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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

19.03.1998 | 3R 48

Auf der Tagesordnung der gestrigen Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder stand der "Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag". Die Beratungen sind erwartungsgemäß nicht zu einem Abschluß gebracht worden. Es gibt einen aktuellen Diskussionsstand, es gibt offene Medienfragen, es gibt allerdings auch erste Entscheidungen. Außerdem wurde eine Arbeitsgruppe der Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder unter dem Vorsitz von Rheinland-Pfalz bestehend aus insgesamt 8 Ländern eingesetzt, die die weiteren Entscheidungen der Ministerpräsidenten vorbereiten soll. In der Konferenz selbst waren ein wesentlicher Schwerpunkt im Hinblick auf die bereits am 14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr getroffene Vereinbarung Fragen der ARD - Strukturreform, einschließlich eines "die förderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland achtenden Organisations- und Finanzierungssystems", wie dieser Punkt in den Beratungen zugrundeliegenden Fragenkatalogs formuliert wurde. Die Regierungschefs bitten die Intendanten der ARD hierzu Stellung zu nehmen und gemeinsame Lösungsvorschläge zu entwickeln. Ob die Fragen der ARD-Strukturreform und des Finanzausgleichs im Zusammenhang mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag behandelt werden, ist noch nicht entschieden. Das gleiche gilt für das derzeitige System des Finanzausgleichs. Eine wichtige medienpolitische Position hat Konsens gefunden nämlich, daß es für die Programme 3SAT sowie ARTE, Kinderkanal und Phönix bei der geltenden bloßen Programmermächtigung bleibt und die Ermächtigung nicht zu einer Verpflichtung ausgeformt werden soll. Außerdem bestand Einvernehmen über die Aufnahme von Online-Ermächtigungen für ARD, ZDF und das Deutschlandradio; die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind danach berechtigt, Mediendienste mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Die in der medienpolitischen Diskussion entstandene Frage, ob eine solche Aussage, nicht zu weit gehe und den primär gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zu einem Wettbewerber mit den privat finanzierten Mediendiensten werden läßt, soll in der Begründung zum Staatsvertrag, nicht im Text selber mit einer einschränkenden Formulierung klargestellt werden. Ob es in den Online-Diensten von ARD, ZDF und Deutschlandradio Werbung oder Sponsoring geben soll, soll weiter erörtert werden. Offengeblieben ist auch die schwierige Frage, ob es eine dauerhafte Programmermächtigung für zusätzliche digitale Programmangebote von ARD und ZDF geben soll oder ob es bei der jetzigen Grundlage der Versuchsausstrahlung bleibt. Dabei gehen die medienpolitischen Diskussionen bisher weit auseinander, von der Position der bloßen Übertragung der vorhandenen öffentlich-rechtlichen Programme - Simulcastbetrieb - bis hin zu neuen zusätzlichen digitalen öffentlich-rechtlichen Programmangeboten auf Dauer. Auch die grundsätzlichen Fragen der Werberegelungen sind offensichtlich im medienpolitischen Gesamtpaket offen geblieben. Also z.B. der Wegfall oder die Relativierung der 20-Uhr Grenze im öffentlich-rechtlichen Rundfunk bis hin zum Ausschluß der Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk - all dies wird diskutiert - oder der Wegfall der 20-Uhr-Grenze nur für Sportübertragungen. Genauso ist die Frage offen geblieben, ob im Bereich der Werbung das sogenannte Bruttoprinzip ausdrücklich im Staatsvertrag festgeschrieben werden soll. Ich erinnere daran, das Brutto-Prinzip bedeutet, daß in bestimmten Fällen mehr Werbeunterbrechungen möglich sind als beim sogenannten Netto-Prinzip, weil zur Dauer der Sendung vorallem die ausgestrahlte Werbung dazugerechnet wird; damit wird die "Sendung" länger und es gibt nach den Regeln des Staatsvertrages dann häufigere Werbemöglichkeiten. Heute praktizieren wir das Brutto-Prinzip. Dies hat auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt.

Die Ministerpräsidenten haben sich aber gestern darauf verständigt, daß der Ordnungswidrigkeitentatbestand um Verstöße gegen materielle Werberegelungen (wie z.B. Schleichwerbung) erweitert werden soll.

Abschließend hat man in der Ministerpräsidentenkonferenz die Regelungen zur Übertragung von sogenannten Großereignissen beraten. Hier wurde festgelegt, daß bestimmte Großereignisse nicht exklusiv im Pay-TV übertragen werden dürfen, sondern die Ausstrahlung im frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogrammen ermöglicht werden muß. Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

Olympische Sommer- und Winterspiele:

bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel:

die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes:

Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft:

Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball bei deutscher Beteiligung (Champions League, Pokal der Pokalsieger, UEFA-Cup).

