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10. Sitzung des Medienrats

19.07.2018

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TOP 5.1: Änderung der Geschäftsordnung des Medienrats beschlossen

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 die Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen. Die Änderung ist nötig, da die Datenschutzaufsicht durch die neue Datenschutzgrund­verordnung (DSGVO) und das Bayerische Datenschutzgesetz wesentlich umgestaltet wurde: So muss die Landeszentrale künftig einen Medienbeauftragten für den Datenschutz bestellen, der vom Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren zu ernennen ist.

Die geänderte Geschäftsordnung regelt das Beschlussverfahren für die Ernennung des Medienbeauftragten für den Datenschutz und die Zuständigkeit des Grundsatz­ausschusses für die in Art. 20 Abs. 5 BayMG vorgesehene Satzung, in der die Einzelheiten der Stellung des Mediendatenbeauftragten festgelegt werden. Der Medienbeauftragte für den Datenschutz der BLM soll in der Medienratssitzung am 04.10.2018 ernannt werden.

TOP 5.2: Neufassung der AFK-Satzung beschlossen

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 die Neufassung der Satzung über die Nutzung von Sende- und Übertragungskapazitäten für Zwecke der Aus- und Fortbildung nach dem Bayerischen Mediengesetz (AFK-Satzung) beschlossen. Die Neufassung wurde vor allem durch die vorgesehene Umstrukturierung der AFK-Aktivitäten zur Mediaschool Bayern nötig.

Neben redaktionellen Anpassungen werden durch die Neufassung Angleichungen an die Bestimmungen der neuen Rundfunksatzung vorgenommen. Außerdem sind – aufgrund der langjährigen positiven Erfahrungen in der Praxis – die bisher sehr strengen Vorgaben zu Vereinszweck und zur Zusammensetzung der Anbietervereine etwas gelockert worden.

TOP 5.3: Medienrat beschließt Änderung der Rundfunksatzung

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 die Änderung der Rundfunksatzung (RfS) beschlossen. Die Änderung betrifft die Harmonisierung der Zuweisungszeiträume für die Fernsehfenster innerhalb eines nationalen Programms.

Während Genehmigungen unbefristet erteilt werden, erfolgt die Zuweisung von Übertragungskapazitäten befristet. Die Festlegung des Zuweisungszeitraums hat der Gesetzgeber in das Ermessen der Landeszentrale, insbesondere des Medienrats gestellt. Vergangenes Jahr hatte der Medienrat die generelle Entscheidung getroffen, Über­tragungskapazitäten für die Dauer von zehn Jahren mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere zehn Jahre zuzuweisen. Eine Ausnahme, also die Verkürzung des Zuweisungszeitraumes, war bisher möglich, um innerhalb eines Versorgungsgebiets Zuweisungszeiträume zu harmonisieren. Nun wurde dieser Ausnahmetatbestand auf die Fernsehfenster erweitert.

TOP 5.4: Medienrat stimmt Änderung der Kostensatzung zu

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 der vom Verwaltungsrat beschlossenen Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (KS) zugestimmt. Dies war notwendig, weil die Direktorenkonferenz der Landesmedien­anstalten (DLM) Anfang des Jahres zwei Änderungen in der Kostensatzung empfohlen hatte, die nun übereinstimmend von allen Landesmedienanstalten beschlossen werden müssen, damit die Satzungsänderung wirksam wird.

Die Änderungen betreffen zwei Punkte:

  • Der Gebührenrahmen für Zulassungen, die auf die Verbreitung über das Internet beschränkt sind, wird von 1.000 bis 10.000 Euro in 100 bis 10.000 Euro geändert. Hintergrund dafür ist, dass aufgrund der technischen Entwicklung und daraus resultierender geringerer Zugangshürden zunehmend Angebote privater Veranstalter über das Internet verbreitet werden, die dem Rundfunkbegriff des Rundfunkstaatsvertrages unterfallen und daher zahlungspflichtig sind. Diese Angebote werden dabei überwiegend von natürlichen Personen betrieben, wodurch der Prüfungs- und Verwaltungsaufwand im Rahmen der Zulassungs­verfahren geringer ausfällt. Daher ist die Absenkung des unteren Eintrittswertes des Gebührenrahmens geboten.
     
  • Bestehende Zulassungen werden um die Verbreitung von Programm- und/oder Werbefenstern im Ausland erweitert. Hierfür wurde ein Gebührenrahmen zwischen 500 und 10.000 Euro festgelegt.

TOP 5.5: Medienrat beschließt Aufhebung der Teilnehmerentgeltsatzung

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 die Aufhebung der Satzung über Teilnehmerentgelte (TES) beschlossen.

Über die Teilnehmerentgeltsatzung regelte die Landeszentrale die Einzelheiten des Teilnehmerentgelts, vor allem Höhe, Zahlungstermine, Befreiungen im Einzelfall, Entgeltformen, Aufteilung oder Verteilungsverfahren. Bereits seit 01.08.2008 sieht das Bayerische Mediengesetz (BayMG) die Erhebung eines Teilnehmer­entgelts als Finanzierungsgrundlage der lokalen/regionalen und landesweiten Fernsehprogramme nicht mehr vor. Für die Folgejahre richtete sich das Inkasso für Altforderungen aus Vorjahren nach den Satzungsbestimmungen. Nach über zehn Jahren seit Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen zum Teilnehmerentgelt sind sämtliche Altverfahren abgeschlossen, die Teilnehmerentgeltsatzung wird nicht mehr angewandt. Daher wurde sie nun aufgehoben.

