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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

11.10.2007 | 14 2007
Wir stehen wieder einmal vor einer spannenden Diskussions- und Entscheidungsphase in der Medienpolitik. Aus der Fülle der Themen möchte ich in meinem Bericht heute vor allem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.09.2007 – zur Rundfunkgebühr – eingehen, verbunden mit Grundsatzfragen unseres dualen Rundfunksystems. Beginnen möchte ich aber mit dem Thema „Leo Kirch und die Bundesliga“. Die Meldungen darüber überstürzen sich geradezu, sogar in den Tagesthemen der ARD wurde über die Rückkehr von Leo Kirch in die Medien berichtet. Ab 2008 soll es soweit sein, denn im Frühjahr 2008 werden die TV-Fußballrechte ausgeschrieben. Dann entscheidet sich, wie wir die Bundesliga ab der Spielzeit 2009/2010 sehen. Die Deutsche Fußball Liga hat ein neues Vermarktungsmodell auf den Weg gebracht, das - und das ist wohl das Entscheidende - den Umsatz nach eigenen Angaben auf 3,45 Mrd. Euro für die nächsten Jahre. Zum Vergleich: bisher waren es etwa 2,6 Mrd. Euro. Das Argument der Liga war, dass sie sich im neuen Vermarktungsmodell unabhängiger von den zunehmenden Unwägbarkeiten des Medien- und Kapitalmarktes macht und gleichzeitig Rekordeinnahmen erzielt. Das künftige Vermarktungskonzept besteht aus drei Kernbereichen: der Beauftragung einer Agentur mit der Ausschreibung der Medienrechte im deutschsprachigen Raum, der zusätzlichen Produktion eines fertigen Bundesliga-Programms im Live-Bereich für Sender und Infrastruktur-Unternehmen sowie der Gründung einer separaten Gesellschaft der deutschen Fußball-Liga zur Vermarktung der Auslandsrechte. Besonders betont wird von der Fußball-Liga, dass damit die beste finanzielle Absicherung in ihrer Geschichte geschaffen wird, um einen reibungslosen Spielbetrieb und den sportlichen Wettbewerb zwischen den Clubs nachhaltig zu sichern. Diese besondere Betonung der Absicherungen vor allem durch Bürgschaften ist verständlich, wenn man sich daran erinnert, dass der Zusammenbruch der Kirch-Gruppe die Liga 2002 in Schwierigkeiten gebracht hatte. Dass nun wieder Geschäfte mit Leo Kirch gemacht werden, ist schon ein bemerkenswerter Vorgang. Die Vermarktung wird zukünftig durch die Agentur Sirius – ein Tochterunternehmen der KF15 GmbH & Co.KG in München -durchgeführt und zwar für die nächsten beiden Ausschreibungen, also für 6 Jahre beginnend ab 2009. Die KF15 ist ein Unternehmen, das zu je 50 % Dieter Hahn, dem Vertrauten von Leo Kirch und der Ehefrau von Leo Kirch, Frau Ruth Kirch, gehört. Der DFL-Präsident Rauball hat in einem Interview mit der Bildzeitung von heute auf die Frage, ob Leo Kirch in die Verhandlungen persönlich eingebunden war, geantwortet: „Ja, das war mir wichtig. Wir haben auch über die Details mit ihm gesprochen. Sein unternehmerischer Wille war klar erkennbar.“
 
