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Positionen & Reden

Grußwort von BLM-Präsident Siegfried Schneider zum BLM-Symposion Medienrecht am 17.11.2017: „Der gesetzliche Ordnungsrahmen zur Gewährleistung privater Rundfunkfreiheit“

17.11.2017 | P&R 2017

- Es gilt das gesprochene Wort -

Sehr geehrter Herr Präsident Küspert,

sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter Häring,

sehr geehrter Herr Professor Kreile,

sehr geehrter Herr Direktor Lingnau,

sehr geehrter Herr Ministerialrat Dr. Schmiege,

sehr geehrter Herr Professor Ring,

sehr geehrte Referenten,

sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, Sie heute zum BLM-Symposion 2017 begrüßen zu dürfen. Ein Blick in unseren gut besetzten großen Sitzungssaal zeigt, dass die Auseinandersetzung mit Regulierungsthemen aus medienrechtlicher Sicht stets auf hohes Interesse stößt. Auch dieses Jahr beschäftigt sich das Symposion wieder mit aktuellen Themen. Es geht u.a. um die Frage, wie der gesetzliche Ordnungsrahmen zur Gewährleistung privater Rundfunk­freiheit aussehen soll.

Als Massenmedium mit Meinungsbildungsfunktion bedarf der Rundfunk eines Ordnungs­rahmens. Der parlamentarische Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet, diesen Rahmen vorzugeben und die Regelbildung nicht dem freien Spiel der Kräfte zu überlassen. Doch darüber, wie die gesetzliche Ordnung aussehen soll, darf nicht nur, sondern muss in einer Demokratie diskutiert werden. Allerdings gibt die digitale Entwicklung einen Takt vor, der es dem Gesetzgeber nicht gerade leicht macht, die medienrechtlichen Rahmenvorgaben zeitnah anzupassen. Dennoch ist eine intensive Diskussion über die angemessenen Rahmenvorgaben unerlässlich.

Diese Diskussion wird in der heutigen Veranstaltung aus bundesweiter und regionaler Perspektive geführt. Zunächst geht es um die „Zulassungspflicht für Informations- und Kommunikationsangebote in Deutschland“. Prof. Dr. Christian von Coelln vom Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht an der Universität zu Köln wird uns dazu seine Überlegungen erläutern und dabei sicher auch Ausführungen zur Zukunftsfähigkeit des gegenwärtigen Rundfunkbegriffs machen.

Herzlich willkommen Herr Prof. von Coelln! Vielen Dank dafür, dass Sie ein so hochaktuelles Thema aufgreifen, das uns alle, insbsondere uns Medienanstalten, angeht. Denn letztlich zwingt uns die Verschmelzung von Rundfunk und Internet zu einer Entscheidung, welche Erscheinungsformen elektronischer Massenkommunikation als Rundfunk zu verstehen sind und welche davon eine Zulassung brauchen.

Im zweiten Teil des Symposions geht es um die medienrechtlichen Rahmenvorgaben in Bayern, und zwar um das „Modell unbefristeter Rundfunkzulassungen bei befristeten Kapazitätszuweisungen“, zu dem Prof. Dr. Ralph Müller-Terpitz vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Recht der Wirtschaftsregulierung und Medien an der Universität Mannheim sprechen wird.

Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayMG in der seit 1. September 2016 geltenden Fassung werden Genehmigungen zur Verbreitung von Rundfunkangeboten unbefristet erteilt. Lediglich die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt noch befristet. Diese Entkopplung wirft neue Fragen auf. Ist die Genehmigung der Verbreitung eines Fernsehfensters in einem Hauptprogramm eine Kapazitätszuweisung oder (lediglich) eine Rundfunkzulassung? Was geschieht mit unbefristeten Zulassungen, wenn eine Zuweisung nicht erneuert wird, sondern an einen Konkurrenten ergeht? Ist die „Genehmigung“ eines Frequenzsplittings, die Art. 15 Abs. 3 BayMG anspricht, eine Frage der Zulassung oder der Kapazitätszuweisung? Sie spüren die Brisanz der Fragen.

Auch Sie, Herr Professor Terpitz, darf ich herzlich bei uns begrüßen.

