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Positionen & Reden

Vortrag von Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring an der Technischen Universität München am 31.01.2000, 17.00 Uhr

31.01.2000 | P&R
„Die Landeszentrale für neue Medien zwischen ordnungs- und gesellschaftspolitischen Aufgaben und föderalem Wettbewerb"

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

der Titel dieser Vorlesungsreihe von Prof. Wildemann heißt „Unternehmensführung". Ich habe mir selbstverständlich im Vorfeld meines heutigen Vortrags die Liste früherer Gastreferenten angesehen und muss zugeben, dass ich beeindruckt bin. Die Liste liest sich wie ein "Who ist Who" deutscher Spitzenmanager. Aufgefallen ist mir allerdings, dass sich unter den ca. 80 Namen nur ein einziger befindet, der aus der Medienbranche im engeren Sinn kommt und für sie steht, nämlich Dr. Hubert Burda. Das ist für mich insofern überraschend, weil die Medien- und Kommunikationsbranche – und da schließe ich die Telekommunikation und den gesamten Bereich Multimedia/Internet mit ein – die Branche ist mit den höchsten Wachstumsraten in den letzten Jahren. Und diese Entwicklung wird anhalten.

Mit mir steht heute ein Vertreter der Medien vor Ihnen, der eine Institution leitet, deren Aufgaben ganz auf die Medienbranche bezogen sind: Es geht um die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, deren Präsident ich seit zehn Jahren bin.

Wenn hier der Vorstandsvorsitzende von Daimler/Chrysler oder der HypoVereinsbank oder der Siemens AG vor Ihnen steht, wissen Sie in etwa, was diese Unternehmen produzieren, in welchen Geschäftsfeldern sie tätig sind. Ich glaube nicht, dass das bei der Institution BLM so klar ist. Deshalb möchte ich Ihnen zunächst vermitteln, was wir eigentlich tun. Sie werden in diesem Zusammenhang sehen, dass die BLM Aufgaben hat, die einerseits im ordnungspolitischen und gesellschaftspolitischen Bereich liegen und andererseits im Bereich der Technologieförderung, Wirtschaftsförderung und Standortförderung. Zwischen diesen beiden Bereichen kann sich im Einzelfall ein Spannungsfeld ergeben, es muss aber nicht so sein. Ich möchte Ihnen diese beiden unterschiedlichen Aufgabenbereiche an jeweils einigen Beispielen erläutern. Abschließend werde ich auf eine Diskussion eingehen, die uns seit einigen Jahren zunehmend beschäftigt: Es ist die Frage, ob es eine Überregulierung im Medienbereich gibt, wie von den Unternehmen häufig behauptet wird und ob die Konvergenz, d.h. die zunehmende Aufhebung der unterschiedlichen Verbreitungswege für unterschiedliche Medien eine spezielle Medienregulierung überflüssig macht?

Um unser heutiges Mediensystem zu verstehen, muss man zurückgehen zu den Anfängen der Bundesrepublik Deutschland. Durch die Vorkehrungen der Alliierten wurde der Rundfunk in der Bundesrepublik nach 1945 zunächst öffentlich-rechtlich organisiert. Hörfunk und Fernsehen sollten nie wieder wie im Dritten Reich als machtpolitisches Instrument missbraucht werden. Nicht der Staat, sondern die Gesellschaft sollte die neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der ARD und später auch des ZDF kontrollieren. Dazu wurden Gremien eingerichtet, die sich aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen zusammensetzen. Da die öffentlich-rechtliche Organisationsform des Rundfunks verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben war, gab es seit Mitte der fünfziger Jahre immer wieder Versuche, die Einführung von privatem Rundfunk in Deutschland durchzusetzen. Dies führte zu gesellschaftspolitischen Auseinandersetzungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Mit dem sog. Vierten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgericht Mitte der 80er Jahre wurde schließlich privater Rundfunk unter bestimmten Bedingungen für zulässig erklärt. Dazu gehört jedenfalls, dass die wesentlichen Anforderungen für die Veranstaltung des privaten Rundfunks gesetzlicher Grundlagen bedarf. Diese Regelungen betreffen vor allem die Voraussetzungen für eine vorgeschriebene Zulassung und die Einhaltung von Jugendschutz- und Werbevorschriften.

Da Rundfunk in den Bereich der Kultur gehört, fallen Organisation und gesellschaftliche Kontrolle des öffentlich-rechtlichen wie auch des privaten Rundfunks in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Auf der Grundlage der ab 1984 erlassenen Landesmediengesetze wurden in Deutschland 15 Landesmedienanstalten eingerichtet, die für die Zulassung und Aufsicht privater Anbieter und Veranstalter zuständig sind. 1984 starteten auch die ersten privaten Rundfunkangebote innerhalb der sog. Kabelpilotprojekte in Ludwigshafen, München, Dortmund und Berlin.

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ist eine dieser 15 Landesmedienanstalten; sie wurde am 01.04.1985 gegründet. Die BLM nimmt die von der Bayerischen Verfassung geforderte Verantwortung und öffentlich-rechtliche Trägerschaft für private Rundfunkangebote in Bayern wahr. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, wie z.B. auch der Bayerische Rundfunk. Die BLM hat drei Organe: den Medienrat, den Verwaltungsrat und den Präsidenten. Der Medienrat ist ein pluralistisch zusammengesetztes Gremium mit 47 Vertretern aus mehr als 30 gesellschaftlich relevanten Gruppen. Er unterscheidet u.a. über die Angelegenheiten von grundsätzlicher medienrechtlicher oder medienpolitischer Bedeutung und wählt den Präsidenten sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Er ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der BLM zuständig. Der Präsident vertritt die Landeszentrale nach außen und trägt die Verantwortung für die Geschäftsführung und erledigt zusammen mit dem Geschäftsführer die laufenden Angelegenheiten und den Vollzug der Beschlüsse des Medienrats und des Verwaltungsrats.

