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Ihre Fragen - unsere Antworten

An dieser Stelle listen wir häufig an uns gestellte Fragen auf. Wertvolle weiterführende Informationen erhalten Sie über entsprechende Verlinkungen. Sollten Sie Grund zur Beschwerde haben, verwenden Sie bitte unser Beschwerdeformular in der Info-Spalte oben.

Wir freuen uns über Ihr Interesse!  

Was macht die BLM?

Als eine von 14 Landesmedienanstalten ist die BLM für die Aufsicht und Genehmigung privater Radio- und TV-Sender sowie Internet-Angebote in Bayern zuständig. Auch für Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre wie zum Beispiel Prime Video, Twitch, Twitter und Yahoo ist die BLM zuständig. Seit April 2022 überprüft die BLM auch Verstöße gegen die Impressumspflicht gemäß Medienstaatsvertrag (MStV) und Telemediengesetz (TMG).

In der Demokratie ist der Zugang zu unterschiedlichen Informationsquellen und Meinungen die wesentliche Voraussetzung für eine freie Meinungsbildung. Medien wie Radio-, TV-Sender oder Internet-Angebote tragen zum Meinungsbildungsprozess entscheidend bei. Ein vielfältiges Medienangebot und damit auch die Meinungsvielfalt zu sichern, ist Aufgabe der staatsfernen Landesmedienanstalten.

Näheres zu unseren Aufgaben und Aktivitäten erfahren Sie hier.

Welche Zuständigkeit hat die BLM bei SKY?

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ist für Zulassung und Aufsicht der Inhalte der SKY-Programme verantwortlich, z.B. was Jugendmedienschutz oder Werberegeln betrifft. Die BLM ist jedoch nicht für das Geschäftsgebaren von SKY sowie die zivilrechtlichen Verträge (Abokündigung u.ä.) zwischen SKY und seinen Nutzerinnen und Nutzern zuständig. Die Landeszentrale hat an dieser Stelle keine Eingriffsmöglichkeiten.

Ein möglicher Ansprechpartner ist die Verbraucherzentrale Bayern.
Unerlaubte Telefonwerbung können Sie bei der Bundesnetzagentur melden.

Weitere Informationen zu unseren Aufgaben finden Sie hier.

Es läuft so viel Werbung im privaten TV - warum?

Private TV-Sender finanzieren sich zum Großteil aus Werbung.

Seit dem 7. November 2020 ist der neue Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft. TV-Sender haben seither mehr Flexibilität, Werbung zu schalten und über den Tag zu verteilen.

Nach wie vor ist der Anteil von Werbung im Programm im Wesentlichen auf 20 Prozent beschränkt. Die Werbung darf aber nun innerhalb größerer Zeitabschnitte frei verteilt werden (von 6 bis 18 Uhr, von 18 bis 23 Uhr und von 23 bis 24 Uhr). Diese Regelung soll es den Sendern ermöglichen, Inhalte leichter refinanzieren zu können. So könnte ein TV-Angebot beispielsweise 60 Minuten Werbung (20 Prozent des Zeitraums von 18 bis 23 Uhr) ausschließlich im Umfeld eines Primetime-Spielfilms platzieren. Für den Zeitraum von 0 bis 6 Uhr gibt es keine Werbemengen-Beschränkungen mehr.

Auf die Werbezeit werden nur Werbe- und Teleshoppingspots angerechnet. Werbeformen wie Dauerwerbesendungen, Teleshoppingfenster (Teleshoppingangebote mit einer Dauer von über 15 Minuten) sowie Hinweise, die im Zusammenhang mit einem gesponserten Inhalt ausgestrahlt werden („Die folgende Sendung wird Ihnen präsentiert von…“), fließen nicht in die Berechnungen ein. Das gilt auch für Programmhinweise, die zu den redaktionellen Inhalten zählen.

Wenn Sie dennoch glauben, einen Verstoß gegen diese Werberichtlinien erkannt zu haben, so nutzen Sie bitte unser Beschwerdeformular.

Weitere Informationen zum Thema „Werbung“ sowie die rechtlichen Grundlagen erhalten Sie hier.

Warum läuft auf Sat.1 und auf RTL zu bestimmten Zeiten Lokal-TV?

