Nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) sind zulassungsfrei:
ODER
Die Voraussetzungen müssen nicht gemeinsam vorliegen, d.h. wenn nur eines der beiden Kriterien erfüllt ist, liegt bereits ein zulassungsfreies Rundfunkprogramm vor.
Näheres zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit werden die Landesmedienanstalten in einer Satzung regeln.
Nach dem Willen des Gesetzgebers können Veranstalter ihr Angebot ohne besonderen verfahrensbezogenen Aufwand starten. Veranstalter mit Sitz in Bayern können sich die Zulassungsfreiheit auch auf Antrag kostenpflichtig durch die Landeszentrale bestätigen lassen.
Dass diese Rundfunkprogramme "zulassungsfrei" sind, heißt aber nicht, dass die Rundfunkveranstaltung automatisch zulässig ist: Die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen für Rundfunkveranstalter gelten weiterhin.
Zulassungsfreier Rundfunk nach § 54 Abs. 4 MStV bedeutet auch nicht "Rundfunk zweiter Klasse", d.h. bis auf einige wenige Ausnahmen finden alle Vorschriften des MStV, JMStV und der jeweiligen Landesmediengesetze (für Bayern: BayMG) weiterhin Anwendung. Folglich müssen auch Veranstalter von zulassungsfreien Rundfunkprogrammen die Vorschriften des MStV (z.B. Werbevorschriften, § 8 ff. MStV) und die inhaltlichen Vorschriften zum Jugendschutz (JMStV) einhalten. Eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht hingegen nicht für jedes zulassungsfreie Fernsehprogramm, sondern nur für solche Angebote, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten.
Zudem müssen Veranstalter die Aufzeichnungspflichten nach dem jeweiligen Landesmediengesetz beachten (für Bayern: 2 Monate). Wenn ein Verstoß gegen die Bestimmungen des MStV festgestellt wurde, muss die zuständige Landesmedienanstalt eine Maßnahme nach § 109 Abs. 1 MStV treffen.