empfang. Seid ca. ½ Jahr versucht der DAB-Sendernetzbetreiber Bayern Digital Radio (BDR) eine Leistungserhöhung des landesweiten Netzes bzw. wichtiger Sender des landesweiten Netzes und einzelner lokaler Sender bei der Bundesnetzagentur zu erreichen.
 
Aktueller Stand ist nun folgender:
Laut Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) ist für Ende 2005 mit der Genehmigung einer Leistungserhöhung im VHF-Band zu rechnen. Wir gehen dabei von einer Erhöhung der jeweiligen Leistung in einem Bereich zwischen 5kw bis 8kw aus- für insgesamt 10 Standorte bundesweit. 6 dieser 10 Standorte werden davon laut Aussage BMWA in Bayern (Kanal 12 D) liegen. Dabei wird es sich voraussichtlich um die Standorte München, Nürnberg, Würzburg, Regensburg, Augsburg und Ulm handeln. Damit wäre einerseits ein wesentlich verbesserter Inhouse-Empfang in den betroffenen Ballungs­gebieten gewährleistet anderseits ist damit auch der Forderung der Automobilindustrie auf verbesserter Versorgung der Hauptverkehrsrouten A3, A8, A9 Rechnung getragen. Darüber hinaus scheint sich für die Zukunft (2006) eine generelle Änderung der Vorgehensweise im Bezug auf das Genehmigungsprocedere abzuzeichnen. Es soll (Laut Auskunft BMWA) danach von einer Einzelfallprüfung der Standorte Abstand genommen werden und eine Lösung „en Block“ aller relevanten Standorte für den Kanal 12 ermöglicht werden.
Die DAB-Marketing Offensive in Bayern wird in Kooperation mit dem BR dann neu gestartet, wenn die genannte Leistungserhöhung realisiert ist.