Auch bei der Kanalbelegungsregelung für digitale Verbreitung gibt es Neuregelungen ebenso wie ergänzende Regelungen zur Zugangsfreiheit im digitalen Fernsehen. Keinen Handlungsbedarf hat man derzeit im Hinblick auf die Regelungen zur KEK gesehen.

Die Ministerpräsidenten haben auch eine grundsätzliche Verschärfung der Jugendschutzregelungen beschlossen, die DLM hat Anfang dieser Woche ebenfalls weiterführende Beschlüsse zum Jugendschutz gefaßt. Erlauben Sie mir, daß ich über einige Punkte zusammen berichte:

Auf beiden Ebenen gibt es nun Klarheit darüber, daß dem Jugendschutz im digitalen Fernsehen nur durch eine Vorsperre Rechnung getragen wird, die von den Eltern in einem aktiven Vorgang der Entsperrung entfernt werden kann. Hiermit wurde ganz eindeutig der Tendenz entgegengetreten, die Verantwortung ins Elternhaus zu verlagern. Vielmehr trägt auch im digitalen Fernsehen der Veranstalter die Verantwortung für sein Programm. Dies ist ein großer Schritt in die Richtung, die wir immer schon verfolgt haben und die auch durch den Praxistest Jugendschutz bestätigt wurde, über den wir im letzten Medienrat berichtet haben.

Was bedeutet das nun im Einzelnen?

Sie wissen, daß der geltende Rundfunkstaatsvertrag generell zwei Möglichkeiten vorsieht, dem Jugendschutz Rechnung zu tragen:

durch die Einhaltung der Zeitgrenzen (FSK 18: ab 23.00 Uhr/FSK 16: ab 22.00 Uhr)

oder

auf andere Weise, sprich durch eine Verschlüsselung

Aus dem "Oder" ergibt sich, daß eine als wirksam anerkannte Verschlüsselung wie die Vorsperre zumindest mit einer Lockerung der Zeitgrenzen verbunden ist.

Eine solche Lockerung sieht der Entwurf des Rundfunkänderungsstaatsvertrags auch vor. Vorgesehen ist eine Vorverlegung von einer Stunde für FSK 18 Filme (also ab 22.00 Uhr) und von zwei Stunden für FSK 16 Filme (also ab 20.00 Uhr).

In diesem Zusammenhang stellen sich noch einige Fragen:

Für die Veranstalter ergibt sich daraus ein Vermarktungsproblem: Werden Zuschauer extra dafür bezahlen, einen Film um 22.00 Uhr zu sehen, wenn sie ihn im free TV eine Stunde später auch sehen können? Zusätzlich müssen sie ihn aufgrund der Vorsperre umständlich freischalten.

Kanäle wir z.B. ein Action-Kanal bei DF 1, der auch tagsüber ein Programm für eine spezielle Zielgruppe anbieten will, wird dadurch unmöglich (Actionfilme haben fast durchweg Freigaben ab 16).

Premiere analog kann sein Programm nicht so fortführen wie bisher. Dort sind seit Jahren FSK 16 Filme im Tagesprogramm zu sehen, weil die Verschlüsselung durch Decoder und Smart-Card damals beim Sendestart zumindest teilweise anerkannt wurde.

Nicht explizit geregelt ist der Bereich Pay Per View. Auch im Praxistest hat sich herausgestellt, daß der Geldbeutel der Eltern den sichersten Jugendschutz bietet. Hier sind wir der Auffassung, daß man nicht an den Zeitgrenzen festhalten muß.

Über die angesprochenen Fragen, noch bestehende technische Unklarheiten und die zeitliche Umsetzung von Vorsperreinrichtungen wird nochmals intensiv in einem Spitzengespräch zwischen Lizenzgebern und Lizenznehmern am 27. 03. in München verhandelt.

Eine ganze Reihe grundsätzlicher medienpolitischer Fragen ist weiter offen. Die Landesmedienanstalten haben sich in der letzten Direktorenkonferenz verabredet, kurzfristig eine weitere Stellungnahme zu den Regelungen des Entwurfs des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages abzugeben. Dies läßt das weitere Verfahren bei den Beratungen der Länder zu, denn man kann Positionen kurzfristig in die Beratungen der eingerichteten Arbeitsgruppe der Länder einbringen. Wir werden Sie jedenfalls in den zuständigen Ausschüssen über die weitere Entwicklung laufend informieren.