Die BLM finanziert sich wie alle anderen Landesmedienanstalten vor allem aus zwei Prozent der Rundfunkgebühren in ihrem Bundesland. Der Etat der Landeszentrale lag 1999 bei ca. 45 Mio. DM.

Lassen Sie mich zu den Aufgaben der BLM kommen, die im Bayerischen Mediengesetz niedergelegt sind: Die Landeszentrale ist demnach für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote in Bayern zuständig sowie für die Weiterverbreitung außerbayerischer Hörfunk- und Fernsehprogramme. Sie regelt die Nutzung von Kabelkanälen, terrestrischen Frequenzen und Satellitenkapazitäten. Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Sicherung der Meinungsvielfalt, beim Jugendschutz sowie bei der Einhaltung der Programmgrundsätze und Werberegelungen. Daneben erfüllt die Landeszentrale gestalterische Aufgaben im Bereich der technischen Rundfunkversorgung und bei der konzeptionellen Programmentwicklung. So führt die BLM regelmäßig Studien zu den Programminhalten, zur Wirtschaftlichkeit und zur Akzeptanz der privaten Programmangebote durch. Durch die technische Infrastrukturförderung sichert und entwickelt die Landeszentrale die technischen Rahmenbedingungen zur Ausstrahlung von Programmen. Durch die Programmförderung, die Film- und Fernsehförderung sowie die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unterstützt die BLM die programmliche Entwicklung der Hörfunk- und Fernsehangebote und sorgt für die Bildung von professionellem Nachwuchs im Medienbereich. Über ihre zahlreichen Aktivitäten in den Bereichen Medienpädagogik und Medienerziehung fördert die Landeszentrale einen verantwortungsbewußten Umgang mit den Medien.

Der Jugendschutz gehört zweifellos zu den wichtigsten medienrechtlichen und gesellschaftspolitischen Aufgaben der Landesmedienanstalten. Die medienrechtlichen Regelungen für den Jugendschutz in Hörfunk und Fernsehen sind im Rundfunkstaatsvertrag der Länder vorgegeben. Auf dieser Grundlage haben die Landesmedienanstalten Jugendschutzrichtlinien für den privaten Rundfunk erlassen. Die Landesmedienanstalten kontrollieren die Einhaltung dieser Jugendschutzrichtlinien bei den von ihnen lizensierten Veranstaltern. Eine „Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm" (GSJP), der je ein Vertreter der 15 Landesmedienanstalten angehört, sorgt für die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften. Zur Zeit habe ich den Vorsitz der Gemeinsamen Stelle. Sie überprüft z.B., ob bestimmte Serien, Spielfilme oder Magazine für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Sie behandelt darüber hinaus alle eingehenden Programmbeschwerden und empfiehlt ggf. eine Beanstandung durch die zuständige Landesmedienanstalt. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendschutzrichtlinien sind Sendungen grundsätzlich unzulässig, die zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verharmlosen oder verherrlichen, Gewalt in einer die Menschenwürde verletzten Art zeigen, den Krieg verherrlichen, pornografisch sind, Kinder und Jugendliche schwer gefährden oder schwer leidende oder sterbende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Art darstellen. Spielfilme mit einer Freigabe ab 18 Jahren und indizierte Filme dürfen nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden, Spielfilme mit einer Kinofreigabe ab 16 Jahren zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Für die Ausstrahlung aller anderen Filme und Sendungen gibt das Gesetz keine festen Zeitgrenzen vor. Die Platzierung dieser Sendungen liegt in der Verantwortung der Sender, wobei diese aber die Interessen und das Wohl von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen müssen. Dies waren und sind die Regelungen bisher. Am 1. April diesen Jahres, d.h. in zwei Monaten tritt ein neuer, der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft, der neue Jugendschutzregelungen enthält, vor allem für das digitale Fernsehen.

Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird insgesamt eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen bringen: Die Ausstrahlung indizierter Filme, die bisher zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erlaubt war, wird in Zukunft generell unzulässig sein, wenn die Landesmedienanstalten nicht vorher eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Außerdem können die Landesmedienanstalten neben Filmen und Serien auch für andere Sendeformate, z.B. für Talkshows Sendezeitbeschränkungen erlassen, d.h. problematische Sendungen am Nachmittag in die Abendstunden verlegen. – Auf das Thema Talkshows werde ich noch zurückkommen. - Zusätzlich müssen nach dem neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Umsetzung der EU-Fernsehrichtlinie problematische Filme nach 22.00 Uhr optisch und/oder akustisch gekennzeichnet werden. Eine Regelung, die zwar umstritten ist, in vielen anderen Ländern aber bereits praktiziert wird.