Die Auswirkungen dieses Vermarktungsmodells ich betone ausdrücklich des Vermarktungsmodells, weil die endgültige Entscheidung über die Rechtevergabe nach wie vor bei der Fußball Liga liegt, können sehr weitreichend sein. Das betrifft zum einen die Frage der Programmproduktion. Da wird heftig diskutiert, wie unabhängig das Programm zukünftig zu Stande kommt unabhängig von den Interessen der Liga. Und es betrifft auch die Frage des Verhältnisses von Pay-TV und Free-TV und insbesondere, wie sich dies auf die Sportschau der ARD auswirkt. Sie kennen die Diskussion: mehr Exklusivität im Pay-TV - da sehe ich nur Premiere - bringt mehr Einnahmen für die Liga. Dann kann aber die Sportschau nicht wie bisher um 18.30 Uhr Übertragungen über die Bundesliga bringen. Zugleich gibt es aber auch ein Interesse der Fußball Liga, dass die Bundesliga auch im allgemeinen, frei empfangbaren Fernseh-Angebot stattfindet, vor allem wegen der Sponsoren. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat 100 Mio. Euro pro Saison bezahlt und diese Summe mit Werbung refinanziert. Nach 20.00 Uhr ist aber im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Werbung untersagt. Ob ohne die Möglichkeit dieser Refinanzierung der öffentlich-rechtliche Rundfunk zukünftig mit dabei sein kann, ist eine spannende Frage.
 
Damit bin ich beim zweiten Berichtspunkt: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkgebühr. Am 11.09.2007 hat das Bundesverfassungsgericht zum zweiten Mal über Grundsatzfragen in der Gebührenfestsetzung entschieden. Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rundfunkdogmatik des Bundesverfassungsgerichts. Sie stärkt die Rundfunkfreiheit gegenüber staatlicher Einflussnahme und enthält, so formuliert der Justitiar der BLM, Herr Bornemann, „eine kräftige Sympathiebekundung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Aussage, dass die Gebührenfestsetzung, mit der der Gesetzgeber 28 Cent unter der von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (KEF) empfohlenen Gebühr geblieben war, die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verletzt. Die entsprechenden Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu der einschlägigen Bestimmung im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind daher verfassungswidrig.
 
Am 1. Januar 2009 beginnt die neue Gebührenperiode, so dass es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, bis dahin von der Neufestsetzung der Gebühr abzusehen; d.h. es bleibt bei der bisherigen Gebührenregelung. Allerdings gilt, dass auch bei der neu festzusetzenden Gebühr gewährleistet werden muss, dass den Anstalten ein Ausgleich gewährt wird, falls Ihnen auf der Grundlage der verfassungswidrigen Festsetzung Gebührenmittel entgangen sein sollten. Ich will diesen Punkt nicht weiter vertiefen, sondern auf eine andere Aussage des Bundesverfassungsgerichts eingehen. Im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der vorrangig Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Gebühren formuliert das Verfassungsgericht, ich zitiere: „Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weit gehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen“. Ich kann mich hier des Eindrucks nicht erwehren, dass das Bundesverfassungsgericht von einer anderen Medienwelt spricht. In der Entscheidung wird weiter die besondere Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deutlich herausgestellt und die Frage aufgeworfen, ob die zusätzliche Finanzierung aus Werbung und Sponsoring mit dem Argument, dies stärke die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat, auch zukünftig gerechtfertigt werden kann. In diesem Zusammenhang gibt es eine Aussage, die ich in dieser Deutlichkeit bisher in keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelesen habe. Es werden nämlich die Risiken dieser Einnahmen auf die Funktion und die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehr deutlich betont und der Gesetzgeber in die Pflicht genommen, immer wieder zu prüfen, ob die Risiken eine solche Zusatzfinanzierung auch zukünftig rechtfertigen. Dabei wird das Risikopotential wie folgt definiert: Risiken einer Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, einer zunehmenden Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie einer Erosion der Identifizierbarkeit öffentlich-rechtlicher Programme. Der Gesetzgeber hat Vorsorge zu treffen, dass diesen Risiken entgegengetreten wird, z.B. indem er prüft, ob es der Finanzierung aus Werbung und Sponsoring auch weiterhin bedarf.
Überlagert wird diese Entscheidung durch die Zusage der Bundesrepublik Deutschland an die  Europäische Kommission, den Funktionsauftrag und die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System exakt zu definieren. Sie erinnern sich, dass die EU-Kommission auf der Basis dieser Zusagen das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingestellt hat. Bis zum Mai des Jahres 2009 muss ein entsprechender Staatsvertrag verabschiedet sein. Die weitgehenden Zusagen der Bundesrepublik sind zurzeit ein Stück aus dem Blickfeld geraten. Ganz im Gegenteil, die öffentlich-rechtlichen Anstalten schaffen mit ihren Digitalisierungsstrategien Fakten, sie expandieren mit vielfältigen neuen Angeboten unter Nutzung der technischen Möglichkeiten der Digitalisierung, so als ob es diese Zusagen gegenüber der EU-Kommission gar nicht gäbe. Es gibt heftige Auseinandersetzungen über diese Expansionspolitik, vor allem im Bezug auf neue Mediatheken und Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Kritische Stimmen in der Politik haben kaum Wirkung. Die Ausweitung findet statt. Ihr wird auch nicht wirksam durch die Aufsichtsgremien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entgegengetreten und die privaten Unternehmen sehen sich massiv in ihrer Entwicklung durch diese zusätzlichen gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Angebote beeinträchtigt. Wir werden sicher über diese Fragen weiter intensiv diskutieren. Ich teile die grundsätzliche Kritik und bin überzeugt davon, dass es auch nicht im Interesse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegen kann, solche Erweiterungen mitten im Findungsverfahren zu rechtlichen Regelungen vorzunehmen, also vollendete Tatsachen zu schaffen.
 
