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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

24.05.2007 | 11 2007

Vom 17. bis 19. Oktober 2007 findet die Jahreskonferenz der Regierungschefs der Länder statt. In dieser Konferenz werden wichtige medienpolitische Entscheidungen getroffen. Es geht um den 10. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (10. RÄndStV), der bei einer Unterzeichnung und Behandlung in den Landtagen zum 1.7.2008 in Kraft treten könnte. Dieser Staatsvertrag soll die Bereiche bundesweite Kapazitätszuweisung, Regulierung für Plattformen und Navigatoren sowie Regelungen zur Neustrukturierung der Landesmedienanstalten enthalten. Die Länder sind mitten in den Beratungen über den Text des Staatsvertrages. Es gibt erste Formulierungsvorschläge. Vorangeschritten sind die Beratungen der Länder über Fragen der Reform der Landesmedienanstalten. Das hat dazu geführt, dass die Länder unter der Federführung der Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz zu einem fachlichen Gespräch mit den unmittelbar Betroffenen einladen. Im Einladungsschreiben heißt es, dass die Reformfragen einen Verfahrensstand erreicht haben, bei dem man nun in eine solche Anhörung eintreten kann. Grundlage für dieses Gespräch ist ein erster Text, den die Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten am 9. Mai 2007 verabschiedet hat. Eingeladen zu der fachlichen Erörterung, wie es im Einladungsschreiben heißt, sind der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, Herr Reinhold Albert von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt, die Vorsitzende der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), Frau Prof. Dr. Insa Sjurts, und ich als Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die Anhörung zu den ersten Textentwürfen findet am kommenden Dienstag, den 29. Mai in der Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Berlin statt.
Nach der nächsten Sitzung der Rundfunkkommission, die am 13. Juni 2007 stattfindet, soll über die Frage der Anhörung zu den weiteren Bereichen der Neuregelung entschieden werden, also zu den schon genannten Bereichen bundesweite Kapazitätszuweisung und Regulierung für Plattformen und Navigatoren.
Am 25.4.2007 hat die Europäische Kommission ein Schreiben übermittelt unter dem Betreff „Staatliche Beihilfe – Deutschland, die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“. Ab diesem Zeitpunkt läuft nun ein zweijähriger Zeitraum, in dem die Länder die Positionen, die mit Brüssel verhandelt worden sind und sich jetzt in dem Antwortbrief niedergeschlagen haben in einem weiteren Rundfunkstaatsvertrag umsetzen müssen. Ich erinnere an meine früheren Informationen darüber. Der Brief der Europäischen Union umfasst 92 Seiten und setzt sich in allen Details mit der Frage des Funktionsauftrages und der Betätigungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auseinander. Ich kann an dieser Stelle nicht im Einzelnen dazu Stellung nehmen, nur soviel: Dieser Schriftwechsel mit Brüssel führt dazu, dass nunmehr das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingestellt wird. Das hat offensichtlich auch dazu geführt, dass Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sich voller Begeisterung zu dem europäischen Schreiben geäußert haben. Wenn man sich im Einzelnen mit den Vorgaben der EU beschäftigt, wird hier ein umfangreicher Staatsvertrag auf den Weg gebracht werden müssen, der den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks exakt beschreibt und sich vor allem mit der Frage auseinander zu setzen hat, welche Beteiligungsmöglichkeiten der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der digitalen Zukunft hat. Dabei muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass das Ziel des gesamten Vorgangs und das Ergebnis der Verhandlungen mit Brüssel sonst dem zugrunde liegenden Schriftwechsel eine Begrenzung und Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Gegenstand hat, um Wettbewerbsbenachteiligungen für private Unternehmen durch die Beihilfe – so wird die Rundfunkgebühr definiert – zu vermeiden. Die weiter spannende Frage in diesem Zusammenhang ist, wer denn wirksam die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorzugebenden Präzisierungen des Funktionsauftrages überwacht und wie dann die Erwartungen von Brüssel wirksam erfüllt werden können. Ich denke diese prinzipielle Veränderung, die in diesem Verfahren liegt, wird uns noch Jahre beschäftigen.
 