Schließlich enthalten die zentralen neuen Vorschriften spezielle Jugendschutzbestimmungen für das digitale Fernsehen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei seit zwei, drei Jahren die Frage, ob im digitalen Fernsehen flexiblere Jugendschutzvorkehrungen möglich sind als die herkömmlichen Zeitbeschränkungen des analogen Fernsehens, die ich bereits genannt habe. Zum digitalen Fernsehempfang benötigt man einen Decoder, die sog. d-box. Die erste Generation der d-box war mit einer Kindersperre ausgerüstet, die erst von den Eltern aktiviert werden musste. Verantwortungsbewußte Eltern sollten die Kindersperre so einrichten können, dass unter Tags kein jugendschutzrelevanter Film zu empfangen war. Um die Frage zu klären, ob diese Kindersperre funktioniert und ob die Eltern sie tatsächlich anwenden, haben die Landesmedienanstalten im September 1997 eine Studie darüber in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Studie widersprachen den Aussagen und Erwartungen der Sender deutlich: Die Kindersperre war fehlerhaft, unzureichend erläutert und schwer zu handhaben. Fazit der Studie war letztlich, dass auch im digitalen Fernsehen die Sender die primäre Verantwortung für den Jugendschutz tragen müssen. Der ursprüngliche Versuch, mit Hilfe der Kindersperre die Jugendschutzverantwortung vollständig auf die Eltern zu übertragen, war gescheitert.

Vor diesem Hintergrund verhandelten die Landesmedienanstalten erneut mit den Programmveranstaltern im digitalen Fernsehen. Nach intensiven Diskussionen haben die Veranstalter einer zusätzlichen Software für eine senderseitige Vorsperre zugestimmt. Seit Anfang 1999 werden damit jugendschutzrelevante Sendungen innerhalb digitaler Programme vorgesperrt. D.h. die Zuschauer müssen an der Fernbedienung ihres Decoders einen vierstelligen Pin-Code – eine Geheimnummer ähnlich wie bei der EC-Karte – eingeben, um diese Vorsperre jeweils sendungsbezogen aufzuheben. Entscheidender Vorteil dieser Sperre ist, dass die Sender – ganz im Sinne des Verursacherprinzips – die Verantwortung für diese Jugendschutzvorkehrungen selbst tragen. Aus pädagogischer Sicht hat die senderseitige Vorsperre einen großen Vorteil: Wer eine vorgesperrte Sendung sehen will, muss den Handgriff der Entsperrung vollziehen. Durch den Zwang der Entsperrung werden auch Eltern mit geringem Problembewusstsein für den Fernsehkonsum ihrer Kinder mit der Tatsache konfrontiert, dass diese Sendung Kindern und Jugendlichen schaden kann. Von Zuschauern ohne Kinder kann Toleranz und Rücksichtnahme auf das Wohl von Minderjährigen erwartet werden. Sie müssen lediglich vier Ziffern auf ihrer Fernbedienung eintippen, wenn sie bereits vor 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr einen FSK-16 bzw. 18-Film sehen wollen.

Diese Vorsperrenregelung ist also ein wichtiger Teil des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Diese Regelung ist aber zunächst zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2002. Obwohl wir es hier mit einer Flexibilisierung ansonsten starrer Zeitgrenzen zum Vorteil der Veranstalter zu tun haben, sehen diese in der Vorsperre vor allem eine unangemessene Einschränkung. Ich kann das ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, weil diese Vorschrift eher gegenteiligen Diskussionen auslösen kann, nämlich zum einen warum private Veranstalter so privilegiert werden, während für den öffentlich-rechtliche Rundfunk das nicht gilt und der sich bei seinen digital verbreiteten Programmen den strengen Zeitgrenzen unterwerfen muss; zum anderen warum ein relativ einfacher Mechanismus einer solch prinzipiellen Kritik begegnet. Bei der ganzen Auseinandersetzung um die Vorsperre wird m.E. völlig verkannt, dass es unter dem Gesichtspunkt des hohen Stellenwertes des Jugendschutzes in unserer Gesellschaft nur zwei Antworten geben kann: Entweder es gelten auch für das digitale Fernsehen und für Pay-TV die strengen Zeitgrenzen oder es gibt neue Vorkehrungen, die den Jugendschutzanforderungen einigermaßen Rechnung tragen, wie z.B. die Vorsperre.

Wenn Sie sich an die Diskussion erinnern, die der Mord an einer Lehrerin durch einen minderjährigen Schüler in Meißen vor einigen Wochen ausgelöst hat, oder das scheinbar in letzter Minute aufgedeckte Mordkomplott gegen eine Lehrerin im bayerischen Metten oder jetzt aktuell die Morddrohung eines Schülers gegen einen Lehrer hier in München, können Sie vielleicht nachvollziehen, dass das Thema Jugendmedienschutz ein sehr wichtiges für uns ist, besonders im Hinblick darauf, ob und wenn ja in welcher Weise Medien Gewaltpotenziale bei Jugendlichen auslösen oder verstärken können. Es geht aber nicht nur um Jugendschutz gegenüber pornografischen oder gewaltverherrlichenden Medieninhalten. Es geht allgemein um den Schutz der Menschenwürde und da sind wir bei der Diskussion um Talkshows und um Sendeformate wie „Big Brother".

Die Diskussion um die Nachmittagstalkshows ist fast so alt, wie das Format selbst. Eine durchgehende Diskussion darüber haben wir seit Jahresbeginn 1998. Als im Frühjahr 1998 die Landesmedienanstalten angedroht haben, ggf. Nachmittagstalkshows in den Abend zu verlegen, haben die privaten Fernsehveranstalter mit Freiwilligen Verhaltensgrundsätzen für Talkshows reagiert. Damit wollten sie möglichen Sanktionen der Landesmedienanstalten zuvorkommen. Der Verhaltenskodex, der im Sommer 1998 von den Privatsendern im Hinblick auf die Talkshows verabschiedet wurde, nennt als ethische Grundlage einer verantwortlichen Programmpolitik Meinungsfreiheit, Wertepluralismus, Diskriminierungsverbot und das Toleranzprinzip, deren Umsetzung im Programm von der Achtung der Menschenwürde, der Persönlichkeitsrechte, der Achtung religiöser Gefühle und des Jugendschutzes getragen sein soll. Die Landesmedienanstalten waren und sind mit dem Inhalt der Verhaltensgrundsätze zufrieden, wobei ich allerdings doch einmal betonen möchte dass sie erst formuliert wurden, als ordnungspolitische Sanktionen drohten.

