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Ampel rot gelb grün  - Werberegulierung der BLM
©fotolia/adobestock

Wahlwerbung

Die wichtigsten Regeln zur Bundestagswahl 2025

Am 23. Februar 2025 findet die vorgezogene Bundestagswahl statt. Vor diesen Wahlen wird auch im Radio, TV und Internet Wahlwerbung zu sehen sein. Hier die wichtigsten Regeln:

Wahlwerbung im Radio und TV

  • Im Radio und TV ist Werbung politischer Art eigentlich verboten. Für Wahlwerbung gilt aber eine Ausnahme.
  • Wahlwerbespots der Parteien dürfen zwischen 23.01.2025 und 21.02.2025 ausgestrahlt werden.
  • Wahlwerbung muss allen zur Wahl zugelassenen Parteien eingeräumt werden. Die mögliche Menge der Wahlwerbespots ist aber begrenzt. Der Umfang richtet sich nach der Bedeutung der Parteien (hierfür ist insbesondere das Ergebnis der letzten Bundestagswahl maßgebend).
  • Die Wahlwerbespots müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Die Wahlwerbung muss gleichmäßig auf den möglichen Wahlwerbezeitraum verteilt sein. Parteien können also nicht geballt unmittelbar vor der Wahl besonders gehäuft Wahlwerbung senden lassen.
  • Wahlwerbung muss im Radio in der Regel zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, im Fernsehen zwischen 17.00 und 24.00 Uhr ausgestrahlt werden. Die einzelnen Parteien müssen für ihre Wahlwerbespots gleich attraktive Ausstrahlungszeiten erhalten.
  • Lokal, regional oder landesweit ausgerichtete bayerische Radio- oder Fernsehsender sind im Unterschied zu bundesweiten Programmen nicht verpflichtet, Wahlwerbung auszustrahlen. Tun sie es doch, müssen sie Wahlwerbung allen Parteien ermöglichen.

Wahlwerbung im Internet

  • Hier gibt es unterschiedliche Regeln für „einfache“ Internetangebote und Internetangeboten, die Fernsehen oder Radio ähneln, also „rundfunkähnlich“ sind.
  • In Accounts, die nicht als rundfunkähnlich zu bewerten sind, also in denen überwiegend nur Texte und Bilder veröffentlicht bzw. gepostet werden, ist politische Werbung und damit auch Wahlwerbung erlaubt. Bedingung ist, dass deutlich auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber hingewiesen wird und die Werbung für den Nutzer als solche erkennbar ist.
  • In rundfunkähnlichen Accounts, also Accounts in denen vor allem Videos oder Audioclips gepostet werden, gilt ein generelles Verbot für politische Werbung. Auch Wahlwerbung darf es in diesen Accounts nicht geben. Hierzu zählen in der Regel beispielsweise Streamingangebote, YouTube-Kanäle, TikTok-Accounts oder Podcast-Angebote.
  • Offizielle Accounts von Politikern oder Parteien dürfen politische Werbung oder Wahlwerbung enthalten, egal ob sie als rundfunkähnlich oder nicht zu bewerten sind.