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Ampel rot gelb grün  - Werberegulierung der BLM
©fotolia/adobestock

Wahlwerbung

Die wichtigsten Regeln zur den Kommunalwahlen am 08.03.2025

Am 08.03.2026 finden in Bayern Kommunalwahlen statt. Vor diesen Wahlen darf im Radio, TV und Internet Wahlwerbung zu sehen sein. Hier die wichtigsten Regeln:

Wahlwerbung im Radio und TV

Im Radio und TV ist Werbung politischer Art eigentlich verboten. Für Wahlwerbung gilt aber eine Ausnahme.

Anlässlich der bayerischen Kommunalwahlen dürfen zwischen 05.02.2026 und 06.03.2026 in den regionalen und lokalen Fernseh- und Hörfunkprogrammen Wahlwerbespots ausgestrahlt werden.

Grundsätzlich gilt: Die Programmanbieter sind nicht verpflichtet, in ihren Programmen Wahlwerbung auszustrahlen. Entscheiden sie sich aber dafür, müssen sie allen zur Wahl antretenden Gruppierungen die Ausstrahlung von Wahlwerbespots erlauben Die mögliche Menge der Wahlwerbespots ist aber begrenzt. Der Umfang richtet sich nach der Bedeutung der Parteien (hierfür ist das Ergebnis der letzten Kommunalwahlen maßgebend).

Kennzeichnung der Wahlwerbespots

Die Wahlwerbespots müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei der Kennzeichnung sind die Anforderungen der EU-Verordnung zur Transparenz und zum Targeting politischer Werbung zu beachten. Sie müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, den Auftraggeber nennen und deutlich machen, dass es um die Kommunalwahl geht. Ferner muss auf darauf hingewiesen werden, wo weitere Informationen zur vorliegenden Kampagne abgerufen werden können.

Verteilung der Wahlwerbezeiten

Die Wahlwerbung muss gleichmäßig auf den möglichen Wahlwerbezeitraum verteilt sein. Parteien können also nicht geballt unmittelbar vor der Wahl besonders gehäuft Wahlwerbung senden lassen.

Wahlwerbung muss im Radio in der Regel zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, im Fernsehen zwischen 17.00 und 24.00 Uhr ausgestrahlt werden. Die einzelnen Parteien müssen für ihre Wahlwerbespots gleich attraktive Ausstrahlungszeiten erhalten.

Wahlwerbung im Internet

Hier gibt es unterschiedliche Regeln für „einfache“ Internetangebote und Internetangeboten, die Fernsehen oder Radio ähneln, also „rundfunkähnlich“ sind.

In Accounts, die nicht als rundfunkähnlich zu bewerten sind, also in denen überwiegend nur Texte und Bilder veröffentlicht bzw. gepostet werden, ist politische Werbung und damit auch Wahlwerbung erlaubt. Bedingung ist, dass deutlich auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber hingewiesen wird und die Werbung für den Nutzer als solche erkennbar ist (vgl. oben).

In rundfunkähnlichen Accounts, also Accounts in denen vor allem Videos oder Audioclips gepostet werden, gilt ein generelles Verbot für politische Werbung. Auch Wahlwerbung darf es in diesen Accounts nicht geben. Hierzu zählen in der Regel beispielsweise Streamingangebote, YouTube-Kanäle, TikTok-Accounts oder Podcast-Angebote.

Offizielle Accounts von Politikern oder Parteien dürfen politische Werbung oder Wahlwerbung enthalten, egal ob sie als rundfunkähnlich oder nicht zu bewerten sind.