Nach der Verabschiedung dieses Verhaltenskodex hatten die Landesmedienanstalten aufgrund ihrer Programmbeobachtung den Eindruck, dass sich die Sender wirklich an die eigenen Regeln halten. Allerdings haben wir dann in den ersten Monaten 1999 eine deutliche Verschlechterung festgestellt. Im ersten Halbjahr 1999 hat die Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm der Landesmedienanstalten in ihrer monatlichen Sitzung über 33 Talkshows beraten. Bei 11 wurde der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt empfohlen, rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Das Problem bei den Talkshows liegt weiterhin in der mangelnden Umsetzung der eigenen Verhaltensgrundsätze, d.h. dass die Selbstkontrolle in den Sendern nicht ausreichend funktioniert.

Deshalb wurde bei der Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages der § 2 a neu eingeführt: Er gilt für die öffentlich-rechtlichen und alle bundesweiten privaten Fernsehveranstalter. Satz 1 verpflichtet alle Veranstalter, ich zitiere: "in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen". Weiter heißt es im Text, „die Veranstalter sollen dazu beitragen, die Achtung von Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit für Glauben und Meinung anderer zu stärken". Und schließlich sind auch die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten. In § 3 ist zusätzlich festgelegt, dass Sendungen unzulässig sind, wenn sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.

Die mehrfache Nennung der Beachtung der Menschenwürde in veränderten Formulierungen hat zum Ziel, neue Vorschriften zu schaffen, die es ermöglichen, besser gegen Auswüchse im Fernsehen vorzugehen. Bemerkenswert ist, dass auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk in diese gesetzgeberische Zielvorstellung mit eingebunden ist, der Probleme in diesem Bereich immer geleugnet hat.

Diese neue gesetzgeberische Regelung hat offensichtlich zum Ziel, einer Gefährdung für die Werteordnung unserer Gesellschaft durch verhaltensprägende Fernsehsendungen entgegenzuwirken. Grenzen werden dann erreicht, wenn Menschen nicht mehr als eigenständige, willensbestimmte Individuen wahrgenommen und lediglich für bestimmte Zwecke missbraucht werden. Eine dieser neuen Gefährdungen ist die rücksichtslose Kommerzialisierung von Menschen. In einem Rechtsgutachten, das die Landeszentrale dazu in Auftrag gegeben hat, kommt der Gutachter Prof. Dr. Udo di Fabio zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige Kommerzialisierung vorliegt, wenn Menschen von einem überlegenen Akteur aus Gründen wirtschaftlichen Erwerbstrebens in eine für sie unentrinnbare Situation gebracht werden, die sie weder vollständig durchschauen, noch als freier Akteur beherrschen können, der sie also ausgeliefert sind, und wenn die Gesamtumstände den oder die ausgelieferten Menschen in ihrem sozialen Achtungsanspruch verletzen, weil sie zum Gegenstand der Anprangerung, der Zurschaustellung oder der Verächtlichung herabgewürdigt werden.

Und er stellt an anderer Stelle fest, dass sich Unterhaltungssendungen als verfassungsrechtlich problematisch erweisen, die als Konfrontations- und Streitinszenierungen für Zuschaueranreize sorgen sollen und dabei mit Mitteln der Überrumpelung zur Erzeugung spontaner Gefühlsausbrüche arbeiten.

Durch das Gutachten fühlen wir uns nicht nur bestärkt, den Auswüchsen von Talkshows entgegenzutreten. In diesen Tagen beschäftigen wir uns schon im Vorfeld, und es ist dabei eine gewisse Zurückhaltung geboten, mit geplanten neuen Sendeformaten unter der Bezeichnung „Psycho-Shows", z.B. eine neue Sendereihe bei RTL 2, die unter dem Stichwort „Big Brother" läuft. Dabei werden zehn Kandidaten freiwillig 100 Tage lang in einem Wohncontainer zusammenleben und dabei von 28 Kameras und 60 Mikrofonen überwacht. In dieser Zeit sind weder Außenkontakte erlaubt noch gibt es so etwas wie eine Privatsphäre. Die Sendeform „Big Brother" ist auf eine bestimmte Dramaturgie angelegt, die die situative Entgleisung einplant. Wir werden deshalb sehr genau prüfen, auch auf der Grundlage des zuvor genannten Gutachtens, ob die Sendung zu beanstanden ist. Die Würde des Menschen ist ein unverfügbarer Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann. Es geht nicht nur um subjektive Grundrechtsträgerschaft, sondern um objektiven Würdeschutz.

Die Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und der Achtung der Menschenwürde gehört eindeutig zu den ordnungs- und gesellschaftspolitischen Aufgaben der BLM. Die Aktivitäten der Landeszentrale im Bereich der Aus- und Fortbildung, zu denen ich jetzt kommen werde, sind dagegen am Schnittpunkt zwischen dem gesellschaftspolitischen Aufgabenbereich und der Standortförderung angesiedelt: Die Qualität der Ausbildung zu verbessern hat einerseits Rückwirkung auf die Qualität der Medieninhalte, andererseits sind die qualitativ hochstehenden Ausbildungseinrichtungen ein ganz entscheidender Punkt für die Attraktivität des Medienstandorts München und Bayern.

