Cookie Hinweis

Suche

Pressemitteilungen

KEK überschreitet ihre Kompetenzen - BLM-Präsident: "KEK hat keine gesetzliche Aufgabe zur Prüfung regionaler Rundfunkmärkte".

28.11.2000 | 59 2000

Am heutigen Dienstag hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in Düsseldorf ihren Bericht über den Stand der Konzentration im Medienbereich in Deutschland vorgelegt. Die KEK, deren Aufgabe die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen ist, hat in ihrem Bericht auch den bayerischen Hörfunkmarkt untersucht. Dabei ist die KEK nicht nur sehr oberflächlich vorgegangen, sondern hat nach Meinung von BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring auch den ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag zustehenden Kompetenzbereich verlassen.

Hier einige notwendige ergänzende Anmerkungen zum KEK-Bericht:

  • Richtig ist, dass Antenne Bayern die Genehmigung für ein zweites Programm "Rock Antenne" erhalten hat. Dieses wird jedoch nicht - wie bei anderen von der KEK aufgeführten Beispielen - über UKW verbreitet, sondern lediglich über Digitalradio, wo es starker Unternehmen bedarf, um bei noch geringer Marktdurchdringung die notwendigen Zukunftsinvestitionen zu tätigen. Auch dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk wurden hier über die für UKW festgelegte Anzahl von Programmen hinaus zusätzliche Angebote gestattet.
  • Das Zulieferprogramm der BLR wird in einem Atemzug mit Radio NRW genannt. Nicht zum Ausdruck kommt, dass die bayerischen Lokalstationen unter Berücksichtigung von Mindestvorgaben der BLM völlig frei entscheiden können, ob und wieviel sie von der BLR an Programm abnehmen. Dabei ist festzustellen, dass die Abnahme von ganzen Programmstrecken in den zurückliegenden Jahren ständig zurückgegangen ist.
  • Die kritische Würdigung des sogenannten Funkhaus-Modells (frequenzübergreifende Zusammenarbeit an einem lokalen Standort) übersieht völlig die kritische wirtschaftliche Ausgangssituation, die dieses Modell erforderlich macht. Im übrigen ist die frequenzübergreifende Zusammenarbeit im Bayerischen Mediengesetz ausdrücklich vorgesehen und an den jeweiligen Standorten auch von den Kartellbehörden abgesegnet worden.
  • Soweit der KEK gesetzlich aufgetragen ist, bei geringfügigem Unterschreiten eines Marktanteils von 30 Prozent Einflüsse auf medienrelevante verwandte Märkte in die Prüfung einzubeziehen, ist als Anknüpfungspunkt immer die Beteiligung eines Veranstalters am bundesweiten Fernsehen erforderlich. Da eine Verflechtung der Familie Oschmann mit bundesweiten Fernsehanbietern nicht besteht, gibt es keinen Grund, der eine solche Untersuchung durch die KEK rechtfertigt.
  • Völlig neben der Sache liegen Bewertungen der Konzentration im Hörfunk unter Bezugnahme auf die für bundesweites Fernsehen geltende Grenze von 30 Prozent Zuschauermarktanteil. Hier wird besonders deutlich, dass die KEK mit ihrem zentralistischen Ansatz nicht in der Lage ist, die föderal völlig unterschiedlichen Regulierungsansätze richtig zu gewichten. In Bayern hat die BLM mit ihrem Medienrat ihre originäre gesetzliche Aufgabe der Vielfaltsicherung in den zurückliegenden Jahren jedenfalls bestens erfüllt und eine im bundesweiten Vergleich einmalig vielfältige regionale und lokale Rundfunklandschaft geschaffen.

Während die KEK beim bundesweiten Fernsehen für ihre Darstellung auf eigene Erkenntnisse zurückgreifen konnte, hat sie sich beim Hörfunk lediglich auf Sekundärquellen gestützt und mit der BLM als der für die privaten Hörfunkangebote in Bayern zuständigen Institution keinen Kontakt aufgenommen. Damit hat sie Fehler im Detail und Verkürzungen bewusst in Kauf genommen und ihre ansonsten zur Fernsehsituation durchaus fundierte Darstellung selbst entwertet. Die Landeszentrale wird selbst Anfang des kommenden Jahres eine von ihr seit längerem in Auftrag gegebene detaillierte Studie zur Medienkonzentration in Bayern veröffentlichen.