Mitten in das Brüsseler Verfahren hinein hat die mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht zur letzten Rundfunkgebührenentscheidung der Länder stattgefunden. Diese öffentliche Verhandlung fand vor wenigen Tagen statt. Für die Landesmedienanstalten hat der Kollege aus Baden-Württemberg, Herr Langheinrich, teilgenommen und am Dienstag, den 22. Mai in der Direktorenkonferenz darüber berichtet. Es gab auch zahlreiche öffentliche Informationen über den Verlauf der Sitzung. Sie erinnern sich, es geht darum, dass die Länder bei der letzten Festsetzung der Rundfunkgebühr vom Vorschlag der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF)
nach unten abgewichen sind. In der mündlichen Verhandlung ist offensichtlich deutlich geworden, dass das Gericht nicht so ohne weiteres akzeptieren wird, dass Parlamente im Findungsprozess über die Rundfunkgebühr praktisch zu Vollzugsgehilfen einer Kommission, nämlich der KEF werden. Man darf gespannt sein, wie das Gericht mit der Frage umgeht, dass auf der einen Seite die Festsetzung der Rundfunkgebühr sich nicht primär an medienpolitischen Zielsetzungen orientieren darf und zugleich der Gestaltungsauftrag der Parlamente nicht unangemessen eingeschränkt werden darf. Die Erwartung der Kläger, nämlich der ARD und des ZDF, dass aufbauend auf der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichts das letzte Festsetzungsverfahren als rechtswidrig eingestuft wird, dürfte wohl nicht so ohne weiteres aufgehen. Also auch hier eine interessante neue Problematik, die Hand in Hand mit der Diskussion über eine Veränderung des Gebührensystems im öffentlich-rechtlichen Rundfunk verläuft. Sie wissen, die Diskussion ausgelöst durch die PC-Gebühr ist im Gange. Die Frage z.B. ob die Gebühr durch eine Steuerfinanzierung ersetzt wird, liegt auf dem Tisch.
 
Sie sehen ein volles medienpolitisches Programm, für die Länder, schwierige Entscheidungsprozesse stehen an und die Strukturreform der Landesmedienanstalten – damit  komme ich auf den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zurück - ist nur ein kleiner Teil des gesamten medienpolitischen Aufgabenkataloges. Dennoch ist sie für uns natürlich von zentraler Bedeutung. Seit Jahren diskutieren wir die Frage von mehr Zentralismus in der föderalen Entscheidungsstruktur bei den Landesmedienanstalten, eine Ländermedienanstalt in unterschiedlichen Ausgestaltungen, die Erweiterung des Kommissionsmodells, also des Modells, auf dessen Basis die KEK und die KJM arbeiten, sowie Fragen einer zentralen Dienstleistung der Landesmedienanstalten z.B. mit der Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle. Bei der ganzen Diskussion ist sicherlich wichtig, dass die föderale Struktur auch eine effiziente Antwort geben muss auf die immer größer werdenden Einfallstore für Vorgaben durch die Europäische Kommission. Wir müssen in Deutschland gegenüber den Europäern eine straffere Struktur organisieren, insbesondere mit Blick auf die Vertretung unserer eigenen Überzeugungen in Brüssel. Aus der Sicht der europäischen Kommission muss es mehr Zentralisierung geben, zumindest eine zentrale Anlaufstelle, die im europäischen Konzert einbezogen wird. Dies hat ja die Landesmedienanstalten auch dazu veranlasst, ein Modell vorzuschlagen mit Erweiterung der Entscheidungskommissionen und der Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle.
Im 10. RÄndStV soll nun folgende Grundposition festgelegt werden:
-    Es gibt keine Einrichtung einer neuen zentral agierenden Rechtsperson, also einer Ländermedienanstalt oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
-    Es bleibt bei der weitgehenden Zuständigkeit der einzelnen Landesmedienanstalten; wie ein roter Faden zieht sich durch den mir vorliegenden Textentwurf zum 10. RÄndStV der ständige Hinweise auf die zuständige Landesmedienanstalt
-    Das heißt, Verwaltungsakte z.B. die Genehmigung von nationalen Fernsehprogrammen, können nach wie vor nur durch eine vorhandene Landesmedienanstalt  erfolgen
-    Dafür muss auch das qualifizierte Personal nach wie vor bei der jeweiligen Landesmedienanstalt angesiedelt sein.
 
Was ist nun neu an den Vorschlägen der Länder?
Neu ist, dass es zukünftig vier Kommissionen geben wird, die die bundesweiten Aufgaben wahrnehmen und abschließende Entscheidungen treffen. Es sind dies folgende Kommissionen:
1. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),
2. Die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) bei Auswahlentscheidungen,
3. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
4. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
 
In die ZAK werden die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Landesmedienanstalten entsandt, das sind 14, ich erinnere daran, dass neben Berlin und Brandenburg nunmehr auch Hamburg und Schleswig Holstein eine gemeinsame Landesmedienanstalt eingerichtet haben. In der ZAK soll abschließend z.B. über die Zulassung bundesweiter Veranstalter, über Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern und über sonstige bundesweiten Fragen entschieden werden. Da ist einiges noch in der Formulierung offen.
 
Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten.
 
Die Kommission für Jugendmedienschutz bleibt unverändert wie bisher. Das gilt mit kleineren Anpassungen auch für den Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Ob hier eine Veränderung bis zum Herbst, Stichwort Evaluierung, eintritt, ist im Moment offen.
 
Es bleibt nach wie vor bei der Einrichtung einer Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, sie heißt auch nach wie vor KEK, hat aber eine völlig andere Zusammensetzung. Zukünftig besteht die KEK aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen (wie bisher) und zusätzlich aus sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Also hat die KEK zukünftig 12 Mitglieder. Der Vorsitz der KEK bleibt bei einem der sechs Sachverständigen. Das gilt auch für den oder die stellvertretende Vorsitzende. Die sechs Sachverständigen werden wie bisher von den Ministerpräsidenten der Länder berufen. Die Verträge mit diesen Mitgliedern schließt das vorsitzende Land der Rundfunkkommission, also Rheinland Pfalz. Die Länder haben auch entschieden, dass die Landesmedienanstalten für die vier Kommissionen eine gemeinsame Geschäftsstelle bilden. Zugleich wird die Bestimmung über die Einrichtung der Geschäftsstelle für die KJM, wonach die Ministerpräsidenten den Sitz festlegen, - Sie wissen, dies ist 2003 Erfurt geworden -, gestrichen. Die Landesmedienanstalten werden verpflichtet den vier Kommissionen im Grunde so wie bisher für die zwei Kommissionen KJM und KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Vieles soll im Rahmen der Selbstverwaltungsrechte der Landesmedienanstalten durch sie selbst entschieden werden, z.B. auch der Ort des Sitzes der gemeinsamen Geschäftsstelle. Über diese Frage gibt es nach wie vor heftige Diskussionen. Thüringen hat zwar grundsätzlich auf der bisherigen Entscheidungsebene der Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle zugestimmt und die Streichung der Geschäftsstelle für die KJM in Erfurt akzeptiert, aber die Diskussion ist nach wie vor kräftig im Gange. Ich war gestern in Erfurt, als der Kollege Henle, der Direktor der Thüringischen Landesmedienanstalt, in den Ruhestand verabschiedet wurde und dort hat sowohl der Ministerpräsident wie der Nachfolger von Herrn Dr. Henle ab 1. Juni Herr Fasko, wieder deutlich gemacht, dass der Jugendschutz in das Kindermedienland Thüringen gehörte und dass die KJM erfolgreich auf der Basis der Thüringischen Entscheidungen arbeitete. Es gibt dort auch heftige Diskussionen im Parlament und einen massiven Druck auf den Ministerpräsidenten, im Kreise der Länder diese Ziele weiter zu verfolgen.
 
Gestatten Sie mir nur eine Anmerkung zu diesem Punkt: Was mich an der ganzen Diskussion schlichtweg einfach irritiert, ist die Tatsache, dass da erbittert um den Sitz einer Geschäftsstelle mit einer Leiterin und zwei Mitarbeiterinnen gerungen wird, die Fragen, wie erfolgreich hat die KJM bisher gearbeitet, was hat sie für ein schwieriges Neuland betreten, wer hat die Grundsatzfragen vorbereitet und entschieden und wer hat die dafür notwendige Dienstleistung erbracht, kaum eine Rolle spielt, schon gleich gar nicht die Frage, was das effizienteste Modell in der Praxis für einen erfolgreichen Jugendschutz ist.
 