Lokales Fernsehen ist mit seinen regionalen Informationen zum Geschehen vor Ort nah dran an den Menschen. Das will der Gesetzgeber ganz bewusst fördern. Deshalb müssen die beiden reichweitenstärksten Sender RTL und Sat.1 Fensterprogramme mit lokalen und regionalen Inhalten ausstrahlen, so steht es in § 59 Abs. 4 Medienstaatsvertrag (MStV) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Mediengesetz (BayMG). Die so erzielte größere Reichweite bedeutet eine höhere Attraktivität für Werbetreibende und damit im besten Fall mehr Werbeeinnahmen für das Lokal-TV.

Mehr Infos zu Programminhalten und Ausstrahlungszeiten.

Was sind eigentlich Telemedien und wer ist für sie zuständig?

Einfach ausgedrückt sind Telemedien das, was man im Internet sieht: also Websites und Mediatheken, aber auch soziale Online-Netzwerke, Instant-Messenger, Suchmaschinen oder Video-on-Demand-Angebote. Als Telemedien definiert der Gesetzgeber damit alles, was einerseits nicht reine Telekommunikationsdienstleistung und andererseits nicht Rundfunk ist.

Die BLM ist per Gesetz auch für die Aufsicht über Telemedienanbieter mit Sitz in Bayern zuständig – etwa was Verstöße gegen Jugendschutz- oder Werberegeln, aber auch gegen journalistische Sorgfaltspflichten betrifft. Insgesamt aber sind Telemedien weniger stark reguliert als Rundfunk-Angebote. 

Im Hinblick auf Fragen zur journalistischen Sorgfaltspflicht oder den Werberegeln empfehlen wir Ihnen folgende Merkblätter der Landesmedienanstalten: 

Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß fest, trifft sie erforderliche Maßnahmen (z.B. Beanstandung, Untersagung).

Wenn Sie glauben, einen Verstoß erkannt zu haben, nutzen Sie bitte unser Beschwerdeformular.

Was tun bei einem fehlerhaften Impressum oder ganz fehlendem Impressum?

Internetangebote wie Websites oder YouTube-Kanäle, die allein privaten/familiären Zwecken dienen, müssen kein Impressum haben.

Alle weiteren Angebote im Netz, die geschäftsmäßig betrieben und/oder journalistisch-redaktionell gestaltet sind, benötigen jedoch ein Impressum.

Grundsätzlich gilt dabei: Wer ein Onlineangebot anbietet, muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben – in der Regel unter dem Menüpunkt „Impressum“ oder „Kontakt“.

Finden sich journalistisch-redaktionelle Inhalte in einem Angebot, muss außerdem die dafür verantwortliche Person mit vollständigem Namen und Anschrift genannt werden.

Handelt es sich um ein geschäftsmäßiges Angebot, weil es z.B. Werbung enthält, bedarf es weiterer Angaben, die sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) ergeben. Hierzu gehört vor allem die Angabe eines E-Mail-Kontakts.

Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten im Netz ist immer die Landesmedienanstalt, in deren Bundesland die Anbieterin oder der Anbieter den (Wohn)sitz hat, für die Einhaltung der Impressumspflicht zuständig; siehe Liste der Landesmedienanstalten.

Mehr zum Thema Impressum erfahren Sie hier.

Bei Impressumsverstößen von journalistisch-redaktionell gestalteten Online-Angeboten sowie geschäftsmäßigen Websites mit Sitz in Bayern wenden Sie sich bitte über unser Beschwerdeformular an die BLM.

Gelten für das Internet die gleichen Regeln wie für Rundfunkangebote?

Nein, denn der Verfassungsgeber hat Rundfunk seinerzeit – auch aufgrund der Erfahrungen aus der deutschen Geschichte  – als besonders meinungsbildungsrelevantes Massenmedium definiert. Deshalb ist Rundfunk im Medienstaatsvertrag der 16 Länder bis heute vergleichsweise streng reguliert und auch im Netz besonderen rechtlichen Regularien unterworfen. So wird live gesendeten, bewegten Bildern (z.B. aus Kriegsgebieten) eine ungleich höhere Wirkmacht zugeschrieben als Video-on-Demand.