Bereits seit 1990 bietet die BLM selbst jährlich 15 bis 18 Workshops für Volontäre und Jungredakteure privater Rundfunkanbieter in Bayern an. Dabei geht es um die Vermittlung journalistischer Grundkenntnisse, die inhaltliche Auseinandersetzung mit bestimmten Themenfeldern und die Vertiefung technischer Kenntnisse.

Im gleichen Jahr begann die Zusammenarbeit der Landeszentrale mit anderen Ausbildungsinstitutionen - zunächst mit der Bayerischen Akademie für Werbung und Marketing (BAW), deren Mitglied wir sind und mit der wir im Rahmen des berufsbegleitenden Fachstudiums „Medienmarketing" kooperieren. Ziel ist dabei die Aus- und Fortbildung in allen Bereichen des Medienmanagements.

Auch die im Jahr 1993 gegründete Bayerische Akademie für Fernsehen (BAF) geht mit auf eine Initiative der BLM zurück. Mittlerweile bietet die BAF zwei Vollzeitstudiengänge an: „Video-Reporter", eine Ausbildung zum Fernsehredakteur, und „Video-Operator", ein Basislehrgang für künftige Produktionstechniker. Beide Ausbildungsgänge zielen auf einen späteren Einsatz im aktuellen Fernsehjournalismus und bilden das Fundament für eine Weiterentwicklung in den verschiedenen Fernsehberufen. Daneben gibt es seit Herbst vergangenen Jahres den berufsbegleitenden Studiengang „Produktionsmanagement".

Im Frühjahr 1995 wurde mit der finanziellen und konzeptionellen Unterstützung der BLM die „Aus- und Fortbildungs GmbH für elektronische Medien" gegründet. Im Sommer 1996 gingen die AFK-Radios in München und Nürnberg sowie das AFK-Fernsehen in München auf Sendung. In diesen Aus- und Fortbildungskanäle haben u.a. Nachwuchsjournalisten, Studenten, Jugendliche und Kinder die Möglichkeit, den Umgang mit den neuen Medien zu lernen. Die Aus- und Fortbildungskanäle bieten einen hervorragenden Rahmen zur Schulung von professionellem Mediennachwuchs und zur Erprobung neuer Programmkonzepte.

Die Landeszentrale ist außerdem Mitglied von zahlreichen weiteren Aus- und Fortbildungsinstitutionen bzw. fördert diese finanziell, wie z.B. die Hochschule für Fernsehen und Film (HFF), die Deutsche Journalistenschule (DJS), die Akademie der Bayerischen Presse (ABP) und nicht zuletzt das Institut für Kommunikationswissenschaft der LMU München, um nur einige zu nennen.

Wenn Sie dann noch unsere Förderung für die Film- und Fernsehproduktion in Bayern, die Programmförderung und die BLM Hörfunk- und Fernsehpreise hinzunehmen – alles Dinge, die vor allem dem Nachwuchs zugute kommen – dann sehen Sie, dass wir nicht nur unseren dahingehenden gesetzlichen Auftrag ernst nehmen, sondern dass wir insgesamt Aus- und Fortbildungsfragen eine sehr große Bedeutung beimessen.

Das zeigt sich auch daran, dass die BLM zu den Gründungsmitgliedern des seit 1998 bestehenden Vereins „MedienCampus Bayern" gehört, eine Initiative der Bayerischen Staatsregierung, die sich zur „Informationsdrehscheibe und Koordinationsstelle" für die Medienaus- und -fortbildung in Bayern entwickeln soll, um Synergieeffekte im Bereich der Ausbildung zu nutzen. Ein weiteres Ziel des MedienCampus ist es, die Verbindung von Theorie und Praxis in der Ausbildung zu fördern. Die Mitgliedschaft im MedienCampus soll zum Gütesiegel für eine qualitätsvolle Ausbildung in Medien- und Kommunikationsberufen werden.

Ich möchte jetzt im zweiten und kürzeren Teil meines Vortrags zu Aufgabengebieten der Landeszentrale kommen, die sehr eng mit Standortförderung und Innovationsförderung zu tun haben. Das ordnungspolitische Moment spielt dabei zwar auch eine Rolle, aber zunächst nicht unbedingt die entscheidende. Digital Audio Broadcasting, also digitaler Hörfunk ist dafür ein gutes Beispiel:

Die Entwicklung von DAB wurde von 1987 bis 1994 von der Europäischen Forschungsinitiative EUREKA gefördert und erfolgreich abgeschlossen. DAB ist seitdem das offizielle System einer internationalen digitalen Radionorm, die UKW ablösen wird. Digital Audio Broadcasting bedeutet störungsfreien Radioempfang in CD-Qualität und die Möglichkeit, die digitalen Übertragungsnetze für zusätzliche Dienste in Text und Bild zu nutzen. Für die terrestrische Übertragung von DAB – grundsätzlich ist auch eine Verbreitung über Satellit und Kabel möglich – müssen bzw. mussten digitale Sendernetze und neue Radioempfänger entwickelt werden. 1993 gaben die Ministerpräsidenten der Bundesländer grünes Licht für die Einführung von DAB in Deutschland. Auch im Abschlussbericht der „Initiative digitaler Rundfunk" der Bundesregierung im August 1998 wurde DAB als das künftige digitale terrestrische Hörfunksystem der Zukunft anerkannt und festgeschrieben. In Bayern wurde frühzeitig die kommende Bedeutung von DAB erkannt und das neue System deswegen gefördert. Im Oktober 1995 wurde das bayerische Pilotprojekt gestartet mit dem weltweit größten DAB-Sendernetz, mit dem von Anfang an rund 50 Prozent der Fläche Bayerns erreicht wurden.