Den dritten Vortrag übernimmt Prof. Dr. Gregor Kirchhof vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht an der Universität Augsburg. Er hat im Auftrag der BLM ein Gutachten zur besonderen Rolle des Bayerischen Medienrats „zwischen öffentlicher Hand und Gesellschaft“ verfasst, dessen Ergebnisse er hier noch einmal zusammenfassen wird. Im Kern geht es darum, in welchem Maß die staatsfernen Landesmedienanstalten als Aufsicht über den privaten Rundfunk im Allgemeinen und die Landeszentrale als öffentlich-rechtliche Trägerin der Angebote nach dem BayMG im Besonderen ihrerseits der staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen werden dürfen oder müssen. Prof. Kirchhof hat die Rolle und die Entscheidungsbefugnisse des Medienrats unter besonderer Berücksichtigung von dessen Zusammensetzung aus staatsnahen Vertretern und Repräsentanten gesellschaftlicher Gruppen analysiert. Wir dürfen gespannt sein, welche Schlüsse er daraus für Rundfunkzulassungen und Kapazitätszuweisungen zieht.

Gestatten Sie mir zum ersten Teil des Symposions noch einige Anmerkungen aus Sicht der Medienanstalten bzw. der Landeszentrale. Die Frage der Zulassungspflichtigkeit für Informations- und Kommunikationsangebote ist vor allem aufgrund der Zunahme rundfunkähnlicher audio­visueller Angebote im Netz relevant. Aufgrund aktueller Fälle musste die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten, die ZAK, in den vergangenen Monaten dazu immer wieder Position beziehen und Entscheidungen treffen.  So war weder für die kommentierte Liveübertragung der Handball-WM im Internet noch für den Streaming-Kanal Piet Smiet TV mit Let’s Play-Videos eine Rundfunkzulassung beantragt worden, weshalb die Medienanstalten gemäß derzeitiger Rechtslage eine Beanstandung aussprachen. Nach den bestehenden Regelungen liegt Rundfunk vor, wenn audiovisuelle Bewegt­bildangebote

  • linear, d. h. entlang eines Sendeplans elektronisch verbreitet werden, wobei eine einmalige Ausstrahlung nach der Wertung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 3 Nr. 5 RStV wohl noch nicht ausreicht,
  • mehr als 500 Zuschauer/User gleichzeitig erreichen können und
  • redaktionell gestaltet sind.

Nach diesen Kriterien haben die Medienanstalten bereits zahlreiche IPTV-Streaming­angebote als Rundfunk zugelassen. Es dient der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, wenn audiovisuelle Angebote, die in besonderer Weise Einfluss auf die Meinungsbildung in unserer Gesellschaft nehmen, einer Regulierung unterworfen bleiben.

Die materiellen Anforderungen wie etwa die Beachtung des Jugendmedienschutzes, die Werbekennzeichnung sowie die Einhaltung der journalistischen Grundsätze gelten schon jetzt gleichermaßen für alle audiovisuellen Angebote, die unter den Rundfunk- und Tele­medienbegriff fallen. Ob eine qualifizierte Anzeigepflicht als zeitgemäße Antwort genügt und für welche Angebote dies gilt, kann letztlich aber nur der Gesetzgeber entscheiden.

Die längst gelebte Realität, dass aus technischer Sicht mittlerweile jeder im Netz senden kann und die professionellen Angebote zunehmen, erfordert eine zeitnahe Anpassung der Gesetze. Einig sind sich die meisten Experten darüber, dass für vergleichbare Angebote unabhängig von technischen Verbreitungsfragen künftig soweit als möglich die gleichen Regeln gelten sollen und dass die Online-Plattformen selbst, die mit Macht in den Bewegt­bildmarkt drängen, noch stärker in die Pflicht genommen werden müssen.

Durch eine Anzeigepflicht hätten die Medienanstalten im Rahmen eines Verwaltungsaktes  Kenntnis davon, wer streamt und die inhaltliche Verantwortung für die Angebote trägt. Doch besitzen die Streamer auch eine ausreichende Qualifikation und genügend Wissen über die rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns? Und vor allem: Werden Plattformen wie Youtube oder Facebook ihrer Verantwortung gerecht? Denn aktuell definieren die Online-Plattformen die Regeln - im Wesentlichen durch die technischen Möglichkeiten, die sie Streaming-Anbietern zur Verfügung stellen. Ob beispielsweise ein Stream nur an einen begrenzten Nutzerkreis („Freundeskreis“) gerichtet werden kann oder immer öffentlich zugänglich ist.

Ich denke, all diese Anmerkungen bieten genügend Diskussionsstoff für die kommenden Stunden. Ich wünsche uns allen eine informative, interessante Veranstaltung. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!