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7. Sitzung des Beschließenden Ausschusses

01.03.2021

Tagesordnung 

  1. Feststellung ordnungsgemäße Ladung, Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Genehmigung der Niederschrift über die 6. Sitzung des Beschließenden Ausschusses am 04.12.2020
  4. Prüfung der Wahlvorschläge für den Präsidenten
  5. Ablauf der Wahl des Präsidenten in der Sitzung des Medienrats am 25.03.2021
  6. Verschiedenes

Ergebnisse

  • Top1: Feststellung ordnungsgemäße Ladung, Beschlussfähigkeit    

Der Vorsitzende stellt die ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung sowie die Beschlussfähigkeit des Beschließenden Ausschusses fest.

  • Top 2:  Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird in der am 19.02.2021 versandten Fassung durch die Mitglieder des Beschließenden Ausschusses einstimmig genehmigt.

  • Top 3:  Genehmigung der Niederschrift über die 6. Sitzung des Beschließenden Ausschusses am 04.12.2020

Die Niederschrift über die 6. Sitzung des Beschließenden Ausschusses am 04.12.2020 wird ohne Änderungen genehmigt.

  • Top 4:   Prüfung der Wahlvorschläge für den Präsidenten​​​​​​​

Der Beschließende Ausschuss prüft den für die Wahl des Präsidenten eingegangenen Wahlvorschlag  und stellt die Wählbarkeit von Herrn Dr. Thorsten Schmiege fest. Der Beschließende Ausschuss bittet den Vorsitzenden, die im Verfahren nunmehr vorgesehene Anhörung des Verwaltungsrats vor der Wahl durchzuführen.      

  • Top 5:  Ablauf der Wahl des Präsidenten in der Sitzung des Medienrats am 25.03.2021

Der Beschließende Ausschuss legt den Ablauf der Wahl des Präsidenten in der Sitzung am 25.03.2021 fest.

  • Top 6:  Verschiedenes​​​​​​​​​​​​​​

Der Justiziar unterrichtet die Mitglieder des Beschließenden Ausschusses über die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit der dieser der Verfassungsbeschwerde der Landeszentrale im Verfahren betreffend das Angebot „Ultimate Fighting“ stattgab und das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufhob; die Rechtssache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den VBayVGH zurückverwiesen.