Die Bayerische Staatsregierung hat DAB in das große Förderprojekt „Bayern Online" aufgenommen und mit insgesamt ca. 17 Mio. DM unterstützt. (Satz gestrichen) Die BLM hat die Entwicklung von DAB direkt mit ca. 6 Mio. DM gefördert. Die Chancen, dass sich DAB als weltweiter digitaler Hörfunkstandard durchsetzt, stehen nach wie vor sehr gut. DAB ist nicht nur das neue europäische Hörfunksystem, es ist nach einhelliger Auffassung sowohl der Rundfunkanstalten Asiens und des Pazifischen Raums als auch der FCC, der amerikanischen Aufsichtsbehörde, das einzige digitale Hörfunksystem weltweit, das alle Anforderungen der Hörfunkversorgung erfüllt. In Europa ist DAB neben Deutschland bereits in Schweden, Großbritannien, Belgien, Schweiz und Portugal eingeführt. In diesen Ländern werden über die DAB-Sendernetze bereits jeweils mehr als 50 Prozent der Bevölkerung erreicht. Im asiatisch-pazifischen Raum ist DAB in Singapur, Hongkong und Australien eingeführt; in der Volksrepublik China besteht großes Interesse an der DAB-Entwicklung.

Die Förderung von DAB durch die Staatsregierung und die Landeszentrale soll bayerischen Unternehmen zu einem Innovationsvorsprung verhelfen, um in diesem neuen Markt ganz vorne mit dabei zu sein. Deshalb haben wir im April vergangenen Jahres 22 Digitalradio-Programme für den Regelbetrieb in ganz Bayern genehmigt, von denen mittlerweile 19 auf Sendung sind. Es handelt sich dabei um wirklich neue Programme, die in UKW nicht zu hören sind.

Es gibt bei der Einführung von Digital Radio mehrere Problembereiche, die ich Ihnen gar nicht verhehlen will:

DAB-Geräte sind z.Zt. noch zu teuer – derzeit noch mindestens 800 DM – und wir konkurrieren in den Haushalten mit der Anschaffung des Internet, mit dem digitalen Fernsehen und dem Kauf von DVD-Playern; d.h. DAB-Geräte müssen deutlich preisgünstiger angeboten werden.

DAB ist primär für den mobilen Einsatz gedacht, d.h. man muss die Automobilindustrie davon überzeugen, DAB-Empfänger serienmäßig anzubieten und das DAB-System für die elektronische Navigation zu nutzen.

Schwierig ist zudem die Situation der privaten Sender, die DAB-Programme anbieten, und die in aller Regel ja auch im UKW-Bereich Anbieter sind. Ihnen entstehen durch die Simulcast-Ausstrahlung, d.h. sowohl analog als auch digital, erhöhte Kosten, ohne dass sie auf der anderen Seite höhere Einnahmen erzielen. Deshalb übernimmt die BLM derzeit ca. 75 Prozent der Senderkosten der Digitalradio-Anbieter. Denn wir brauchen natürlich attraktive Programme, um Interessenten vom Kauf von Endgeräten zu überzeugen.

Dringend notwendig sind vor allem auch konzertierte Vermarktungsaktionen für Digital Radio von Geräteherstellern, Programmanbietern, Sendenetzbetreibern und der Automobilindustrie mit der entsprechenden Unterstützung der Politik.

Eine ähnliche Vorreiterrolle wie bei Digital Radio hat Bayern auch bei der Einführung von Teleshopping gespielt. Als 1995 der erste deutsche Teleshoppingkanal H.O.T. starten wollte, gab es dafür nach dem Rundfunkstaatsvertrag keine gesicherte medienrechtliche Basis. Zwischen den Landesmedienanstalten gab es deswegen zum z.T. heftige Diskussionen. Der BLM ging es darum H.O.T. zuzulassen und deswegen hat der Medienrat im September 1995 die Genehmigung zunächst auf die Verbreitung in bayerischen Kabelnetzen beschränkt. Der Verkaufskanal H.O.T. ist dann im Oktober 1995 gestartet. Schließlich hat der Medienrat im Dezember 1995 die Satellitenausstrahlung von H.O.T. genehmigt. Um in weiterer Zukunft rundfunkrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, wurde im März 1996 das Bayerische Mediengesetz novelliert und mit dem neuen Artikel 35 a die Möglichkeit geschaffen, dass die BLM im Rahmen zeitlich befristeter Projekte und Versuche mit Anbietern sog. öffentlich-rechtliche Verträge abschließen kann, die es unterhalb der Schwelle einer rundfunkrechtlichen Genehmigung ermöglichen, neue Programme und Dienste zu testen. Seit August 1997 sind auch bundesweit die medienrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um Angebote wie H.O.T. zuzulassen. H.O.T. ist deshalb mittlerweile als sog. Mediendienst definiert – ist also kein lizenzpflichtiges Fernsehprogramm und steht nicht mehr unter der Aufsicht der BLM. Wie wichtig es in diesem Fall war, unkonventionelle Wege zu gehen, sieht man an der Entwicklung von H.O.T.: Mittlerweile hat H.O.T. in Bayern mehr als 700 Arbeitsplätze geschaffen und peilt für das Jahr 2000 einen Jahresumsatz von knapp 500 Mio. DM an.