Ob diese Unterscheidung in der digitalen Medienwelt noch passend ist – darüber kann man streiten. Alle aktuellen Studien kommen zu dem Ergebnis, dass gerade bei jüngeren Zielgruppen mehr und mehr Social-Media-Inhalte und immer weniger Fernseh- oder Radio-Nachrichten ausschlaggebend für die politische Meinungsbildung sind.

Doch während entsprechende nicht-lineare Angebote, etwa auf Social-Media-Plattformen, zulassungsfrei verbreitet werden dürfen, brauchen lineare Rundfunkangebote auch im Netz eine Zulassung. Zwar hat der neue Medienstaatsvertrag (MStV) die Zulassungen zumindest ein Stück weit vereinfacht. Von der Unterscheidung zwischen linearen und non-linearen Angeboten hat sich der Gesetzgeber aber immer noch nicht ganz verabschiedet. Dennoch nimmt er auch Telemedien stärker in den Blick.

Ausführliche Informationen zur Zulassung von Rundfunkangeboten erhalten Sie unter dem Punkt Zulassung & Organisation.

Ich möchte Hörfunk veranstalten – wie gehe ich vor?

Die der Landeszentrale zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten werden in der Regel ausgeschrieben und auf der Website der BLM veröffentlicht. Es handelt sich dabei heute fast ausschließlich um DAB-Kapazitäten. Eingegangene Bewerbungen sichtet die BLM und legt sie dem Medienrat zur Entscheidung vor.

Ohne Zulassungsverfahren möglich ist die Gründung eines Webradios, sofern es bundesweit ausgerichtet ist, nur eine geringe Bedeutung für die Meinungsbildung hat und/oder weniger als 20.000 zeitgleiche Nutzerinnen und Nutzer im Zeitraum von sechs Monaten.

Näheres zur Zulassung und den Zulassungsbedingungen erfahren Sie unter unserem Navigationspunkt: Zulassung - Internet-Radio

Warum muss ich mitten am Tag Sex-Werbung im TV sehen?

Generell sieht es die BLM kritisch, wenn Werbung mit Bezug zu sexualisierten Inhalten oder ähnlichen Themen im Tages- und Hauptabendprogramm von Fernsehsendern läuft.

Ob der betreffende Werbespot Kinder und Jugendliche beeinträchtigen kann und somit einen Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) darstellt, muss mit Blick auf jeden Einzelfall überprüft werden.

Ein Beispiel: Die reine Abbildung von Sexspielzeug, wie Vibratoren u. ä. ohne weiterführende Beschreibungen oder Handhabungen, bedingt nicht automatisch eine jugendschutzrechtlichen Verstoß.

Ein Verstoß kann vorliegen, wenn sexualisierte Sprache oder Vulgärsprache dominieren, sexistische Ausdrucksweisen enthalten sind, spezielle Sexualpraktiken mit drastischen Worten angepriesen oder problematische, sexualisierte Rollenbilder dargestellt werden.

Weiterführende Informationen bietet unsere in Kooperation mit der Aktion Jugendschutz Bayern erstellte Broschüre „Wie erkläre ich das meinem Kind? Darstellungen von Sexualität in den Medien – Informationen für Eltern“. In der Broschüre werden wesentliche Entwicklungsstufen von Kindern in Bezug auf Medien und Sexualität aufgezeigt. Die Broschüre kann hier kostenlos bestellt werden.

Informationen zu den Grundlagen des Jugendmedienschutzes erhalten Sie über den Punkt„Jugend- und Nutzerschutz“ auf dieser Website.

Sollten Sie Grund zur Beschwerde haben, nutzen Sie bitte unser Beschwerdeformular.

Ich habe mich über einen Bericht im privaten Radio-/TV-/Online-Angebot  geärgert – gibt es dafür keine Regeln?

Über Geschmack lässt sich bekanntlich trefflich streiten – deshalb gibt es aus guten Gründen hohe Hürden für die Untersagung einer Sendung vor Ausstrahlung (vgl. Art. 5 Grundgesetz).

Nach Ausstrahlung können die Landesmedienanstalten Inhalte beanstanden. Vor allem Verstöße gegen Jugendschutz und Menschenwürde sind dabei nicht verhandelbar.