In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass das Bundesverfassungsgericht Selbstverpflichtungserklärungen der Anstalten zur exakten Definition ihres Funktionsauftrages für einen überzeugenden Weg hält, hier Klarheit zu schaffen. Ich bin da äußerst skeptisch und erinnere mich an den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Zu diesem Staatsvertrag gibt es Anlagen mit einer Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD und des ZDF. In beiden Selbstbindungserklärungen wird formuliert: „Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten“ und an anderer Stelle, ich zitiere nochmals „Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % des ARD-Gesamtaufwands aufwenden“. Die parallelen Erklärungen gibt es auch im gleichen Wortlaut vom ZDF. Wie gesagt, das war schon im Oktober 2004 vor dem Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission. Sie gestatten mir, dass ich mit großer Skepsis die Selbstbindungszusagen des öffentlich-rechtlichen Systems im Hinblick auf wirksame Begrenzungen und exakte Definitionen des Funktionsauftrages sehe.
 
Zum Schluss möchte ich noch kurz über die Entwicklung des Lokalen Fernsehens in Bayern berichten. Der Gesetzentwurf, der vor allem die Finanzierung des Lokal-Fernsehens zum Gegenstand hat, wird zurzeit im Landtag beraten. Nächste Woche beginnen die Ausschuss-Beratungen im federführenden Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur und möglicherweise am 15.11.2007, allerspätestens am 27.11.2007, soll die abschließende zweite Lesung im Bayerischen Landtag stattfinden. Über dieses Verfahren, hat mich heute der Landtagsabgeordnete Prof. Stockinger informiert, der den Arbeitskreis Medien in der CSU-Fraktion leitet. Vorgesehen ist auch parallel zum Gesetzesbeschluss eine Entschließung, die vor allem die zukünftige Finanzierung des Lokalfernsehens und Planungssicherheit für die Unternehmen darlegen soll. Über einige schwierige Umsetzungsfragen habe ich ausführlich im Fernsehausschuss berichtet. Wir haben auch eine ganztägige Informationssitzung für die lokalen Fernsehveranstalter Anfang dieser Woche durchgeführt, um sie frühzeitig mit den sich abzeichnenden neuen Regelungen vertraut zu machen. Für die Umsetzung ist es ja äußerst knapp, zumal Einzelheiten der Förderung nach den gesetzlichen Bestimmungen die Landeszentrale durch Satzung zu regeln hat. Sie sehen, meine sehr verehrten Damen und Herren viele Herausforderungen, auf allen Ebenen, von Europa, über bundesweite Fragestellungen bis hin zu unserer besonderen bayerischen Struktur. Es gibt viel zu tun!