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Werbung in Online-Medien

Für die Werbeaufsicht über Online- und Soziale Medien, zum Beispiel für Werbung durch Influencerinnen oder Influencer, ist die BLM dann zuständig, wenn diese laut Impressum ihren Sitz in Bayern haben.

Für Websites, YouTube-Videos oder Beiträge auf Instagram und Co. gilt prinzipiell wie im Rundfunk der Trennungsgrundsatz von Werbung und redaktionellem Inhalt.

Online-Medien / Telemedien

Alle Online-Medien werden im Medienrecht als „Telemedien“ bezeichnet. Werberechtlich sind zwei Untergruppen zu unterscheiden:

  • einfache Telemedien, die vornehmlich aus statischen Inhalten, d.h. Bild und Text bestehen (Websites, Blogs, Tweets etc.)
  • rundfunkähnliche Telemedien, bei denen es sich um Video- und/oder Audio-Anbieter handelt (YouTube-Kanäle, Twitch-Accounts, Podcasts etc.).

Werbung in einfachen Telemedien muss immer deutlich sichtbar als „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet bzw. erkennbar sein, egal ob es sich um ganze Posts, Werbebanner oder einzelne Links oder Rabattcodes handelt.  Für Werbung in Telemedien, die fernseh- oder radioähnlich funktionieren, gelten die umfangreicheren Werberegeln des Rundfunks, also beispielsweise auch Vorgaben zur Ankündigung oder das Verbot der politischen Werbung.

Werbematrix der Landesmedienanstalten

Eine Kennzeichnungsmatrix, die sogenannten Werbematrix, macht auf den ersten Blick erkennbar, ob, wie und wo für das jeweilige Angebot eine Kennzeichnung zu erfolgen hat.