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BLM-Präsident Schneider: „Exklusive Zero-Rating-Modelle gefährden den Wettbewerb“ - Studie im Auftrag der BLM zu Zero-Rating veröffentlicht

06.04.2016 | 13 2016
Nach einer von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) in Auftrag gegebenen Studie erhalten Streamingdienste, die von Mobilfunkanbietern exklusiv über Zero-Rating-Angebote vermarktet werden, Vorteile gegenüber Wettbewerbern. „Zur Sicherung der Angebotsvielfalt müssten Zero-Rating-Modelle grundsätzlich allen Anbietern offen stehen“, so BLM-Präsident Schneider, der auch Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten ist. Die jetzt durch Goldmedia GmbH Strategy Consulting für die BLM erstellte Marktstudie belegt, dass eine Debatte über Zero-Rating vor allem angesichts des sich rapide ändernden Mediennutzungsverhaltens dringend notwendig ist.
 
  • Zero-Rating-Angebote
Immer häufiger werden Audio- und Videoinhalte via Streaming über mobile Endgeräte abgerufen. Das zeigen Studien wie der BLM-/LFK-Web-TV-Monitor 2015 und der BLM-/BVDW-Webradiomonitor 2015. Mobil werden in Deutschland jedoch vornehmlich nur kurze Inhalte genutzt. Neben der Nutzungssituation spielen hier die begrenzten Datenvolumina der Mobilfunkverträge eine zentrale Rolle. Mobilfunk­anbieter weltweit bieten daher zunehmend Zero-Rating-Angebote für Streamingdienste an. Dabei wird die Nutzung bestimmter Audio- und Video-Dienste nicht auf das jeweilige Datenvolumen des Kunden angerechnet.
Zero-Rating-Optionen werden in der Regel exklusiv für einen Streaming-Dienst angeboten. Bekanntes Beispiel in Deutschland ist die Vermark­tungspartnerschaft zwischen der Deutschen Telekom und Spotify. Bei Telekom-Mobilfunkkunden, die ein „Music-Flat“-Angebot gebucht haben, wird die mobile Nutzung von Spotify per App nicht auf das verfügbare Datenvolumen angerechnet. Neben der Zusammenarbeit zwischen der Telekom und Spotify gibt es in Deutschland weitere Vermarktungs­kooperationen zwischen Streaming-Anbietern und Mobilfunkunternehmen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Zero-Rating-Angebote.
Aus Sicht der Medienregulierung benachteiligen exklusive Zero-Rating-Modelle alle anderen Anbieter und greifen so in den publizistischen Wettbewerb ein.
 
Dass es auch anders geht, zeigt das Beispiel von T-Mobile US in den USA. Das Unternehmen hat sein Zero-Rating-Programm für alle Medienanbieter geöffnet, ohne dass diese für die Kosten der Datennutzung aufkommen müssen. Die Mobilfunkkunden der Telekom in den USA können dadurch unbegrenzt mobil streamen. Das Beispiel T-Mobile US zeigt, dass die parallele Auslieferung einer Vielzahl von Streamingdiensten (auf Basis angepasster Datenraten) technisch möglich und wirtschaftlich offenbar tragfähig ist. Wettbewerber von T-Mobile US wie AT&T und Verizon gehen inzwischen dazu über, Daten-Sponsorings für Dienste- und Inhalteanbieter zu vermarkten. Damit können Unternehmen die Nutzung ihrer Apps oder Inhalte für die Mobilfunkkunden kostenfrei halten (d.h. keine Anrechnung auf das Datenvolumen), in dem sie die Nutzungskosten übernehmen. Daneben bieten jedoch fast alle Mobilfunknetzbetreiber in den USA auch echte (d.h. unlimitierte) mobile Datenflatrates als Premium-Produkt an – eine Alternative, die auf dem deutschen Markt bislang nicht zu finden ist.
 
  • Zero-Rating aus rechtlicher Sicht
Am 25. November 2015 hat die Europäische Union die Telecom Single Market-Verordnung veröffentlicht, in der es u.a. um Netzneutralität geht. Die EU-Verordnung sieht keine expliziten Einschränkungen für das Zero-Rating vor. Sie überlässt es jedoch den nationalen Regulierungsbehörden, gegen mögliche Einschränkungen in der Auswahlentscheidung des Endnutzers vorzugehen. Bis spätestens Ende August 2016 muss es dafür Leitlinien geben. Zuständig für deren Erarbeitung ist das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK). Die GEREK, in der für Deutschland die Bundesnetz­agentur vertreten ist, will im Juni einen ersten Entwurf vorlegen.
 
In Deutschland gibt es derzeit noch keine expliziten Regulierungsvorschriften zum Thema Netzneutralität. Die Bundesnetzagentur, welche die regulatorische Aufsicht über die Telekommunikationsmärkte in Deutschland ausübt, hat sich jedoch bereits 2013 zur Praxis der Nichtanrechnung auf das Datenvolumen geäußert: Demnach stellt die Nichtanrechnung von Spotify eine Diskriminierung dar, da eine bestimmte Anwendung anders als andere Anwendungen behandelt wird.
 
  • Position der Landesmedienanstalten
Nach dem aktuellen Rundfunkstaatsvertrag sind die Landesmedienanstalten für die Plattformregulierung zuständig (vgl. §§ 52 ff) mit Ausnahme von Plattformen (Netze) für die offene Internetnutzung, die es Anbietern von Rundfunk und ver­gleichbaren Telemedien ermöglicht, ihre Angebote unmittelbar bereitstellen zu können. Durch die Tatsache, dass einzelne rundfunkähnliche Telemedien von Mobilfunknetzbetreibern bevorzugt vermarktet werden, ist die Plattformregulierung tangiert. Die Landesmedienanstalten fordern deshalb, exklusive bilaterale Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und einzelnen Inhalteanbietern zu untersagen. Damit soll verhindert werden, dass sich Dienste- bzw. Inhalteanbieter Vorteile gegenüber gleichartigen Anbietern verschaffen. In einer gemeinsamen Erklärung der Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten und der ARD vom Oktober 2015 heißt es: „Zero-Rating darf, soweit es telekommunikations­rechtlich zulässig ist, nicht in den publizistischen Wettbewerb eingreifen.“
 
  • „Zugang zu Zero-Rating-Modellen muss allen Anbietern offen stehen“
Aus Sicht von BLM-Präsident Schneider lässt sich aus der vorliegenden Studie Folgendes ableiten: „Zero-Rating-Modelle, die auf exklusiven Vereinbarungen mit einzelnen Inhalteanbietern beruhen, gefährden den Wettbewerb zwischen den Anbietern auf dem zunehmend wichtiger werdenden mobilen Verbreitungsweg. Deshalb müssen alle Modelle, die es Mobilfunkkunden erlauben, zu vergünstigten Konditionen auf Streaming-Inhalte zuzugreifen, grundsätzlich allen Anbietern offen stehen. Dies muss auch für rein werbefinanzierte Anbieter gelten. Eine ent­sprechende Regelung sollte auch in eine novellierte Plattformregulierung im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages Eingang finden. Hierbei müsste zusätzlich berücksichtigt werden, dass Zero-Rating-Modelle, die direkt durch Inhalteanbieter finanziert werden, das Ungleichgewicht zwischen finanzstarken und finanz­schwachen Anbietern weiter vergrößern“.
 
 
Zur Marktstudie zu Zero-Rating kommen Sie hier.