Ein lokal/regional/landesweit ausgerichtetes Rundfunkprogramm liegt vor, wenn es sich inhaltlich vorwiegend an die Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des gesamten Bundeslands (landesweit), eines Teilgebietes des Bundeslandes (regional) oder in einer Stadt, einem Landkreis oder Ballungsraum (lokal) richtet. Dies gilt auch bei der Verbreitung über das Internet, denn entscheidend ist die Intention des Anbieters.
Lokale und regionale Programmangebote sind gemäß Art. 26 BayMG zulassungsfrei. Gleiches gilt für Programme mit landesweiter Ausrichtung, wenn sie ausschließlich über das Internet verbreitet werden oder wenn sie im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die Landeszentrale kann die Verbreitung solcher Angebote untersagen, wenn sie in einem Genehmigungsverfahren nicht genehmigungsfähig wären.
Zulassungsfreie Angebote sind der Landeszentrale anzuzeigen, wobei ein Programmschema vorzulegen und die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Anbieters mitzuteilen sind. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte verlangen.
Die der Landeszentrale zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (UKW, DAB, Kabelfernsehkanäle) werden in der Regel ausgeschrieben. Die Ausschreibung wird auf der Website der BLM veröffentlicht. UKW-Frequenzen werden nur noch in den – sehr seltenen – Ausnahmefällen des Art. 26 Abs. 3 Satz 3 BayMG ausgeschrieben. Gibt es mehr Bewerbungen als Kapazitäten zur Verfügung stehen, trifft der Medienrat eine Auswahl.
Gibt es genügend Kapazitäten für alle Interessenten, wie etwa beim digitalen Satellitenhörfunk oder -fernsehen oder seit Anfang 2019 auch beim Kabel-Hörfunk und -TV, genehmigt die Landeszentrale nur das Programm und der Satelliten- bzw. Kabelnetzbetreiber weist die entsprechende Kapazität zu.