Abseits der Inhalte muss ein journalistisch-redaktioneller Beitrag – ganz egal, ob er im lokalen Radio oder Fernsehen läuft oder online steht – aber auch gewissen handwerklichen Mindeststandards genügen. Der Gesetzgeber hat das im neuen Medienstaatsvertrag (§ 19) die Einhaltung von „journalistischen Sorgfaltspflichten“ genannt, deren Standards im Pressekodex definiert sind und für Presseerzeugnisse in der Regel vom Presserat überwacht wird.

Kurz zusammengefasst steht im Pressekodex: Journalistisch-redaktionelle Beiträge müssen z.B. Wahrheit und Menschenwürde achten, Werbung und Redaktion trennen, dürfen nicht einseitig berichten, müssen Persönlichkeitsrechte respektieren und vor Diskriminierungen schützen sowie Berichterstattung und Kommentar trennen.

Wenn Sie vermuten, dass ein von der BLM zugelassener Radio- oder TV-Sender bzw. ein Online-Medium mit Sitz in Bayern gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, melden Sie uns das bitte über unser Beschwerdeformular.

Gibt es Vorschriften für Gewinnspiele, die im privaten Radio/Fernsehen laufen und gelten diese auch für Telemedien?

Natürlich gibt es Regeln – und sie gelten sowohl für Rundfunkangebote als auch für Telemedien.

Die wichtigsten sind: Gewinnspiele unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen oder den Interessen der Teilnehmenden schaden. Vor allem ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren.

Die Teilnahme an entgeltlichen Gewinnspielen ist ab 14 Jahren, die an Gewinnspielsendungen ab 18 Jahren erlaubt. Als „Gewinnspiel“ gilt ein Programmteil, der den Nutzenden im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Gewinns verspricht und nicht länger als drei Minuten dauert. Von einer „Gewinnspielsendung“ wird gesprochen, wenn eine Sendung nur oder hauptsächlich aus einem oder mehreren Gewinnspielen besteht.

Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt von bis zu 50 Cent verlangt werden.

Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten konkretisiert die Ausgestaltung der laut § 11 Medienstaatsvertrag (MStV) erlaubten Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen in Rundfunk und Telemedien. Die Anwendungs- und  Auslegungsregeln bieten eine weitere Orientierungshilfe.

Warum ist Werbung für Glücksspiel erlaubt?

Glücksspiel kann süchtig machen und Menschen finanziell in Bedrängnis bringen. Deshalb wird es vom Staat reguliert. Die Länder haben sich im sogenannten Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) auf gemeinsame Regeln geeinigt, ausgeschert ist  Schleswig-Holstein und vergibt Glücksspiel-Lizenzen auch an Veranstalter von Online-Casinospielen. 

Grundsätzlich ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen und im Internet verboten. Nur bestimmte Arten des Glücksspiels wie Lotterien und Sportwetten dürfen ausnahmsweise, d.h. nur mit einer entsprechenden Genehmigung, beworben werden. Auch dann muss Glücksspielwerbung eher zurückhaltend sein und darf weder Glücksspiel- noch Wettsucht fördern.

Im Radio darf grundsätzlich maßvoll für öffentliches Glücksspiel geworben werden.

Für unerlaubte und somit verbotene Glücksspiele darf ausnahmslos nicht geworben werden. 

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sind virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele nicht mehr grundsätzlich verboten, sofern der Schutz der Spielenden gewährleistet werden kann. Auch Werbung für diese Glücksspiele ist in beschränktem Maß erlaubt.

Wer hilft mir bei Fragen zum Rundfunkbeitrag weiter?

Die öffentlich-rechtlichen Hörfunk- und TV-Sender in Deutschland sowie deren Online-Angebote finanzieren sich über den sogenannten Rundfunkbeitrag. Es gilt: Für jede Wohnung wird monat­lich ein Rund­funk­beitrag von 18,36 Euro erhoben, unab­hängig davon, wie viele Personen darin leben. Für die Verwaltung und den Einzug des Rundfunkbeitrags ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zuständig. Zwar bekommen auch die Landesmedienanstalten zu ihrer Finanzierung einen kleinen Teil (unter 2%) des Rundfunkbeitrags, dennoch ist die BLM für den Einzug der Gebühren nicht zuständig und kann Ihnen daher nicht weiterhelfen. Weitere Informationen finden Sie hier.