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Rundfunk mit bundesweiter Ausrichtung

Ein Rundfunkprogramm ist bundesweit ausgerichtet, wenn es sich inhaltlich an Nutzerinnen und Nutzer in der gesamten Bundesrepublik Deutschland richtet und überall dort empfangen werden soll.

Die Vorschriften dieser Rubrik gelten – unabhängig vom Verbreitungsweg (z.B. Satellit, Kabel, Terrestrik, Internet) – nur für bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme. Der Begriff Rundfunk bezeichnet immer Radio und TV.

 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme

Nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) sind zulassungsfrei: 

  • Rundfunkprogramme, die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten.

ODER

  • Rundfunkprogramme, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder zukünftig erreichen werden.

Die Voraussetzungen müssen nicht gemeinsam vorliegen, d.h. wenn nur eines der beiden Kriterien erfüllt ist, liegt bereits ein zulassungsfreies Rundfunkprogramm vor.

Näheres zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit werden die Landesmedienanstalten in einer Satzung regeln. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers können Veranstalter ihr Angebot ohne besonderen verfahrensbezogenen Aufwand starten. Veranstalter mit Sitz in Bayern können sich die Zulassungsfreiheit auch auf Antrag kostenpflichtig durch die Landeszentrale bestätigen lassen.

Dass diese Rundfunkprogramme "zulassungsfrei" sind, heißt aber nicht, dass die Rundfunkveranstaltung automatisch zulässig ist: Die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen für Rundfunkveranstalter gelten weiterhin.

Zulassungsfreier Rundfunk nach § 54 Abs. 4 MStV bedeutet auch nicht "Rundfunk zweiter Klasse", d.h. bis auf einige wenige Ausnahmen finden alle Vorschriften des MStV, JMStV und der jeweiligen Landesmediengesetze (für Bayern: BayMG) weiterhin Anwendung. Folglich müssen auch Veranstalter von zulassungsfreien Rundfunkprogrammen die Vorschriften des MStV (z.B. Werbevorschriften, § 8 ff. MStV) und die inhaltlichen Vorschriften zum Jugendschutz (JMStV) einhalten. Eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht hingegen nicht für jedes zulassungsfreie Fernsehprogramm, sondern nur für solche Angebote, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten.

Zudem müssen Veranstalter die Aufzeichnungspflichten nach dem jeweiligen Landesmediengesetz beachten (für Bayern: 2 Monate). Wenn ein Verstoß gegen die Bestimmungen des MStV festgestellt wurde, muss die zuständige Landesmedienanstalt eine Maßnahme nach § 109  Abs. 1 MStV treffen.

Zulassungspflichtige Rundfunkprogramme

Für alle anderen Rundfunkprogramme (über 20.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer, meinungsbildend) besteht weiter die Zulassungspflicht. Bitte entnehmen Sie alle wichtigen Informationen der Rubrik "Modalitäten" in der rechten Info-Spalte.