Grundsätzlich liegt das neue Modell der Landesmedienanstalten auf der Linie der bisherigen Positionen der Landesmedienanstalten so wie sie an die Länder herangetragen worden sind. Sicherlich gibt es noch Verbesserungsbedarf und im Besonderen sollte nach unserer Vorstellung und so haben wir es in der Direktorenkonferenz diskutiert, das Selbstverwaltungsrecht und Selbstorganisationsrecht der Landesmedienanstalten in den Vordergrund gerückt werden. Es gibt die eine Reihe von Detailregelungen, die wir als noch nicht gelungen ansehen und die man lieber in die Obhut der Landesmedienanstalten legen sollte. Ich denke, dass jedenfalls die Landesmedienanstalten in ihrer Gemeinschaft gefordert sind aus den getroffenen und noch zu treffenden Entscheidungen ein effizientes Modell zu entwickeln, das auf die qualifizierte Tätigkeit der Landesmedienanstalten in den letzten zwei Jahrzehnten aufbaut und den Entscheidungsprozess strafft. Das gilt vor allem auch für die Umsetzung der von den Kommissionen zu treffenden Einzelentscheidungen. Wichtig ist, dass die Mitwirkung der pluralen Gremien auch zukünftig gewährleistet ist. Ich denke, das ist schon durch die Strukturentscheidung keine Ländermedienanstalt einzurichten, geschehen. Hier steckt der Teufelaber noch  im Detail. Denn nach wie vor wird dieser Weg überinterpretiert von denjenigen, die eine Ländermedienanstalt wollten, so mit dem Hinweis, das ist erst der erste Schritt in die richtige Richtung, während andere diese Lösung optimal ausfüllen und als erfolgreiches Zukunftsmodell gestalten wollen. Dazu gehört aber auch die Mitwirkung der pluralen Gremien an grundsätzlichen Fragestellungen.
 
Einen Punkt möchte ich in meinem Bericht noch ansprechen, es geht um die Diskussion zu den Gewinnspielen in einer ganzen Reihe von Fernsehsendern, aktuell auch zu Fragen, die bei 9Live aufgetreten sind.
 
Am 3. Mai fand ein Gespräch hier im Sitzungssaal statt mit dem VPRT und den Anbietern zum Thema Gewinnspiele. Es geht um die Weiterentwicklung der schon existierenden Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernsehgewinnspiele. Der Umfang und die Zahl der Gewinnspiele nimmt stetig zu, die Erfahrungen, die wir mit Problemlagen gewinnen, auch und deshalb ist es auch notwendig diese Regeln weiter zu entwickeln. Federführung dafür hat die Gemeinsame Stelle für Programm Werbung und Medienkompetenz, unter Vorsitz von Kollege Schneider aus Nordrhein-Westfalen. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Arbeit an der Weiterentwicklung eines Maßnahmenkataloges wichtig ist, weil sich auch die öffentliche Aufmerksamkeit auf Problemlagen richtet, so jüngst bei 9Live.
Sie wissen, dass wir mit 9Live auch grundsätzliche Vereinbarungen getroffen haben, wie mit den Gewinnspielen umgegangen wird, vor allem mit Blick auf Transparenz der Spielregeln und ganz generell den Fragen des Verbraucherschutzes. Wir sind hier auf eine Mitwirkung der Sender angewiesen, weil es bislang keine Steuerungsmöglichkeit der Landesmedienanstalten gibt. Es gibt keine gesetzliche Richtlinienbefugnis und es gibt keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der bei Verstößen greifen kann. In dem jüngsten Fall, der bei 9Live spielte, haben wir 9Live kurzfristig um Stellungnahme aufgefordert. Hier war der Eindruck entstanden, dass die Gewinnspiele durch die Moderation mitgesteuert werden. Unsere Grundverabredung zielte immer darauf ab, dass ein Mechanismus zum Tragen kommt, der die Chancengleichheit der Mitspielenden garantiert. Im Hinblick auf den zur Stellungnahme übermittelten jüngsten Vorfall führt 9Live aus, dass die Moderatorin keinen unmittelbaren Einfluss auf das Drücken des sog. Hot-Button genommen hat. Der Fall sollte Anlass sein, die Weiterentwicklung der Regeln zügig voranzutreiben und vor allem auch die Landesmedienanstalten mit wirksamen aufsichtsrechtlichen Befugnissen auszustatten. Dazu gehört eine staatsvertragliche Grundlage, die Richtlinienbefugnisse für die Landesmedienanstalten vorsieht, sowie die Aufnahme von Verstößen in die Bußgeldtatbestände. Mit einem solchen Weg wird auch am besten gewährleistet, dass alle Sender gleich behandelt werden und die Aufsicht nach identischen Regeln verfährt. Dies ist zwar bis zu einem gewissen Grad schon mit den heutigen Regelungen möglich, aber diese Regeln können derzeit nur dann wirksam umgesetzt werden, wenn die Unternehmen bereit sind mitzuwirken. Das soll nach unserer Auffassung in Zukunft durch eine stärkere medienrechtliche Steuerung abgelöst werden. Das Thema Gewinnspiele schlägt auch in anderen europäischen Ländern hohe Wogen, z.B. in Großbritannien und in Holland. Auch diese Diskussionen zeigen, dass sachgerechte durchsetzbare Regeln im Interesse aller liegen, auch im Interesse aller Unternehmen, die solche Angebote als Geschäftsmodell in ihren Programmen haben.