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Hinweise zum Antrag auf Programmförderung

Frist für die Abgabe der Anträge: 20. November 2023

Förderfähige Teilnehmer:

  • lokale und regionale Hörfunk- und Fernsehanbieter in Bayern sowie genehmigte Spartenanbieter und Zulieferer
  • für die Innovationförderung können sich zusätzlich auch von der BLM genehmigte Internet-Radio- oder TV-Anbieter mit lokaler/regionaler Ausrichtung in Bayern bewerben
     

Antragstellung:

  • Nutzen Sie bitte die Formulare in der Infospalte oben.
  • Senden Sie diese digital an programmförderung@blm.de
  • und zusätzlich postalisch an: Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Heinrich-Lübke-Straße 27, 81737 München) mit Originalunterschrift
     

Rechtliche Grundlagen:
Programmförderungsrichtlinie (PFR)

Anzahl der Anträge:

  • Programmförderung 3 pro Antragsteller
  • Innovationsförderung 2 pro Antragssteller
     

Förderkriterien:

Programmförderung

  • In Rundfunkprogramme eingebrachte Sendungen, Sendereihen, Beiträge oder Rubriken, die inhaltlich oder gestalterisch besonders aufwendig produziert werden und sich vorrangig kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Themen widmen oder die das vom Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte ausgeschriebene Schwerpunktthema behandeln. Nur originär produziertes Programm darf zur Förderung beantragt werden.
  • Die eingereichten Konzepte werden nach Eingang geprüft, nach einem Punktesystem bewertet und priorisiert. Das Bewertungssystem sieht verwaltungsorganisatorische Kriterien, wie Vermögenslage, Gemeinnützigkeit bzw. ehrenamtliche Arbeit vor. Die programmgestalterischen Kriterien berücksichtigen die Neuheit von Konzepten, die Behandlung des Schwerpunktthemas, Lokalität/Regionalität, Rechercheaufwand, Umsetzungs- bzw. Darstellungsformen, Produktionsaufwand, Moderation, Themenvarianz sowie eine crossmediale Begleitung des beantragten Konzeptes.
  • Neue Programmideen, Projekte von Gemeinnützigen, Projekte, die unter dem Aspekt der Ausbildung erstellt werden, Sendungen, in denen das Schwerpunktthema "Künstliche Intelligenz – Trends, Gefahren und Chancen"behandelt wird und Programme, die crossmedial begleitet werden, werden bei der Förderauswahl besonders berücksichtigt.
     

Innovationsförderung

  • Förderfähig sind neu entwickelte Audio- oder Bewegtbildinhalte, die in lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen eingebracht werden und die neue digitale Möglichkeiten oder Technologien bei der Produktion oder Verarbeitung nutzen.
  • Es können auch crossmedial verbreitete Inhalte oder Social Media-Inhalte sein, die sich auf Audio- oder Bewegtbildinhalte in den lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen beziehen. Dabei können z.B. Podcasts oder eigene Reihen, Microblogs, Storys auf Instagram, TikTok o.ä. entstehen.
  • Die beantragten Projekte sollen kreativ umgesetzt sein und inhaltliche Bezüge zwischen linearem Programm und Online-Formaten erkennen lassen.
  • Auch das Schwerpunktthema 2024 "Künstliche Intelligenz – Trends, Gefahren und Chancen"kann in den Projekten aufgegriffen werden. Dabei kann es inhaltlich behandelt werden, aber auch mit der "Künstlichen Intelligenz" in den beantragten Projekten – unter der Prämisse der Transparenz - experimentiert werden. Es können KI-Tools ausgetestet werden und es können Beiträge oder Sendungen unter Nutzung der KI erstellt und reflektiert werden. Inhalte, die unter Nutzung der KI entstanden sind, sollten dabei entsprechend gekennzeichnet werden. Gefördert werden kann auch die Entwicklung von Tools zum Umgang mit KI, über die dann Inhalte für das Programm erstellt werden.
     

Förderentscheidung

  • Über die Förderbewilligung entscheidet der Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte des Medienrates.
  • Die Anzahl der geförderten Projekte hängt von der Bewerbungslage und der Höhe der jeweils beantragten Mittel ab.
  • Der Umfang der für die Förderung 2024 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel richtet sich nach dem vom Verwaltungsrat und Medienrat im Dezember 2023 noch zu verabschiedenden Wirtschaftsplan der Landeszentrale für das Kalenderjahr 2024.
  • Die Landeszentrale behält sich vor eine Förderung abzulehnen, auch wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.