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Internet-Radio

Mit Inkrafttreten des neuen Medienstaatsvertrags (MStV) gelten für Internetradios keine Sonderregelungen mehr. Sie fallen entweder unter § 54 Abs. 1 MStV (zulassungfrei) oder bedürfen einer Zulassung.

Das Zulassungsverfahren wird nach der Ausrichtung des Programms bestimmt:

Internetradios, die der Landeszentrale bereits vor dem Inkrafttreten des MStV am 07.11.2020 angezeigt wurden, gelten als zugelassen. Ein Zulassungsverfahren muss in diesem Fall nicht durchlaufen werden.