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Positionen & Reden

Grußwort von Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring zum BLM-Forum " Quo vadis Rundfunkregulierung im Internet"

16.10.2008 | P&R 2008

- Es gilt das gesprochene Wort! -
 
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
 
ich darf Sie heute sehr herzlich zu unserer Veranstaltung „Quo Vadis Rundfunkregulierung im Internet“ im gerade neu gestalteten Großen Sitzungssaal der Landeszentrale begrüßen. Ich bin sicher, Sie werden mir zustimmen, dass die Frage, um die es heute geht, zum Spannendsten gehört, was derzeit auf der medienpolitischen Agenda steht.
Dabei hat das Thema überraschend lange selbst in der Fachöffentlichkeit so gut wie keine Rolle gespielt. Zum Teil wurde es nicht wahrgenommen, zum Teil wurde es wohl auch von allen Beteiligten ein Stück weit verdrängt. Zumindest der Aspekt, über den wir heute reden. Allerdings hat das Thema Rundfunkübertragung über das Internet bereits vor etwa 2 ½ Jahren für große Aufregung und allgemeine Empörung gesorgt, als es um die Erweiterung der Rundfunkgebühr auf internetfähige PCs  ab 1.Januar 2007 ging
 
Die intensive öffentliche Debatte um die Frage, ob Internetfernseh-Angebote einer Genehmigung durch eine Landesmedienanstalt bedürfen, begann am 12. Juli diesen Jahres. Auslöser war die Novellierung der Fernsehsatzung der Landeszentrale durch den Medienrat am 10. Juli. Unsere Pressemitteilung dazu wurde lediglich in einem 15zeiligen Einspalter auf der Medien­seite der Süddeutschen Zeitung zwei Tage später aufgegriffen. Danach allerdings ging der Sturm richtig los. Hier eine kleine Auswahl: Zunächst sahen zahlreiche Blogger grundsätzlich die Meinungsfreiheit in Deutschland gefährdet. Der freie Journalist und Blogger Mario Sixtus, den wir auch zu dieser Diskussion eingeladen haben, der aber verhindert ist und deswegen heute durch seinen Kollegen Julius Endert auf dem Podium vertreten wird – herzlich willkommen – nannte das Vorgehen der BLM in „heise online“, ich zitiere, „ungefähr den größten Schwachflug, den man im 21. Jahrhundert überhaupt von sich geben kann“. Zitat Ende. Dagegen waren andere Reaktionen direkt milde. Der Geschäftsführer von Grid TV, Ingo Wolf, über dessen Firma einige Dutzend IPTV-Angebote abgewickelt werden, kündigte an, samt seiner Sender in die Schweiz zu „fliehen“ und war im Übrigen der Meinung, dass es sich beim Führungspersonal der Landesmedienanstalten um – Zitat – „nette ältere Herren handelt, die ihren Berufsstand sichern, für den es keine Existenzgrund­lage mehr gibt“ (Spiegel online, 17.07.08). Derselbe Herr Wolf hat vor einigen Jahren eine von ihm selbst ernannte sog. „Ethikkommission“ ins Leben gerufen und dann verkündet, dass alle, die in Deutschland einen IPTV-Sender gründen wollen, von eben dieser Ethik­kommission eine Lizenz benötigen würden, die sie bei ihm erwerben könnten. Eine äußerst bizarre medien­politische Vorstellung, bei der man sich fragt, wer hier eigentlich seinen Berufsstand sichern will. Geradezu sachlich war dagegen der Bayerische Verlegerverband, der von einem „medien­politischen Irrweg“ gesprochen hat, wobei der bekannte und von mir geschätzte Verleger Dr. Dirk Ippen, der heute auch unser Gast ist – herzlich willkommen Herr Ippen - das Ganze noch wesentlich pointierter ausgedrückt hat, indem er zum Anspruch einer rundfunkrechtlichen Regelung entsprechender Inhalte im Internet sagte: „Eine solche Diskussion habe ich bisher nur aus China gehört“.
 
Ich könnte jetzt noch weitere Zitate anfügen, die alle in die gleiche Richtung zielen. Ich erspare es mir, auch wenn es vermutlich zu Ihrer Belustigung beitragen würde. Was hat die BLM getan, dass sie damit besagte Reaktionen provoziert hat? Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass wir jedenfalls nichts getan haben, was einen Sturm der Entrüstung rechtfertigen würde. Wenn man sich die tatsächlich beschlossene Änderung der Fernseh­satzung ansieht, stellt man fest, dass lediglich eine Deregulierung beschlossen wurde, die ein auf der Basis des geltenden Rechts entstehendes spezifisch bayerisches Problem entschärfen soll. In den letzten Monaten hatte sich nämlich bei der BLM eine Reihe von Interessenten gemeldet, die lokale Bewegtbildangebote über das Internet anbieten wollten. Für deren Genehmigung hätten wir vorher ein im BayMG vorgesehenes Organisations­verfahren durchführen müssen, das nun durch die Änderung der Fernsehsatzung entbehrlich geworden ist. Vergangenen Donnerstag hat der Medienrat der BLM auf dieser Basis drei solche Angebote genehmigt.
 
