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Medienrat verabschiedet Gewinnspielsatzung

11.12.2008 | 93 2008
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2008 die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) in Hörfunk und Fernsehen verabschiedet.
 
Nachdem bisher eine Regulierung in diesem Bereich mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung auf der Grundlage freiwilliger Übereinkünfte erfolgte, trat zum 01.09.2008 mit dem § 8a im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RStV) eine Ermächtigungsgrundlage in Kraft, die den Landesmedienanstalten eine Regelungs­befugnis durch übereinstimmende Satzung gibt.

Wesentliche Inhalte der Satzung sind:
  • Die Satzung regelt in § 3 die Belange des Jugendschutzes: Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden. Kindern (unter 14 Jahren) darf auch die Teilnahme an Einzel-Gewinnspielen nicht gestattet werden.
  • Bei einem Gewinnspiel muss im Rahmen einer Gewinnspielsendung innerhalb von 30 Minuten ein Anrufer durchgestellt werden, nach drei Stunden muss die Sendung beendet sein, vgl. §§ 9 Abs. 7 und 8.
  • Ein Telefonanruf darf nicht mehr als 50 Cent kosten.
  • Gewinnspiele müssen in Zukunft nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt.
  • Gewinnspielsendungen müssen alle 15 Minuten über Bildschirmeinblendungen über Teilnahmebedingungen informieren.
  • Es darf nicht zu einer Mehrfachteilnahme an einem Gewinnspiel animiert werden.
  • Zahlreiche Verstöße gegen Bestimmungen der Satzung sind mit Bußgeld bis zu 500.000 Euro bedroht.
Die Gewinnspielsatzung tritt in Kraft, wenn alle 14 Landesmedienanstalten über­einstimmende Satzungen erlassen haben und das Benehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk hergestellt ist.


>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de