Ähnlich wie beim Teleshopping war es in dem noch wichtigeren Bereich des digitalen Fernsehens: Auch hier ging der Startschuss von Bayern aus: Am 28. Juli 1996 startete mit DF1 das erste digitale Fernsehangebot in Deutschland, ausgestattet mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der eine medienrechtliche Genehmigung für die Verbreitung des Programmangebots in bayerischen Kabelanlagen enthielt unter Einbeziehung der faktischen Satellitenausstrahlung. Ermöglicht wurde dies durch den bereits erwähnten neuen Artikel 35a des Bayerischen Mediengesetzes. Wichtig war uns, dass die bis dahin in Deutschland neue Entwicklung des digitalen Fernsehens von Bayern ausgeht und dass damit ein Technologievorsprung gesichert wird und neue qualifizierte Arbeitsplätze entstehen. Mittlerweile haben DF1 und Premiere unter dem Namen Premiere World fusioniert mit Hauptsitz in Unterföhring nördlich von München.

Das digitale Fernsehen ist ein gutes Beispiel für das Spannungsfeld, in dem sich die Arbeit der BLM bewegt: Wir haben das Unsere getan, damit das digitale Fernsehen in Deutschland von Bayern ausgeht, gleichzeitig war und ist das Ganze für uns aber auch eine ordnungspolitische Herausforderung: Über den Bereich digitales Fernsehen und Jugendschutz haben wir bereits gesprochen und über die z.T. erbitterten Auseinandersetzungen, die wir in diesem Bereich mit den Anbietern führen. Gleiches gilt für die Zugangsfreiheit zum digitalen Fernsehen: Wir freuen uns zwar einerseits über eine starke KirchGruppe mit Sitz in Bayern; unser Interesse ist es aber andererseits möglichst vielen Anbietern den Zugang zum digitalen Fernsehen zu ermöglichen. Dabei geht es vor allem um den diskriminierungsfreien Zugang zu den technischen Plattformen, den Vermarktungsplattformen und den Dienstleistungen. Chancengleiche Konditionen müssen vor allem für kleinere und regionale Veranstalter gewährleistet sein. Die Bedingungen für den Transport digitaler Programme müssen offengelegt werden. Drittveranstaltern muss – rechtlich abgesichert – bei einer monopolisierten Marktstruktur die Chance eingeräumt werden, dass ihre Programme als Einzelprogramme ausgestrahlt oder in vorhandene Bouquets aufgenommen und dabei fair und diskriminierungsfrei behandelt werden. Sowohl bei der Zugangskontrolle als auch bei den elektronischen Programmführern muss sichergestellt werden, dass der einzelne Programmanbieter soweit wie möglich die Kontrolle über sein Angebot behält. Denn nur wenn die Schlüsselpositionen einer Vielzahl von Anbietern offenstehen, kann im digitalen Fernsehen den Geboten der Meinungsvielfalt und des chancengleichen Wettbewerbs Rechnung getragen werden.

Die Landesmedienanstalten sind gerade dabei, die Vorgaben, die der neue Rundfunkstaatsvertrag zu diesem Punkt enthält, in eine vollziehbare Satzung umzusetzen.

Es ist meine feste Überzeugung, dass es im digitalen Fernsehen in Deutschland – und überall sonst – Wettbewerb geben muss, damit es sich durchsetzen wird. Satz gestrichen.

Lassen Sie mich auf einen letzten kurzen Punkt eingehen, einen Punkt, der direkt mit Standortwettbewerb und Standortförderung zu tun hat: Bayern wird in den kommenden Wochen mit der Standortwerbung für Medien- und Kommunikationsunternehmen in die Offensive gehen. Eine Agentur für Medien, Informations- und Kommunikationstechnologie, kurz genannt MIT-Agentur Bayern, wird im Februar ihre Arbeit aufnehmen. Die BLM ist nach dem Freistaat Bayern der größte Gesellschafter dieser Agentur – allerdings mit deutlich geringerem Kapitalanteil. Bereits jetzt ist Bayern der Medienstandort Nr. 1 in Deutschland und verfügt gerade im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie weltweit über einen ausgezeichneten Ruf. Auf diesem Fundament soll die Medienagentur aufbauen. Ziel ist es, neue Arbeitsplätze in diesem zukunftsträchtigen Bereich zu schaffen. Sie soll – vom ersten Kontakt bis zum Unternehmensaufbau – als Ansprechpartner beraten, Kontakte herstellen und Zugang zu Förderprogrammen, Finanzierungsmöglichkeiten, Lizenzen, etc. vermitteln. Darüber hinaus soll die Agentur national und international auf Messen und Ausstellungen für den Medien-, Informations- und Kommunikationsstandort Bayern werben. Neben dem Freistaat Bayern als Mehrheitsgesellschafter und der Bayerische Landeszentrale für neue Medien sind der FilmFernsehFonds Bayern, der Bayerische Rundfunk, die HypoVereinsbank, die Bayerische Landesbank, die IHK’s München, Nürnberg und wohl auch Augsburg sowie die Messen München, Nürnberg und Augsburg weitere Gesellschafter der Medienagentur. Wegen der starken Auslandsorientierung wird die Medienagentur ihren Sitz im Airport-Center München haben und zusätzlich das Büro des Freistaats in Palo Alto/Californien als Kontaktstelle in die USA nutzen können. Die Gründung der Medienagentur ist ein wichtiger Baustein im föderalem Wettbewerb gegenüber den Mitbewerbern in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hamburg.