Sie alle wissen hier, dass das Bundesverfassungsgericht schon früh entschieden hat, dass eine Rundfunkordnung erforderlich ist. Dafür hat es klare Vorgaben formuliert, die der Gesetzgeber, dieser Rechtsprechung folgend, geschaffen, ausgefüllt und näher präzisiert hat. Die Stellung des Rundfunks beruht dabei auf seiner besonderen Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung, also seiner Wirkung auf die Gesellschaft. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gekennzeichnet durch die Begriffe Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität. Der Verbreitungsweg, über den Inhalte den Nutzer erreichen, spielt dabei keine Rolle. Das Internet ist genau genommen ein Über­tragungsstandard, der auf dem Internetprotokoll basiert. Gemeint ist mit dem Begriff Internet häufig die Übertragung über Netze, die ihren Ursprung im Bereich der Individualkommuni­kation haben, unterdessen aber auch als Massenkommunikationswege eingesetzt werden, so dass über diese auch Rundfunkinhalte übertragen werden. Um diese Fälle müssen sich die Landesmedien­anstalten kümmern. Ausgangspunkt für Regulierung wie auch deren Rechtfertigung ist generell die Meinungsbildungsrelevanz der einzelnen Angebote. An diese Vorgaben halten wir uns und entwickeln uns nicht, wie manche befürchten, zu einer Internet­polizei. Daran haben wir weder Interesse noch dafür die Kapazitäten und die rechtliche Legitimation.
 
Weil die Landesmedienanstalten die gesetzlichen Vorgaben ernst nehmen, haben wir auf der Basis unseres dritten Strukturpapiers zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten im Juni 2007 festgelegt, dass wir bei unter 500 zeitgleichen Nutzungsmöglichkeiten die für ein Rundfunkangebot erforderliche Breitenwirkung nicht erfüllt sehen und daher nicht von einer Bestimmung der Inhalte für die Allgemeinheit auszugehen ist. Wir haben hier also eine Bagatellgrenze eingeführt, die darunter fallende Angebote dem privaten Bereich zuweist. Und wir haben in unserer Satzung für lokale Angebote, also solche mit klarem inhaltlichen lokalen Schwerpunkt, weiter differenziert: Bei 500 bis 10.000 zeitgleichen Zugriffen kann ein für die Allgemeinheit bestimmtes Angebot vorliegen, das als Rundfunk zu betrachten wäre. Da diese Angebote jedoch keine tat­sächliche Konkurrenz für bestehende Angebote darstellen, unterliegen sie deshalb einem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Bei mehr als 10.000 möglichen zeitgleichen Zugriffen für ein solches lokales Angebot gehen wir von einer Relevanz der Angebote aus, die es nötig macht, das im BayMG für lokale Fernseh­angebote vorgesehene Organisations­verfahren durchzuführen. Selbstverständlich kann man über diese Grenzen diskutieren, u.a. deshalb sind wir heute ja auch hier.
 
Bei aller Kritik, die wir für unser Vorgehen einstecken mussten, muss man auf der anderen Seite auch festhalten, dass uns die Politik darin bestärkt hat: Der Chef der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und Koordinator der Rundfunkpolitik der Länder, Martin Stadelmaier, hat die Landesmedienanstalten in einem Brief kurz nach Verabschiedung des genannten Struktur­papiers aufgefordert, auf eine einheitlich Verfahrensbehandlung für Rundfunkangebote im Internet hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich Strukturen bilden, die sich nur schwer in die rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen einfügen. Die Länder haben aktuell im Entwurf zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Bagatellgrenze von 500 zeitgleichen Zugriffen übernommen. Und sowohl die Leiterin der Berliner Senatskanzlei, Barbara Kissler, als auch der Chef der Staatskanzlei Brandenburg, Clemens Appel, haben in einem aktuellen Interview in der Zeitschrift „promedia“ das Vorgehen der BLM als „den richtigen Weg“ bezeichnet. Und unser Handeln stimmt überein mit den Vorgaben der EU-Richtlinie für audiovisuelle Dienste. Ich werde auf diesen Punkt später noch einmal kurz eingehen.
 