TOP 6.1: Internetfernsehen: Medienrat stimmt bundesweiter Verbreitung von "Badmintonsport Television" zu

Das Fernsehspartenprogramm „Badmintonsport Television“ erhält vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigung der ZAK eine Genehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) für die Verbreitung im Internet. Das hat der Medienrat der BLM in seiner Sitzung am 19.07.2018 entschieden.

Bei dem Internet-TV-Sender „Badmintonsport Television“ handelt es sich um eine Multimediaplattform, die ausschließlich über den Badmintonsport – bayernweit und national – berichtet. Eine ausführliche Fernsehberichterstattung über die Randsportart Badminton gibt es bisher auf dem deutschen TV-Markt nicht. Daher ist das Programm „Badmintonsport TV“ eine Bereicherung der Vielfalt von Bewegbild-Angeboten im Sportbereich.

TOP 6.2: Internetfernsehen: Medienrat stimmt bundesweiter Verbreitung von "Sissorstream" zu

Das Fernsehspartenprogramm „Sissorstream“ darf künftig vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigung der ZAK mit Genehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) bundesweit verbreitet werden. Das hat der Medienrat der BLM in seiner Sitzung am 19.07.2018 entschieden.

Das Livestreaming-Angebot „Sissorstream“ der Anbieterin Theres Modl beinhaltet sogenannte „Let's Play“-Angebote und wird über die Plattformen YouTube und twitch.de im Internet verbreitet. Es erweitert die Vielfalt und bietet den Zuschauern eine Möglichkeit zum Meinungsaustausch über Online-Spiele.

TOP 7.1: TV Oberfranken: Kapazitäten für Kabel- und Satellitenübertragung verlängert

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 die Kabel- und Satellitenkapazitäten des Anbieters TV Oberfranken um zehn Jahre sowie die Verbreitung des lokalen Fernsehfensters über die von RTL genutzten Übertragungskapazitäten in oberfränkischen Kabelanlagen bis zum 31.10.2025 verlängert.

Das Kabelfernsehprogramm und das Fernsehfenster im Programm von RTL werden in Oberfranken verbreitet. Das Kabel-Versorgungsgebiet von TV Oberfranken umfasst die Städte Bamberg, Bayreuth, Coburg und Hof sowie die Landkreise Bamberg, Bayreuth, Coburg, Forchheim, Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels und Wunsiedel. Die HD-Satellitenverbreitung erfolgt über den Astra-Satelliten 19,2°.

Die Verlängerung steht unter dem Vorbehalt der medienrechtlichen Verfügbarkeit der Kapazitäten sowie unter der Auflage, dass die bisher in das Gesamtprogramm integrierten Spartenangebote (Kirche in Bayern, Plenum TV, KidsNews) im Verlängerungszeitraum weiterhin ausgestrahlt werden. Außerdem verpflichtet sich TV Oberfranken, auch zukünftig von der BLM genehmigte Spartenangebote in sein Programm aufzunehmen.

TOP 10.1: Medienrat gibt grünes Licht für Änderung von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei der Radio und TV GAP Programmanbieter GmbH

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 auf Antrag des Anbieters festgestellt, dass einer Änderung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der Radio und TV GAP Programmanbieter GmbH keine medienrechtlichen Bedenken entgegenstehen. 

Die Radio und TV GAP Programmanbieter GmbH hatte die Landeszentrale über das Ausscheiden einer Gesellschafterin (von bisher insgesamt 10 Gesellschaftern) und die im Gegenzug erfolgende moderate Erhöhung der jeweiligen Anteile dreier bereits beteiligter Gesellschafter (Dr. Peter Samstag, Gerhard Janetzky, Firma CMS Haider GmbH) informiert. Der Medienrat entschied, dass sich dadurch nichts an den bestimmenden Mehrheitsverhältnissen innerhalb der Gesellschaft ändert und damit durch diese Verschiebung keine negativen Auswirklungen auf die Meinungsvielfalt zu erwarten sind.

Die Radio und TV GAP Programmanbieter GmbH verfügt gemeinsam mit den Anbietern Zeitungsverlag Oberbayern GmbH & Co. KF und Schongauer Nachrichten Karl Motz GmbH und Co. KG über die Genehmigung der BLM zur Verbreitung des lokalen Hörfunkangebots Radio Oberland.

TOP 10.2: Medienrat gibt grünes Licht für Änderung von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei der PN Medien GmbH

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 auf Antrag des Anbieters festgestellt, dass einer Änderung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der PN Medien GmbH keine medienrechtlichen Bedenken entgegenstehen.

Die PN Medien GmbH hatte die Landeszentrale über das Ausscheiden eines der beiden bisherigen Gesellschafter und das Eintreten zweier neuer Gesellschafter, die bisher noch nicht als Anbieter oder Gesellschafter im Rundfunkbereich tätig sind, informiert. Die neuen Beteiligungsverhältnisse sollen künftig wie folgt aussehen: Andreas Breitner 40 Prozent, Tobias Forster 40 Prozent und Nicole Breitner 20 Prozent. Der Medienrat bestätigte die Unbedenklichkeit dieses Vorhabens.

Die PN Medien GmbH ist Anbieterin folgender von der Landeszentrale genehmigter lokaler DAB-Programmangebote im Verbreitungsgebiet Ingolstadt: Radio Ilmwelle, Ilmwelle Schlager, Ilmwelle 90s, Ilmwelle Event, PN Eins Dance, PN Eins Urban. Außerdem ist das Angebot pafnet.tv (Internetfernsehen) der PN Medien GmbH genehmigt.