Zum Abschluss meines Vortrages möchte ich auf zwei Punkte eingehen, mit denen die Landesmedienanstalten seit zwei, drei Jahren immer wieder konfrontiert werden, einerseits durch die EU-Kommission in Brüssel, andererseits durch die heimischen Medienunternehmen. Die Forderungen lauten: Wir brauchen nicht länger ein spezifisches Medienrecht und eine entsprechende Medienaufsicht, statt dessen sind das Wettbewerbs- und Kartellrecht einerseits sowie Selbstkontrollorgane andererseits im Medienbereich völlig ausreichend. Ich denke es ist ganz interessant, diese Punkte mit angehenden Betriebswirtschaftlern zu diskutieren.

Schon die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunk machen eine reine Marktaufsicht über den Rundfunk unmöglich. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine positive Ordnung für den Rundfunk, durch die sichergestellt wird, dass sich im Rundfunk die gebotene Vielfalt an Meinungen und Themen wiederfindet. Das Rundfunkrecht beugt damit den Gefahren vor, die sich bei einem „freien Spiel der Kräfte", d.h. bei einem rein nach den Gesetzen des Marktes funktionierenden Rundfunk für seinen Versorgungsauftrag ergeben würden. Eine positive Rundfunkordnung wird als notwendig angesehen, damit der Rundfunk seiner dienenden Funktion im Prozess der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung nachkommen kann. Die Rundfunkfreiheit dient eben nicht in erster Linie nur den ökonomischen Interessen der Rundfunkveranstalter, sondern auch dem Gemeinwohl. Durch das Kartellrecht wird die geforderte inhaltliche Vielfalt nicht gewährleistet. Dessen Aufgabe ist es, Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern. So sieht das Bundesverfassungsgericht in der Anwendung der Fusionskontrolle des Kartellrechts im Rundfunksektor keinen ausreichenden Schutz vor Meinungsmacht im Rundfunk. Der Markt alleine ist nicht in der Lage, die geforderte Vielfalt der Inhaltsangebote und der Meinungen sowie den Schutz bestimmter Werte zu gewährleisten.

Sowohl die EU-Kommission als auch die Medienunternehmen vertreten häufig die Auffassung, der unregulierte Markt garantiere Wettbewerb, der regulierte Markt verhindere Wettbewerb. Vor allem der Vorwurf deutscher Unternehmen, dass die Medienaufsicht hierzulande die Marktentwicklung behindere, wird durch die Wiederholung dieser Behauptung nicht richtiger. Das Gegenteil ist weit eher der Fall: Es waren immer wieder Medienunternehmen selbst, die durch Untätigkeit, Unentschiedenheit oder falsche Entscheidungen die Marktentwicklung negativ beeinflusst haben. Die Landesmedienanstalten haben sich in der Vergangenheit auch dann noch um Marktöffnungen bemüht, wenn andere Teilnehmer diese Entwicklung blockiert haben – siehe z.B. die Telekom als Inhaberin der wichtigsten Kabelnetze. Gerade die digitale Entwicklung zeigt, dass es erst bestimmter Regelungen bedarf, um allen interessierten Marktteilnehmern chancengleiche Bedingungen zu sichern.

Die Regulierung der Medien wird auch in Zukunft nicht überflüssig werden, weder durch den technischen Fortschritt, d.h. durch die Digitalisierung, durch die der Mangel an Übertragungskapazitäten jedenfalls mittelfristig aufgehoben wird, noch dadurch, dass es gesellschaftliche Veränderungen und gesellschaftlichen Wertewandel gibt. Allerdings wird sich die Art der Medienregulierung ändern. Selbstregulierung ist dabei ein Stichwort, dass immer häufiger fällt. Ich halte eine verstärkte Entwicklung von Selbstregulierungsmechanismen innerhalb der Medienregulierung durchaus für wünschenswert. Selbstregulierung funktioniert allerdings nur, wenn sie ordnungspolitisch abgesichert ist. Alle Formen der Selbstregulierung machen nur Sinn, wenn es notfalls auch anders geht, wenn ein Missbrauch schnell und wirksam beendet werden kann. Am erwähnten Beispiel der Talkshow-Verhaltensgrundsätze kann man das deutlich sehen. Die Erfahrungen im Medienbereich zeigen, dass Selbstkontrolle allein nicht ausreicht, den Gegensatz zwischen Marktmechanismen und gesellschaftlicher Kontrolle auszugleichen. Im inhaltlichen Bereich wird aber Selbstkontrolle zweifellos eine zunehmende Rolle spielen. Wenn es allerdings um Machtfragen geht, z.B. um Medienkonzentration, ist Selbstregulierung keinesfalls ein geeigneter Weg.

Man hat in früheren Jahren viel über die politischen Missbrauchsmöglichkeiten des Rundfunks - vor allem des Fernsehens - diskutiert. Diese politischen Missbrauchsmöglichkeiten sind zwar nicht verschwunden, aber sie haben ohne Zweifel an Bedeutung verloren. Was allerdings weiterhin gilt, ist die Tatsache, dass Medien und dabei wiederum zuvorderst das Fernsehen kulturelle Muster übertragen und z.T. Einstellungen und Werteorientierung prägen. Durch die wachsende Kommerzialisierung des Fernsehens besteht zunehmend die Gefahr, das die grundgesetzliche Werteordnung durch bestimmte Sendungen und Sendeformen verletzt wird. Selbstkontrollmechanismen allein sind da nicht ausreichend, um solche Entwicklungen zu unterbinden. Andererseits muss jedem klar sein, dass die Ordnungspolitik gesellschaftliche Problemlagen zwar bewusstmachen kann und Fehlentwicklungen entgegentreten kann, dass sie aber nicht in der Lage ist, sie zu lösen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich freue mich auf eine rege Diskussion.