Lassen Sie mich zunächst aber etwas zur Kritik der Verleger sagen, die die Meinung ver­treten, ihre Angebote im Internet seien elektronische Presse. Film, Presse und Rundfunk sind grundrechtlich geschützte Massenmedien. Ihre unterschiedliche Wirkungsweise ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Vorschriften, die ihre Rechtsverhältnisse regeln. Wenn ein Kinofilm nach der Kino-Auswertung anschließend im Fernsehen läuft, stellt niemand in Frage, dass dafür die rundfunkrechtlichen Regeln gelten. Warum sollten sie für audiovisuelle Angebote der Verleger nicht gelten, wenn diese alle Rundfunkmerkmale erfüllen? Das geltende Medienrecht sieht keine Ausnahmen für entsprechende Angebote von Verlagen vor. - Es gibt allerdings eine interessante Regelung zu Telemedien: Im § 54 ff. RStV ist in der Tat eine besondere Privilegierung der Presse festgeschrieben. Dort wurden Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, also in Fällen der Widerspiegelung von Printinhalten im Internet, abweichenden besonderen Regeln unterstellt. Hier existiert zudem auch für die Aufsicht eine Privilegierung für Presse-Unternehmen, die der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerde­ordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Sie sind aus der allgemeinen Aufsicht ausgenommen. Die Rechtslage verändert sich aber, wenn man das Angebot deutlich modifiziert, Bewegtbildinhalte zum Kern des Angebots werden und insbesondere wenn es sich bei den Angeboten um Rundfunk handelt. Für diese Fälle sieht das Gesetz auch keine der oben geschilderten Ausnahmen vor. Aus meiner Sicht hat das eine klare Logik.
 
Lassen Sie mich als letzten Punkt noch in wenigen Sätzen auf die Problematik linear/nicht linear eingehen. Von der Rundfunkregulierung betroffen sind derzeit nur lineare Inhalte, also Live-Streaming, während Abrufdienste auf Grund des angenommenen Nutzungsverhaltens gegenüber linearen Angeboten als weniger meinungsbildungsrelevant und deshalb als Telemedien eingestuft werden. Nun haben bei der aktuellen Diskussion einige, u.a. mein Kollege Dr. Hege, darauf hingewiesen, dass diese Unterscheidung und ihre Begründung durch alles, was wir über das aktuelle Nutzungs­verhalten im Internet wissen, überholt ist. Der Abruf von Inhalten aus dem Internet ist gegenwärtig für die Meinungsbildung bereits wichtiger als das Live-Streaming. Und der Trend geht weiter in Richtung individuelle Medien­nutzung. Es ist deshalb kein Wunder, dass immer weniger Angebote im Internet live gestreamt werden, da dies zudem in der Regel für die Anbieter auch teurer ist. Hier fehlen bisher überzeugende Antworten des Gesetzgebers. Verstehen Sie mich jetzt nicht falsch: Ich will hier nicht einer Ausweitung der Regulierung das Wort reden. Vielmehr halte ich schon lange eine abgestufte Regulierung, die wir ja schon bisher hatten, auch künftig für richtig. Neu sind in erster Linie die gewandelten Übertragungsmöglichkeiten und diese erfordern neue Antworten für eine zutreffende Grenzziehung. Ausgangspunkt muss hierfür nach meiner Vorstellung die seit Jahrzehnten unveränderte Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichtes zur Rundfunkfreiheit sein, die das Besondere des Rundfunks in seiner Wirkungsweise erkennt und ihn deshalb für regelungsbedürftig hält. Dies galt durchgängig in der Vergangenheit und ich wüsste nicht, warum sich an diesem Grundansatz in der Zukunft etwas ändern sollte.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung in diesem Punkt noch nie relativiert. Auch das europäische Recht versteht in der im Dezember 2007 beschlossenen geänderten Fernsehrichtlinie unter den dort geregelten audiovisuellen Mediendiensten, die sowohl audiovisuelle Mediendienste auf Abruf als auch Fernsehprogramme umfassen, Massenmedien, die für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten können.
 
Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf unterscheiden sich nach dieser Richtlinie von Fern­sehprogrammen einerseits hinsichtlich der Auswahl- und Steuerungsmöglichkeiten der Nutzer und andererseits hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die Richtlinie misst den Diensten auf Abruf aber auch das Potenzial zu, Fernsehprogramme teilweise zu ersetzen. Ich sehe daher keine grundsätzliche Diskrepanz zu den Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichtes und denke deshalb, dass auch künftig die von den Angeboten ausgehende Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung das entscheidende Kriterium bleiben wird, das der Gesetzgeber im Hinblick auf die neu entstehenden Angebote durch entsprechende neue Differenzierungsmaßstäbe konkretisieren wird. Es muss daher auch in der Zukunft eine abgestufte Regulierung geben, nur die Grenzziehungen werden neue sein.
 
Ich erhoffe mir von den heutigen Veranstaltungen Aufschlüsse, wo diese künftig sinnvoller­weise liegen müssen und bin deshalb sehr gespannt, ob wir am Ende des Tages einer für alle akzeptablen Lösung ein Stück näher gekommen sind.
 
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Das Wort hat Werner Lauff, der sich – falls Sie das noch nicht wissen - seit Montagabend mit dem Beinamen „Local Digital Hero“ schmücken darf. Da wurde ihm nämlich in Düsseldorf von der dortigen Landesmedienanstalt ein entsprechender Preis verliehen. Ich denke, das ist aller Ehren und einen kräftigen Applaus wert.